Antragsgegnerin und Beschwerdegegnez\in Der Bundesgerichtshof j Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 4 c Mai 1970 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br* Fischer, der Rechtsanwälte Heins und Br» Greuner, der Bundes-richten Börtzler und Kirchhof, des Rechtsanwalts Schulten und des Bundesrichters Dr< Vogt nach mündlicher Verhandlung Beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2o Senats des Ehrengericht sh of es für Rechtsanwälte hei dem Hanseatischen Oberlandesgericht zu Hamburg vom 17o September 1969 wird zurückgewiesen« Io Der Antragsteller hat in erster Linie beantragt, den Verhandlungstermin vom 4» Mai 1970 zu vertagena Er hat ferner beantragt, ihm "die Zusammensetzung des in dieser Sache erkennenden Gerichts mitzuteilen" und ihm "darüber Gewißheit zu verschaffen, daß keiner der Richter Mitglied der NSDAP war oder der ÖSU, CDU oder NPD ist". 2, a) Die personelle Zusammensetzung des Senats in der Verhandlung vom 4= Mai 1970 brauchte dem Antragsteller nicht bekannt gegeben zu werden, denn er hat seinen dahingehenden Antrag nur damit begxündet, daß er beabsichtige, auf eine etv/aige frühere oder jetzige Zugehörigkeit eines oder mehrerer der beteiligten Richter zu einer* der oben genannten Parteien gegebenenfalls eine Riehterablebnung zu stützen. c) Aus den genannten Gründen geben die vorgenannten Anträge auch keinen Anlaß zu einer Vertagung des Verhandlungstermins vom 4* Mai 1970, 3o Sollten die oben v/iedergegebenen Ausführungen des Antragstellern in seinem Schriftsatz vom 24, April 1970 als Richterablehnung aufzufassen sein, so wäre diese Ablehnung schon deswegen unzulässig, weil sie sich nicht gegen bestimmte einzelne Richter liebtet {Stein-Jonas ZPO 19, AufI, vor § 41 II mit Rechtsprechungs-nachweisen in Fußnoten 1 u0 2), 379 entschieden» Er hat dort u,as ausgeführt: Die Befähigung sum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (§ 4 BRAO; § 5 DRiG; § 109 DRiG in Verbindung mit §§ 2, 5 GVG in der Fassung vom 12«, September 1950 - BGBl 1950., 515 -) habe derjenige nicht, der "keinen ausreichenden Vorbereitungsdienst" im Sinne der genannten Vorschriften abgeleistet habe (aaO So 383 oben). Was der Antragsteller dagegen im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof und im Beschv/erdeverfobren vorgebracht hat , greift nicht durch 3c Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf das Gesetz vom 27o Februar 1936 (RGBl, I 127) und die Verordnung vom 8, Bezem'bc-r 1939 (RGBl« I 2390) 0 Beide sind durch § 86 DRiG aufgehoben worden. Daß der Antragsteller auf Grund und während der Geltungsdauer dieser Vorschriften die Befähigung zu dem Richteramt erworben hätte, behauptet er selbst nicht; ebensowenig, daß er die 2= .juristische Staatsprüfung gemäß der Verordnung vom 2» September' 1939 (RGBl, I 1606) abgelegt hätte o 5c Abwegig ist die Ansicht des Antragstellers, er werde im vorliegenden Verfahren diskriminiert, weil er in der DDR ausgebildet und Kommunist sei* Die Sache hat für den Senat keinen "politischen Aspektu<. kann schon des-v/egen die vom Antragsteller 1957 in Berlin abgelegte Prüfung nicht als 2o juristische Staatsprüfung iin Sinne von § 2 GVG a0F- und § 5 DRiG angesehen werden» ob der Antragsteller Anspruch auf Zulassung zu dem juristischen Vorbereitungsdienst hat?
BUNDESGERICHTSHOF
^39 052
Anv.’Z (B) 1/70
BESCHLUSS
in der Zulassungssache
des Helmut
•)
Antragstellers und Beschv/erdefuhrerss
gegen
die Justizbehörde - Justizamt - der Freien und Hansestadt
«■i. •
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnez\in
Der Bundesgerichtshof j Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 4 c Mai 1970 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br* Fischer, der Rechtsanwälte Heins und Br» Greuner, der Bundes-richten Börtzler und Kirchhof, des Rechtsanwalts Schulten und des Bundesrichters Dr< Vogt
nach mündlicher Verhandlung Beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2o Senats des Ehrengericht sh of es für Rechtsanwälte hei dem Hanseatischen Oberlandesgericht zu Hamburg vom 17o September 1969 wird zurückgewiesen«
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die Auslagen zu erstatten, die ihr im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind..
Der Geschäftswert wird auf 100«,000 DM festgesetzte
Gründe t
Dev am||||^m^ 1928 geborene Antragsteller studier te ah 1948 in Halle/Saale und Leipzig Rechtswissenschaft
Anfang 1952 bestand er in Dresden die 1„ juristische Staatsprüfung, 1957 an der Universität in Ostberlin ein als ”2, juristische Staatsprüfung11 bezeiebnetes Examenc Einen juristischen Vorbereitungsdienst leistete
er nicht» Seit einigen Jahren ist er in Hamburg als an-gestellter Mitarbeiter von Rechtsanwälten tätig»
Mit Gesuch vom 6e September i960 beantragte er seine Zulassung als Rechtsanwalt in Hamburg«, Mit Bescheid vom 31,. Oktober 1968 lehnte das die Antragsgegnerin ab, weil er keinen Vorbereitungsdienst abgeleistet hat. Der Antragsteller beantragte gerichtliche Entscheidung«, Der Ehrengerichtohof wies den Antrag zurück«, Mit der sofortigen Beschwerde? um dez'en Zurückweisung die Antragsgegnerin bittet? verfolgt der Antragsteller seinen Zulassungsantrag weiter-.
Io
Der Antragsteller hat in erster Linie beantragt, den Verhandlungstermin vom 4» Mai 1970 zu vertagena Er hat ferner beantragt, ihm "die Zusammensetzung des in dieser Sache erkennenden Gerichts mitzuteilen" und ihm "darüber Gewißheit zu verschaffen, daß keiner der Richter Mitglied der NSDAP war oder der ÖSU, CDU oder NPD ist". Zur Begründung dieses letzten Antrags hat er ausgeiuhrts "Ich bin gehalten davon auszugehen, daß Richter aus dem oben genannten Personenkreis mir gegenüber befangen wären«."
Die Anträge sind nicht begründets
1o Die persönliche Anwesenheit des Antragstellers im Verhandlungstermin vom 4«. Mai 1970 ist nicht erforderlich«. Im vorliegenden Verfahren ist über eine reine Rechtsfrage zu entscheiden; der Sachverhalt ist klar. Der Antragsteller hat genügend Gelegenheit gehabt, im
jieschv/erdeverfahx’en seinen Rechtsstandpunkt schxlft-üäbzlieh darzulegen, Er bat davon auch Gebrauch gemacht.
zuletzt in seinem Schriftsatz vom 1 „ Mai gen hat er nicht substantiiert dargelegt
1970-, Im übrx-welcher kon-
krete Grund Ihn gehindert habe, am Verhandlungstermin vom 4c Mai 1970 teilzunehmend
2, a) Die personelle Zusammensetzung des Senats in der Verhandlung vom 4= Mai 1970 brauchte dem Antragsteller nicht bekannt gegeben zu werden, denn er hat seinen dahingehenden Antrag nur damit begxündet, daß er beabsichtige, auf eine etv/aige frühere oder jetzige Zugehörigkeit eines oder mehrerer der beteiligten Richter zu einer* der oben genannten Parteien gegebenenfalls eine Riehterablebnung zu stützen. Eine Parteizugehörigkeit ist aber für sich allein noch kein Ablehnungsgrund (vgl, BVerxG 2 BvR 36/60 vom 22, Februar I960 = MI)R 1961 , 26).
b) Pur die vom Antragsteller begehrte Bekanntgabe einer etwaigen früheren oder jetzigen Parteizugehörigkeit der an der Verhandlung vom 4, Mal 1970 mitv/irken-den Richter fehlt eine gesetzliche Grundlage,
c) Aus den genannten Gründen geben die vorgenannten Anträge auch keinen Anlaß zu einer Vertagung des Verhandlungstermins vom 4* Mai 1970,
3o Sollten die oben v/iedergegebenen Ausführungen des Antragstellern in seinem Schriftsatz vom 24, April 1970 als Richterablehnung aufzufassen sein, so wäre diese Ablehnung schon deswegen unzulässig, weil sie sich nicht gegen bestimmte einzelne Richter liebtet {Stein-Jonas ZPO 19, AufI, vor § 41 II mit Rechtsprechungs-nachweisen in Fußnoten 1 u0 2),
lie
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet«.
Der Senat hat einen ähnlichen Fall bereits in seinem Beschluß 3GHZ 49? 379 entschieden» Er hat dort u,as ausgeführt: Die Befähigung sum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (§ 4 BRAO; § 5 DRiG; § 109 DRiG in Verbindung mit §§ 2, 5 GVG in der Fassung vom 12«, September 1950 - BGBl 1950., 515 -) habe derjenige nicht, der "keinen ausreichenden Vorbereitungsdienst" im Sinne der genannten Vorschriften abgeleistet habe (aaO So 383 oben). Daran ist festzubalten» Auf die Ausführungen in jenem Beschluß wird Bezug genommen-. Was der Antragsteller dagegen im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof und im Beschv/erdeverfobren vorgebracht hat , greift nicht durch
1o Ob die DDR "ein deutsches Band" im Sinne von f] 5 GVG aoFo ist3 braucht hier nicht entschieden zu werden» § 5 BRAO verweist nämlich auf § 4 BRAO und dieser wieder auf das Deutsche Richtergesetz* Nach diesem Gesetz ist aber die Befähigung zu dem Richteramt u.a, von der Ableistung eines juxsLstisehen Vorbereitungsdienstes abhängig, und zwar sowohl nach § 5 DIUG, als auch nach § 109 BRIG in Verbindung mit ü 2 GVG a = lii
20 Die Dauer und Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes wie sic in § 5 DRiG und in § 2 GVG aä\ im einzelnen vorgeschrieben sind bzw» waren, mögen in ihren Einzelheiten Sollvcrscbriften sein» Keinesfalls aber konnte und kann bei dem früheren und gegenwärtigen Rechtszustand auf de:.i Vorbereitungsdienst überhaupt
verzichtet werden, mindestens insoweit war und ist die gesetzliche Regelung zwingend.
3c Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf das Gesetz vom 27o Februar 1936 (RGBl, I 127) und die Verordnung vom 8, Bezem'bc-r 1939 (RGBl« I 2390) 0 Beide sind durch § 86 DRiG aufgehoben worden. Daß der Antragsteller auf Grund und während der Geltungsdauer dieser Vorschriften die Befähigung zu dem Richteramt erworben hätte, behauptet er selbst nicht; ebensowenig, daß er die 2= .juristische Staatsprüfung gemäß der Verordnung vom 2» September' 1939 (RGBl, I 1606) abgelegt hätte o
las Urteil BGHSt 6, 202, auf das der Antragsteller sich beruft, betrifft einen Fall nach der Verordnung vom 8o Dezember 1939? ist daher hier nicht verwertbar o
A, Die Berufung des Antragstellers a.uf Arto 3 und Art.. 12 GG geht fehl«, Die oben genannten Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Deutschen Rieh tergesetzes verletzten und verletzen weder den Gleichheitssatz, noch das Grundrecht der freien Berufswahl„ Davon geht auch schon der Beschluß des Senats BGHZ 499 379 aus,
5c Abwegig ist die Ansicht des Antragstellers, er werde im vorliegenden Verfahren diskriminiert, weil er in der DDR ausgebildet und Kommunist sei* Die Sache hat für den Senat keinen "politischen Aspektu<.
6-, Unentschieden bleiben kann, ob die vom Antragsteller 1957 an der Universität in Ostberlin abgelog-
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te Prüfung nach ihrem juristlechen Schwierigkeitsgrad der in der Bundesrepublik absulegenden 2, juristischen Staatsprüfung vergleichbar istB Auch wenn das der Fall v/äre? scheitert die Zulassung des Antragstellers hier bereits daran? daß er unstreitig überhaupt keinen juristischen Vorbereitungsdienst abgeleistet hat. Da diese zv/ingende Voraussetzung fehlt? kann schon des-v/egen die vom Antragsteller 1957 in Berlin abgelegte Prüfung nicht als 2o juristische Staatsprüfung iin Sinne von § 2 GVG a0F- und § 5 DRiG angesehen werden»
7o Darüber? ob der Antragsteller Anspruch auf Zulassung zu dem juristischen Vorbereitungsdienst hat? und oh ihm diese Zulassung bisher zu Unrecht versagt wurde5 ist im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden,
8o Es spielt hier auch keine Rolle? ob der Antragsteller zu Recht v/egen Staatsgefährdung und Zugehörigkeit zu einer verbotenen Vereinigung (§§ 94?
129 StGB) zu 9 Monaten Gefängnis (mit Bewährung) ver-u teilt worden ist (vgl» das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs 5 StR 29/65 vom 1?’o Februar 1966)* Die vom Antragsteller hierzu gemachten Ausführungen liegen daher neben der Sache»
9* Er beruft sich schließlich auf derzeitige Re-formbestrebungen? welche dahin zielen? die Aufteilung der jiiristischen Ausbildung in Studium und Vorbereitungsdienst abzuschaffen und durch eine einheitliche Ausbildung zu ersetzen» Solche Reformpläne können aber den früheren und den gegenv/ärtigen Rechtszustand nicht ändern»
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'i0.7 Nach rückauv/eisen»
Di% Fischer
alledem ist die sofortige Besch1.
Heins Dr, Greuner
Kirchhof Schulten
Vogt
•/erde zu—
hörtaler