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BGH

Gericht: BGH

Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Simultanzulassung Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 28. April 1969 unter Mitwirkung des Präsidenten dos Bundesgerichtshofs Dr. Fischer, der Rechtsanwälte Heins, Dr. Greuner und Dr. Wedeswexler.-i-sowie der Bundesrichtcr BÖrtzler, Kirchhof und Braxmaier beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19- Oktober 1968 erlassenen Beschluß des Ehren-gorichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Stuttgart wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die Auslagen zu erstatten, die diesem im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind. Der Antragsteller hat im Juli I960 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden und ist auf seinen Antrag durch Verfügung des Antragsgegners vom 11. Dieses Gesuch hat der Antragsgegner mit Verfügung vom 11. Hilfsweise beantragt er, die Verpflichtung des Antragsgegners auszusprechen, ihm die zusätzliche Zulassung bei dem Oberlandcsgericht Karlsruhe zu erteilen "unter der auflösenden Bedingung des Erlöschens der letzten in den Landgerichtsbezirken Mannheim und Heidelberg nach Maßgabe von § 226 Abs. 1 BRAO v/eiterbestehenden Simultanzulassung". Der Senat hat die Frage, ob die Vorschriften der §§ 25 und 226 BRAO gegen Bestimmungen des Grundgesetzes, insbesondei’e gegen Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs» 1, verstoßen, bereits in mehreren Fällen prüfen müssen. Mai 1966 die Verhältnisse in Ländern betrafen, für welche auch die Sondervorschriften der Absätze 2 und 3 des § 226 BRAO gelten, lagen den Entscheidungen vom 25. Da der Senat die §§ 25 und 226 BRAO und die diesen Vorschriften gerecht werdende Gesetzesanv/endung nicht für grundgesetzwidrig hält, besteht auch keine Möglichkeit, die Sache gemäß Art. 100 Abs, 1 OG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen•

Zitierte Normen: § 25 BRAO Art. 12 GG
BeschlußRechtsanwälteBRAO

Volltext der Entscheidung

/V
BUNDESGERICHTSHOF
2127 077
, %	,	BESCHLUSS
Anw?, (B) 1/69
in dom Vorfahren
 des Rochtsanwalt1 7, t
Dr, Peter
 in
- Verfahronsbevollmächtigte:
1.
2.
Rechtsanwälte Dr^iorst Sj und 3)r. Pieter S^BI in
 MflBB 1
Rechtsanwälte Pr. J^Bund IiiflBHHiiB ln mHH|[V09
B 1, 1 (Haus der Handwerkskammer)-
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
dasJu^izministerium Baden-Württemberg in
 Sc^^mplatz 0,

Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Simultanzulassung
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 28. April 1969 unter Mitwirkung des Präsidenten dos Bundesgerichtshofs Dr. Fischer, der Rechtsanwälte Heins, Dr. Greuner und Dr. Wedeswexler.-i-sowie der Bundesrichtcr BÖrtzler, Kirchhof und Braxmaier beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19- Oktober 1968 erlassenen Beschluß des Ehren-gorichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Stuttgart wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die Auslagen zu erstatten, die diesem im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind.
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe :
Der Antragsteller hat im Juli I960 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden und ist auf seinen Antrag durch Verfügung des Antragsgegners vom 11. November I960 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Mannheim sowie bei den Landgerichten Mannheim und Heidelberg zugelassen worden.
Er hat nunmehr seine Zulassung zugleich auch beim Oberlandesgericht Karlsruhe beantragt. Dieses Gesuch hat der Antragsgegner mit Verfügung vom 11. Juli 1967 gemäß § 25 BRAO abgelehnt„
 
Hiergegen hat der Antragsteller fristgerecht um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Diesen Antrag hat der Ehrengerichtshof mit dem angefochtenen Beschluß als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Er verkennt nicht, daß der § 25 BRAO seinem Antrag entgegensteht. Er meint aber, diese Vorschrift sei mit der durch Art. 12 GG verbürgten Berufsfreiheit nicht zu vereinbaren. Jedenfalls sei der Gleichheitosatz (Art. 3 Abs. 1 GG) dadurch verletzt, daß er und viele andere junge Rechtsanwälte gegenüber den älteren Kollegen, die gemäß § 226 Abs. 1 BRAO im Besitz der Simultanzulassung verblieben, in nicht zu rechtfertigender Weise benachteiligt seien; diese Regelung werde noch bedenklicher, wenn man berücksichtige, daß in verschiedenen Bezirken gemäß den Absätzen 2 und 3 des § 226 BRAO sogar neue Simultanzulassungon ausgesprochen werden könnten,
 Sein Antrag geht dahin, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Verfügung des Antragsgegners vom 11. Juli 1967 auf zuhoben und den Antragsgogner zu verpflichten,' ihn - neben seinen bisherigen Zulassungen -zusätzlich auch beim Oberlandesgericht Karlsruhe zuzulas-son. Hilfsweise beantragt er, die Verpflichtung des Antragsgegners auszusprechen, ihm die zusätzliche Zulassung bei dem Oberlandcsgericht Karlsruhe zu erteilen "unter der auflösenden Bedingung des Erlöschens der letzten in den Landgerichtsbezirken Mannheim und Heidelberg nach Maßgabe von § 226 Abs. 1 BRAO v/eiterbestehenden Simultanzulassung".
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Damit dieses Begehren erreicht werden könne, beantragt er, vorab gemäß Art» 100 Abs«, 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage der Verfassungsmäßigkoit der §§ 25 und 226 BRAO einzuholen•
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Senat hat die Frage, ob die Vorschriften der §§ 25 und 226 BRAO gegen Bestimmungen des Grundgesetzes, insbesondei’e gegen Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs» 1, verstoßen, bereits in mehreren Fällen prüfen müssen. Er hat die Grundgesetzwidrigkeit in seinen Beschlüssen AnwZ (B)
21/61 vom 25. September 1961 und AnwZ (B) 27/61 vom 9»Oktober 1961 (Ehrenger.Entsch. VI, 107; VII, 14) je mit eingehender Begründung verneint. Daran hat er in den Beschlüssen AnwZ (B) 20/65 vom 2. Mai 1966 (Ehrenger.Entsch. IX, 24) und Anv/2 (B) 3/67 vom 16. Oktober 1967 (bisher nicht veröffentlicht) fostgehaltcn. Während die Beschlüsse vom 9. Oktober 1961 und vom 2. Mai 1966 die Verhältnisse in Ländern betrafen, für welche auch die Sondervorschriften der Absätze 2 und 3 des § 226 BRAO gelten, lagen den Entscheidungen vom 25. September 1961 und vom 16. Oktober 1967 Fälle in Ländern zugrunde, für welche - wie in der jetzigen Sache - nur(das Fortbestehen von Simultanzulas-oungen nach Abs. -1 des § 226 BRAO in Betracht kommt. Insbesondere betraf der Beschluß vom 16. Oktober 1967 einen - wie der Antragsteller - bei einem Landgericht im Lande Baden-Württemberg zugelaoscnen Rechtsanwalt, der - wie der Antragsteller - zugleich bei dem für diesen Bezirk zuständigen Oberlandesgericht des Landes Baden-Württemberg zugolassen werden wollte.
 
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, mit der auch die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses über-einstimmen. Es besteht kein Anlaß, die ausführliche Begründung der angeführten Entscheidungen irgendwie zu ergänzen. Da der Senat die §§ 25 und 226 BRAO und die diesen Vorschriften gerecht werdende Gesetzesanv/endung nicht für grundgesetzwidrig hält, besteht auch keine Möglichkeit, die Sache gemäß Art. 100 Abs, 1 OG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen•
Wach allem muß die sofortige Beschv/erde zurückge-wieson werden,
 Dr. Fischer BÖrtzler Dr. Greuner Kirchhof Heins	V/edeswe-iler. Braxmaier