Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 26- Februar 1968 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr-Dr-h-ö- Heusinger, des Rechtsanwalts Br. Roesen, der Bundesrichter Börtzler *und Kirchhof, der Rechtsanwälte Schulten und Petersen sowie des Bundesrichters Dr. Vogt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: November 1961 verzichtete er auf die Rechte aus seiner Zulassung, Darauf nahm der Oberlandesgerichtspräsident in Düsseldorf mit Verfügung von 21, November 1961 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs, 1 Nr. 5 BRAO zurück. Nunmehr hat der Antragsteller seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt, und zwar bei dem Amtsgericht Mettmann und dem Landgericht Wuppertal. 149) erteilten Ermächtigung des Antragsgegners mit Verfügung vom 4, Juli 1967 den Zulassungsantrag ab, weil der Antragsteller sich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das ihn unwürdig erscheinen lasse, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben Der Ehrengerichtshof wies mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag zurück, die Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 4» Juli 1967 aufzuheben, November 1961 vom Antragsteller ausgesprochene Verzicht auf die Rechte aus seiner damaligen Anwaltszulassung hängt mit seinem Verhalten zusammen, welches nunmehr nach der Auffassung des Oberlandesgerichto-präsidenten und des Ehrengerichtshofs der erneuten Zulassung entgegensteht. Auf die Berufung des Antragstellers änderte der Ehrengerichtshof dieses Urteil mit seinem Urteil vom 4. Mai I960 im Strafmaß dahin ab, daß er den Antragsteller zur Strafe des Verweises und zu einer Geldbuße von 10*000 dm verurteilte0 Dieses Urteil hob der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 21 * November I960 mit den Feststellungen zu dem Straf aus spruch auf und verwies insoweit die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Ehrengerichtshof zurück* Er begründete diese Entscheidung damit, daß einerseits gemäß der zur Tatzeit noch geltenden Rechtsanwaltsordnung für die britische Zone nicht auf eine höhere Geldbuße als eine solche von 5*000, DM hätte erkannt werden dürfen; andererseits seien auch die Strafzu demessungserwägungen bedenklich* Der Ehrengerichtshof habe nämlich nicht berücksichtigt, daß sich der Antragsteller durch sein Verhalten möglicherweise wegen Kuppelei strafbar gemacht habe, womit die vom Ehrenge-richtshof mit Recht bejahte St»r»dRn\tfidrigkeit noch erhöht werde* Zu einer neuen Sachentscheidung des Ehrengerichtshofs kam es nicht mehr, weil inzwischen der Antragsteller, um sich nicht als Rechtsanwalt in der straf gerichtlichen Hauptverhandlung vor d,em Landgericht (hierüber nachstehend bb) verantworten zu müssen, den oben erwähnten Verzicht auf seine Rechte aus der Anwaltszulassung am 17o November 1961 erklärt hatte. Nach der Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft stellte der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 27:** März 1962 das ehrengerichtliche Verfahren ein* Dieses Urteil hob der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 22. b) Nach Ablauf der Bewährungszeit, die das Landgericht auf die gesetzlich zulässige Mindestdauer von zv/ei Jahren (§24 Abs.4 Satz 1 StGB) festgesetzt hatte, hat das Landgericht mit Beschluß vom 22. 1. Es muß davon ausgegangen werden, daß sich das Verhalten des Antragstellers als ein recht erhebliches Un- Zutreffend hat schon das Landgericht in seinem Urteil vom 15» November 1963 zu dem Nachteil des Antragstellers berücksichtigt, daß sich seine Verfehlungen "über einen langen Zeitraum erstreckt haben? Er hat auch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft über die bloße Erfüllung des Straftatbestandes hinaus dadurch gefährdet, daß er es zur Kenntnis der beteiligten vier jungen Mädchen kommen ließ« daß er Rechtnflnwa.lt war« Es war von vornherein damit zu rechnen, daß das unzüchtige Treiben irgendwie über den Kreis der unmittelbar beteiligten Personen hinaus bekannt werden könnte; das ist geschehen und.hat.zur Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens geführt. Auch daß der Antragsteller im Strafverfahren "in v/e-sentlichen geständig11 war, hat das Landgericht zugunsten des Antragstellers in die Wagschale fallen lassen können« Jedenfalls kann nicht daran vorheigegangen werden, daß im Strafverfahren der Antragsteller - anders als W^^^9 gegen den eine Gefängnisstrafe von zehn Monaten verhängt wurde - aus billigenswerten Erwägungen nur mit fünf Monaten Gefängnis bestraft wurde, für die ihm Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt wurde, und zwar unter Festsetzung der geringstmöglichen Bewährungszeit« November 1963 seinen Freispruch beantragt und sodann gegen das Urteil Revision eingelegt hat, kann umsoweniger als Zeichen einer üneinsichtigkeit gewertet werden, als ihn das Landgericht in seinem ersten Urteil vom 1. Er hat, um sich nicht als Kechtsanv/alt vor dem Landgericht verantworten zu müssen, bereits am 17» November 1961 auf die Rechte aus seiner Anwaltszulassung verzichtet, obwohl damals seine Verurteilung noch nicht mit Sicherheit vorauszusehen war. Bei der nunmehr zutreffenden Entscheidung ist weiter zu berücksichtigen, daß der Antragsteller seine Verfehlungen nicht im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs begangen hat. Von den "Angehörigen der Krefelder Riehterschaft" wird ihm "eine positive Beurteilung zu demal seiner beruflichen und menschlichen Qualitäten und zwar insbesondere auch im Hinblick auf seine Eigenschaft als Rechtsanwalt” zuteil. Der Antragsteller ist nicht dafür verantwortlich, daß das Strafverfahren gegen ihn erst nach der Verurteilung des Kaufmanns betrieben und daß er zuerst vom Landgericht freigesprochen worden ist, so daß es erst nach Durchführung des Revisionsverfahrens zu seiner Verurteilung kam. Schließlich muß auch berücksichtigt werden, daß der Antragsteller nicht am Ort seiner früheren Zulassung, an dem seine damaligen Verfehlungen begangen und abgeurteilt worden sind, wieder zugelassen werden will. Andere Umstände, die die Versagung der Zulassung recht-fertigen könnten, werden weder vom Antragsgegner geltend gemacht noch sind sie sonst ersichtliche Die Sache , ist daher zur Entscheidung reif; der Antragsgegner muß für verpflichtet erklärt werden, den Antragsteller entsprechend seinem Antrag zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen (§41 Abs* 3 Satz 2 Halbsatz 1 BRAO).
2109 086 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Anw2(B) 1/68 in der Zulassungssache des Justitiars Br. Helmut S^^Pmpstraße 109 - Verfahrensbevollmächtigters Hechtsanwalt Br in 9 Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen den Justizminister des Bandes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Oberlandesgerichtspräsidenten in Biis-seldorf, dieser vertreten durch den General Staatsanwalt beim Oberlandesgericht Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegogner T Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 26- Februar 1968 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr-Dr-h-ö- Heusinger, des Rechtsanwalts Br. Roesen, der Bundesrichter Börtzler *und Kirchhof, der Rechtsanwälte Schulten und Petersen sowie des Bundesrichters Dr. Vogt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der auf Grund der mündlichen Verhandlung . % vom 25. Oktober 1967 erlassene Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-VTestfalen in Hamm/Westf. sowie die Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Düsseldorf vom 4. Juli 1967 - I E 112 ~ aufgehoben» Der Antragsgegner ist verpflichtet, den Antragsteller eiil «sprechend seinem Antrag zur RechtsanwaltSchaft zuzulassen» Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht . erhoben» Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe : I. 1. Der im Jahre 1909 geborene Antragsteller wurde, nachdem er seine juristische Ausbildung abgeschlossen hatte, im Jahre 1940 zur Rechtsanwaltschaft, und zwar bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Krefeld, zugelassen» Mit Schreiben vom 17. November 1961 verzichtete er auf die Rechte aus seiner Zulassung, Darauf nahm der Oberlandesgerichtspräsident in Düsseldorf mit Verfügung von 21, November 1961 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs, 1 Nr. 5 BRAO zurück. Seit dem 1, März 1962 ist der Antragsteller in leitender Stellung bei einem Industrieunternehmen in Mettmann tätig. Nunmehr hat der Antragsteller seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt, und zwar bei dem Amtsgericht Mettmann und dem Landgericht Wuppertal. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat in seiner Sitzung vom 8. April 1967 beschlossen, dem Zulas- SUngS&6oUüh iilcht ZU 'rildsrspZ&uiieii., lauueäuüuci'c ueü Ver— sagungsgründ des § 7 Nr. 5 BRAO nicht geltend zu machen. Gleichwohl lehnte der Oberlandesgerichtspräsident in Düsseldorf auf Grund der ihm durch § 1 Nr. 1 a der Verordnung- vom 1. Oktober 1959 (GVB1 NRW S. 149) erteilten Ermächtigung des Antragsgegners mit Verfügung vom 4, Juli 1967 den Zulassungsantrag ab, weil der Antragsteller sich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das ihn unwürdig erscheinen lasse, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§ 7 Nr. 5 BRAO). * Hiergegen suchte der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nach. Der Ehrengerichtshof wies mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag zurück, die Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 4» Juli 1967 aufzuheben, > Hiergegen richtet sich die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers. 7 2. Der am 17. November 1961 vom Antragsteller ausgesprochene Verzicht auf die Rechte aus seiner damaligen Anwaltszulassung hängt mit seinem Verhalten zusammen, welches nunmehr nach der Auffassung des Oberlandesgerichto-präsidenten und des Ehrengerichtshofs der erneuten Zulassung entgegensteht. Damit hat es folgende Bewandtnis: a) Der Antragsteller War seit Jahren mit dem Kaufmann in Krefeld bekannt. Dieser, damals 61 Jahre alt, nahm 1956 zu der damals 20 Jahre alten Ursula ein mit Geschlechtsverkehr verbundenes DiebesVerhältnis auf. Im Herbst 1956 lernte auch der Antragsteller die Npp|p in der Wohnung des W|^p kennen. Er beteiligte sich alsbald nach dem ersten Kennenlernen und in der Folgezeit bis ziun Herbst 1959 häufig an den geschlechtlichen Vorgängen und zwar jeweils in der Wohnung des W^p« Seit dem Frühjahr 1959 wurden auch drei weitere,uaw»l» 19 und 20 Jahre alte Mädchen zu dem unzüchtigen Treiben in der Wohnung des W^p zugezogen. Dieses Treiben dauerte bis zu dem September 1959* wo es der Polizei bekannt wurde. In einem hierauf eingeleiteten Strafverfahren wurde zunächst W^P wegen Kuppelei rechtskräftig zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Auch gegen den Antragsteller, der den Sachverhalt nie bestritten oder zu beschönigen versucht hat, wurden ein Straf- und ein ehrengerichtliches Verfahren eingeleitet. aa) Im ehrengerichtlichen Verfahren erkannte das Ehrengericht durch Urteil vom 16„ Dezember 1959 auf Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft. Auf die Berufung des Antragstellers änderte der Ehrengerichtshof dieses Urteil mit seinem Urteil vom 4. Mai I960 im Strafmaß dahin ab, daß er den Antragsteller zur Strafe des Verweises und zu einer Geldbuße von 10*000 dm verurteilte0 Dieses Urteil hob der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 21 * November I960 mit den Feststellungen zu dem Straf aus spruch auf und verwies insoweit die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Ehrengerichtshof zurück* Er begründete diese Entscheidung damit, daß einerseits gemäß der zur Tatzeit noch geltenden Rechtsanwaltsordnung für die britische Zone nicht auf eine höhere Geldbuße als eine solche von 5*000, DM hätte erkannt werden dürfen; andererseits seien auch die Strafzu demessungserwägungen bedenklich* Der Ehrengerichtshof habe nämlich nicht berücksichtigt, daß sich der Antragsteller durch sein Verhalten möglicherweise wegen Kuppelei strafbar gemacht habe, womit die vom Ehrenge-richtshof mit Recht bejahte St»r»dRn\tfidrigkeit noch erhöht werde* Zu einer neuen Sachentscheidung des Ehrengerichtshofs kam es nicht mehr, weil inzwischen der Antragsteller, um sich nicht als Rechtsanwalt in der straf gerichtlichen Hauptverhandlung vor d,em Landgericht (hierüber nachstehend bb) verantworten zu müssen, den oben erwähnten Verzicht auf seine Rechte aus der Anwaltszulassung am 17o November 1961 erklärt hatte. Nach der Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft stellte der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 27:** März 1962 das ehrengerichtliche Verfahren ein* bb) In der Hauptverhandlung vom 1. Juni 1962 sprach das Landgericht Krefeld den Antragsteller von der Anklage der Kuppelei frei» Es war der Auffassung, daß der festgestellte Sachverhalt zwar den äußeren Tatbestand der Kuppelei (§ 180 Abs. 1 StGB) auch hinsichtlich des An 6 - tragstellers erfülle. Diesem könne aber nicht nachgewiesen werden, daß er ndie.Unzuchtshandlungen des aus einer inneren Einstellung gefördert hat* die die Voraussetzungen gewohnheitsmäßigen oder eigennützigen Handelns erfüllt". Dieses Urteil hob der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 22. Mörz 1963 aufj.er verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Das Landgericht verurteilte sodann den Antragsteller am 15. November 1963 wegen fortgesetzter Kuppelei zur Gefängnisstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Die Revision des Angeklagten . gegen *■ dieses Urteil würfle durch einstimmigen Beschluß des 4« Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 24° Juli 1964 als offensichtlich unbegründet verworfen. b) Nach Ablauf der Bewährungszeit, die das Landgericht auf die gesetzlich zulässige Mindestdauer von zv/ei Jahren (§24 Abs. 4 Satz 1 StGB) festgesetzt hatte, hat das Landgericht mit Beschluß vom 22. Juli 1966 die ausgesprochene Gefängnisstrafe erlassen. Außerdem hat es mit Beschluß vom 8. August 1966 angeordnet, daß bezüglich des Urteils vom 15» November 1963 nur noch beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt wird. II. Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers kann der Erfolg nicht versagt werden. 1. Es muß davon ausgegangen werden, daß sich das Verhalten des Antragstellers als ein recht erhebliches Un- recht, und zwar gerade auch in standesrechtlicher Hinsicht, darstellt o Er hat nicht etwa nur in seiner "Intimsphäre" einen - wie er selbst zugibt - "häßlichen Sachverhalt" erfüllt. Wer den Straftatbestand der Kuppelei (§ 180 StG!}) begeht, "leistet" stets der von anderen Personen begangenen "Unzucht Vorschub". Er ist also dafür verantwortlich, daß andere Personen <hs allgemeine Sittlichkeitsempfinden in geschlechtlicher Hinsicht verletzen. Zutreffend hat schon das Landgericht in seinem Urteil vom 15» November 1963 zu dem Nachteil des Antragstellers berücksichtigt, daß sich seine Verfehlungen "über einen langen Zeitraum erstreckt haben? und daß es "zu sehr massiven Unzuchtshandlungen gekommen ist". Er hat auch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft über die bloße Erfüllung des Straftatbestandes hinaus dadurch gefährdet, daß er es zur Kenntnis der beteiligten vier jungen Mädchen kommen ließ« daß er Rechtnflnwa.lt war« Es war von vornherein damit zu rechnen, daß das unzüchtige Treiben irgendwie über den Kreis der unmittelbar beteiligten Personen hinaus bekannt werden könnte; das ist geschehen und.hat.zur Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens geführt. Andererseits hat das Landgericht ebenfalls zutreffend-, berücksichtigt, daß "die Milderungsgründe überwiegen", Insbesondere ist "die entscheidende Aktivität von dem. Zeugen un<i äen Mädchen ausgegangen"; der Antrag- steller ist in das unzüchtige Treiben erst hineingezogen worden, als es - sowohl insgesamt wie bezüglich jedes einzelnen Mädchens - von W^^) und den Mädchen bereits begonnen worden war. Bei den Mädchen ist auch, soweit die Teilnahme des Angeklagten in Präge steht, kein Schaden angerichtet worden". -/ Auch daß der Antragsteller im Strafverfahren "in v/e-sentlichen geständig11 war, hat das Landgericht zugunsten des Antragstellers in die Wagschale fallen lassen können« Jedenfalls kann nicht daran vorheigegangen werden, daß im Strafverfahren der Antragsteller - anders als W^^^9 gegen den eine Gefängnisstrafe von zehn Monaten verhängt wurde - aus billigenswerten Erwägungen nur mit fünf Monaten Gefängnis bestraft wurde, für die ihm Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt wurde, und zwar unter Festsetzung der geringstmöglichen Bewährungszeit« 2« Im Strafverfahren hat sich der Antragsteller einsichtig verhalten. Er war, wie schon erwähnt, im wesentlichen geständig und hat nichts zu beschönigen versucht« Baß er in der Hauptverhandlung vom 1$. November 1963 seinen Freispruch beantragt und sodann gegen das Urteil Revision eingelegt hat, kann umsoweniger als Zeichen einer üneinsichtigkeit gewertet werden, als ihn das Landgericht in seinem ersten Urteil vom 1. Juni 1962 bei gleicher Sachlage freigesp'rochen hatte. Der Antragsteller war auch bestrebt, im Strafverfahren den bereits eingetretenen Schaden für das Ansehen der Hechtsanwaltschaft nicht zu vertiefen. Er hat, um sich nicht als Kechtsanv/alt vor dem Landgericht verantworten zu müssen, bereits am 17» November 1961 auf die Rechte aus seiner Anwaltszulassung verzichtet, obwohl damals seine Verurteilung noch nicht mit Sicherheit vorauszusehen war. 3 3. Seit seiner Verurteilung hat sich der Antragsteller gut geführt. Die gegen ihn erkannte Gefängnisstrafe ist nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden. Darüber hinaus ist die beschränkte Auskunft aus dem Strafregister angeordnet worden. Damit ist die Gefahr, daß sein seiner-zeitiges Pehlverhalten weiteren Kreisen noch nachträglich “bekannt werden könnte, daß es insbesondere auf dem Weg über die Polizei - etwa bei der Ausstellung eines polizeilichen PUhrungsZeugnisses - in die Öffentlichkeit dringen könnte, weitgehend beseitigt (§4 StrTilgG). 4. Bei der nunmehr zutreffenden Entscheidung ist weiter zu berücksichtigen, daß der Antragsteller seine Verfehlungen nicht im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs begangen hat. Die Mädchen waren nicht seine Angestellten oder seine Mandantinnen. Er hat sie als Privatmann in der Wohnung seines guten Bekannten Worms .kennengelernt und stets nur dort, also außerhalb seiner eigenen Wohnung und insbesondere seiner Kanzlei, mit ihnen verkehrt. 5. Die Entscheidung darüber, ob der Antragsteller nunmehr im Zeitpunkt seines Zulassungsgesuchs nach seinem Gc- i samtverhalten für den Anwaltsstand tragbar ist, wird nach alledem entscheidend von den Peststeilungen beeinflußt, die der Vorstand der Rechtsanwaltskammer in seinem Gutach- ten Uber das Zulassungsgesuch des Antragstellers getroffen hat. Danach sind die Vorgänge, die den Gegenstand des Straf-und des ehrengerichtlichen Verfahrens gebildet haben, "sch|^ sehr bald in Krefeld in Vergessenheit geraten5 * * * * * 11. Der Antrag- steller hat "sich jahrelang als besonders erfolgreicher und korrekter Anwalt mit verdient hoher Wertschätzung bei Gericht und Kollegen bewährt". Von den "Angehörigen der Krefelder Riehterschaft" wird ihm "eine positive Beurteilung zu demal seiner beruflichen und menschlichen Qualitäten und zwar insbesondere auch im Hinblick auf seine Eigenschaft als Rechtsanwalt” zuteil. Auch in den Kreisen der Anwalt- schaft hat "das Ansehen des Antragstellers keine nennens- werte Minderung erfahren”. Die ‘»scharfe Mißbilligung”, die der Vorstand der Hechtsanwaltskammer am 6. Oktober 1956 beschlossen und mit Schreiben vom 6. November 1956 dem Antragsteller erteilt hatte, war bei dieser Beurteilung dem Kammervorstand bekannt. Diese Mißbilligung betfafmeinen ganz anders gearteten Vorgang und steht mit den Vorwürfen, die' der Anträgsgegner jetzt als Versagungsgrund geltend macht, nicht im Zusammenhang. Die sittlichen Verfehlungen des Antragstellers haben bereits im September 1959? also vor über acht Jahren, ihr Ende gefunden. Demgegenüber fällt es nicht' so sehr ins Gewicht, daß seit dem rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens eine wesentlich geringere Zeit vergangen ist. Der Antragsteller ist nicht dafür verantwortlich, daß das Strafverfahren gegen ihn erst nach der Verurteilung des Kaufmanns betrieben und daß er zuerst vom Landgericht freigesprochen worden ist, so daß es erst nach Durchführung des Revisionsverfahrens zu seiner Verurteilung kam. Der Senat kann nicht feststellen, daß der Antragsteller ‘»auch in Zukunft sich bietenden Gelegenheiten zufolge seiner Labilität nicht die erforderlichen Hemmungen entgegenzusetzen vermag“, so daß er im Falle der Wiederzulassung zur Anwaltschaft “eine latente Gefahr und Belastung für das Ansehen der Anwaltschaft als Organ der Rechtspflege bedeuten“ würde. Der Antragsteller hat nach seinem Ausscheiden aus der Rechtsanwaltschaft einen angesehenen Beruf ergriffen und bisjjetzt ausgeübt. Seine Ehe ist "nicht zuletzt durch seine ernsten Bemühungen trotz der belastenden Vorgänge harmonisch geblieben” (so das Kammergutachten von 8. April/20. Mai 1967). Er ist auch seit seinen damaligen Verfehlungen acht Jahre älter geworden und steht kurz vor dem Ende seines sechsten Lebensjahrzehnte. 11 In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Überzeugung gewonnen, daß sich der Antragsteller sein damaliges Pehlverhalten sehr zu Herzen genommen hat«. Er hat einen günstigen persönlichen Eindruck hinterlassen. Schließlich muß auch berücksichtigt werden, daß der Antragsteller nicht am Ort seiner früheren Zulassung, an dem seine damaligen Verfehlungen begangen und abgeurteilt worden sind, wieder zugelassen werden will. 6. Bei Berücksichtigung all dieser Umstände tritt der Senat der ;Auffassung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer bei, wonach es heute verantwortet werden kann, den Antragsteller wieder zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Der ange-fochtene Beschluß des Ehrengerichtshofs und die Verfügung des Oberlapdesgerichtspräsidenten vom 4. Juli 1967 müssen daher aufgehoben werden. > Andere Umstände, die die Versagung der Zulassung recht-fertigen könnten, werden weder vom Antragsgegner geltend gemacht noch sind sie sonst ersichtliche Die Sache , ist daher zur Entscheidung reif; der Antragsgegner muß für verpflichtet erklärt werden, den Antragsteller entsprechend seinem Antrag zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen (§41 Abs* 3 Satz 2 Halbsatz 1 BRAO). Heusinger Roesen Börtzler Kirchhof Schulten Petersen Vogt