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BGH

Gericht: BGH

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat an 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gegenstandslos* Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen* Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist aber gegenstandslos geworden« dieser Versagungsgrund später durch Veränderung der tatsächlichen Umstände im Laufe des gerichtlichen Verfahrens fort und läBt darauf, wie das hier geschehen ist, der Vorstand der Rechtsanwaltskammer (Antragsgegnerin) sein früheres Gutachten fallen, so ist dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Grundlage entzogen. Diese Rechtsfolge ist, da der Antragsteller auf seinen Sachanträgen beharrt, im Beschluß des Senats auszusprechen.

Zitierte Normen: § 9 BRAO
VersagungsgrundGutachtenBeschlußgegenstandslosRechtsanwaltskammerBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/ <7
2133 028
tB) 1/7A BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Herrn Gerhard BxflBweg ■,
t
Antragstellers und Beschwerdeführers»
gegen
 die Hanseatische Rechtsanwaltskammer BJBB, vertreten durch ihren Präsidenten»	Sf^straBe	fl)»
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat an 1. Juli 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr* Girl sch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Correll, Siebecke und Dr* Brandner
 beschlossen:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gegenstandslos*
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen*
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 10*000,-- DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der Antragsteller betreibt seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft* Er war von I960 bis Ende 1973 angestellter Rechtsberater beim Mieterverein	der	sich	mit der
 Rechtsberatung seiner Mitglieder befaßt*
Die Antragsgegnerin hatte deswegen in ihrem Gutachten vom 14* Februar 1973 den Versagungsgrund des § 7 Nr* 8 BRAO geltend gemacht. Dagegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag am 16. Oktober 1973 zurückgewiesen und festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliege*
 
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag:
1* den angefochtenen Beschluß aufzuheben,
2« festzustellen, daß er als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht in Bremen, zuzulassen sei und der im angefochtenen Beschluß angeführte Versagungsgrund nicht vorliege,
3« die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen«
Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerdeinstanz die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt:
dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen«
Der Antragsteller hat es abgelehnt, auch seinerseits die Hauptsache für erledigt zu erklären«
II.
Die sofortige Beschwerde ist an sich statthaft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist aber gegenstandslos geworden«
Gegenstand des Antrags nach § 9 Abs« 2 BRAO ist das Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer, das einen Versagungsgrund nach § 7 Nr. 3 bis 8 BRAO bejaht hat« Fällt
y/
 
dieser Versagungsgrund später durch Veränderung der tatsächlichen Umstände im Laufe des gerichtlichen Verfahrens fort und läBt darauf, wie das hier geschehen ist, der Vorstand der Rechtsanwaltskammer (Antragsgegnerin) sein früheres Gutachten fallen, so ist dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Grundlage entzogen. Er ist gegenstandslos geworden. Diese Rechtsfolge ist, da der Antragsteller auf seinen Sachanträgen beharrt, im Beschluß des Senats auszusprechen. Damit ist der Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 16. Oktober 1973 ebenfalls gegenstandslos und kann dem Zulassungsantrag des Antragstellers nicht mehr entgegengehalten werden.
Der Antragsgegner hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen, und zwar schon deswegen, weil er - trotz entsprechenden Hinweises des Senats - seinen gegenstandslos gewordenen Sachantrag weiterverfolgt hat.
Vogt	Börtzler	Girisch	Ochmann
 Correll
Siebecke
 Brandner