Der Syndikus eines Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverbandes, der den Verbandsmitgliedern auch nur auf den Gebieten dos Ärbeits- und des Sozialrechts ständig Rechtsrat zu erteilen hat, kann hinsichtlich der Präge der Vereinbarkeit dieser Tätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht anders behandelt werden als der Syndikus jedes anderen Verbandes; auch ihm muß die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt werden. Mit dem Gutachten wird allein geltend gemacht, daß der Antragsteller in abhängiger Stellung den Mitgliedern der Wirtschaftavereinigung gemäß Satzung und Anstellungsvertrag Reehtsrat zu erteilen habe und daß diese Tätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar sei. In dem Gutachten wird nicht darauf abgestellt, auf welche Rechtsgebiete sieb die Erteilung von Rechtsrat erstreckt; es bezieht sich auch auf den Fall, daß der Antragsteller nur auf den Gebieten des Arbeite- und des Sozialrechts rechtsberatend tätig sein sollte. In mehreren Entscheidungen hat der Senat den Rechtsgrundsatz entwickelt, daß der Syndikus eines Verbandes, der aufgrund seines Anstellungsvertrages den Ver-bandsmitgliederh in deren persönlichen Angelegenheiten Rechts rat zu erteilen hat, nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden'kann, weil er sich durch diese Art von Rechtsberatung dem Überlieferten Berufsbild des Rechtsanwalts entfremdet und sich zu dem ausführenden Organ eines den anwaltlichen Pflieh ton nicht unterworfenen Bcchtsberatungsunternehraens mmii't (BGHZ 35» 287; 38, 241; '40, 282).-An dieser Auffassung muß festgehalten Werden. a) Baß der Antragsteller als Geschäftsführer der Y/irt-■ochaftsvereinigung Groß- und Außenhandel, Bezirksvereinigung deren -Mitgliedern!jedenfalls auf den Gebieten des ■Arbeite- und des Sozialrechts kraft der Satzung der Vereinigung und seines Anstellungsvertrags (und zwar auch auf Grund der Passung, den der Anstollungsvertrag durch den Nachtrag vom 1. .Demgegenüber ist aber vom Senat bereits anerkannt •worden, ."daß es für den Versagungsgrund des:: § 7 Nr. 8 BRAO weniger auf «len Gesichtspunkt der. Es ist leicht einzusehen, daß es der Vorstand der T/irtschaftsvereinigung kaum widerspruchslos hinnohmen würde, wenn der Antragsteller hei der Beratung eines einzelnen der Vereinigung angehörenden Groß- oder Außenhandelsunternehmens zu einer rechtlich'' -zweifelhaften arbeitsrechtlichen oder sözialrechtliehen Präge, sofern ihr offensichtlich große Tragweite für alle Groß- oder Außenhandelsunternehmen zu-komr.rt, einen den Unternehmen des Groß- oder Außenhandels nachteiligen Rechtsstandpunkt beziehen wollte. e) Daß es nicht darauf ankoramt, daß die Wirtschaftsvereinigung die Rechtsberatung gemäß Art. II Nr. 4 ihrer Satzung nicht in der Absicht eines Gewinns betreibt, sowie daß das Arbeitsgebiet des Antragstellers als des Angestellten der Wirtschaftsvereinigung das Merkmal einer ’'ständigen" Rechts-beratung'erfüllt, ist ebenfalls in der Entscheidung BGHZ 40, 282 (S. d) Schließlich ist es unerheblich, daß der Antragsteller nicht einen wechselnden, zahlenmäßig völlig unbestimmten Kreis Hechtsuchender zu betreuen hat, sondern "nur" die zur Zeit 418 Unternehmen des Groß- und Außenhandels, die der Wirtschaftsvereinigung als Mitglieder angehören. „■Arbeitgeber des Antragstellers' ist ausschließlich die ; Wirtochaftsvereinigung■als eingetragener Verein, ihre Mitglieder sind dritte ^Personen; .In der Entscheidung NJW 1965, 1015 hat der Senat dargelegt, daß es bei dem dort behandelten Genossenschaftsyerband, ;dem 700 Mitgliedsfirmen angehörten, an Jeder persönlichen. 2. yNach der Auffassung des Antragstellers und des Ehrengerichtshofs kann dor Gesichtspunkt, daß der Anwaltshev/erhor nicht zur Rechtsanwaltschaft zügelassen werden kann, dor als Verhandscyndikus ständig den Mitgliedern des Verbands Rechtsrat zu erteilen hat, nicht gelten, wenn es sich bei dem Verband um einen Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverband handelt. Sie stützen sich dabei auf die Vorschriften des Art. 9 Abs.3 GG und des § 11 ArbGG und berufen sich darauf, daß diese Auffassung auch vom beschließenden Senat in mehreren Entscheidungen (AnwZ (B) 21/62 vom 19* November 1962 = Ehrenger.Entsch. Sie macht jedoch geltend, daß der Antragsteller nach' der Satzung der Wirtschaftsvereinigung und seinem Anstellungsvertrag auch auf solchen Gebieten rechtsberatend tätig sein müsse, die nicht zu dem eigent liehen Aufgäbenkreis eines Arbeitgeberverbandes gehörten. a) Es kann dahinsteheh, ob und in welchem Umfang sich die Verpflichtung des Antragstellers, als Geschäftsführer der Wirtschaftsvereinigung den Mitgliedern Rechtsrat zu erteilen, über die Gebiete des Arbeitsrechts und des Sozialrechts hinaus erstreckt . Denn-in der Tat kann der Syndikus eines Arbeitgeber- oder Ärbeitnehmerverbandes, der den Vor«* bandsmi'tgliedern auch nur auf den Gebieten des Arbeite- und des' ''Sozialrechts ständig Rechtsrat zu erteilen hat, hinsicht lieh der Frage der Vereinbarkeit dieser Tätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts (§ ? Der '"Öenäf'hät;' bisher"kelftbnABäll entschieden, in dem co - wie in der vorliegenden'Sache - darauf ankam, ob ein Verbands Syndikus, der in Abhängigkeit von den Weisungen seines Arbeitgebers (des Verbandes) anderen Rechtsrat zu erteilen hatte ,' £erade_ deswegon zur Anwaltschaft zugelassen werden könne, ...weil es sich bei dem Verband um eine Arbeitgeber-oder Arbeitnehmervereinigung handelte. VII,-120 hat er ausdrücklich ausgesprochen, daß eine vertragliche Abhängigkeit des Anwaltsbewerbers von den Weisungen seines Arbeitgebers nicht bestehe. In diesen beiden Entscheidungen, soweit sie für die jetzt zu entscheidende Frage von Bedeutung sind, hat der Senat nur dargelegt, daß der § 11 ArbGG kein Hindernis für die sonst gebotene Zulassung des Anwaltsbewerbers bilden kann. b) ln der Entscheidung BGHZ 40, 282 hat der Senat seine damalige Auffassung, daß ausnahmsweise zur '"'Rechtsanwaltschaft der Syndikus eines Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverbajides zugelassen werden könne,Oder ständig den Verbandsmitgliedern Rechtsrat zu erteilen hat, nicht unmittelbar aus Art. 9 GG Der Vorschrift kann nicht als Verfassung rechtlicher Grundsatz entnommen werden, daß ein Jurist, der im Dienst einer Arbeitgeber- oder ArbcitnehmervGreinigung anderen ständig Rechtsrat zu erteilen hat, hinsichtlich der Frage der Vereinbarkeit dieser Tätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts anders behandelt werden müsse oder dürfe als unter sonst gleichen Voraussetzungen der juristische Angestellte eines anderen Arbeitgebers.; Sie bestimmt nämlich, daß solche Angestellte von Gewerkschaften oder ArbeitgebervereinigungenV die "kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind", vor den Arbeitsgerichten als Vertreter der Parteien nur auf-treten dürfen, wenn sie "nicht neben dieser Vertretung die Tätigkeit als Rechtsanwalt ausüben". Jedenfalls bestand für den Gesetzgeber des Arbeitsgerichtsgesetzes kein Anlaß, die Frage zu regeln oder auch nur darauf einzugehen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Angestellter eines Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverbandeg zur Rechtsanwaltschaft zu-gelassen werden könne, Die standesrechtlichen Gesichtspunkte, die im Zulassungsveffahren gemäß § 7 Nr. 8 BRAO zu prüfen und zu beachten sind, werden unmittelbar durch § 11 ArbGG nicht berührt. Seit dem Inkrafttreten der Bundesreehtsanwaltsordnung haben in den bisher dem Senat nur Entscheidung unterbreiteten Füllen die zur Wahrung der standesrechtliehen Gesichtspunkte berufenen Vorstände der Rechtsanwaltskammern der Zulassung von Verbandsangestellten, die auf Grund ihres Anstollungsvertrages nicht (nur) ihrem Verband als ihrem eigenen Arbeitgeber, sondern (zugleich) den Verbandsmitgliedern in deren persönlichen Angelegenheiten Rechtsrat zu erteilen haben, gemäß § 7 Nr. 8 BRAO widersprochen, veil diese Art der Rechtsraterteilung als mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nunmehr allgemein unvereinbar erachtet wird. Da, wie dargelegt, weder Art. 9 Abs.3 GG noch :§ 11 ArbGG noch eine andere Vorschrift zu einer solchen Ausnahme zwingt, steht auch dem Zulassungsantrag des Antragstellers in dieser Sache der Versagungsgrund des § 7 Nr.,8 BRAO entgegen. Der Senat hat bereits dargolegf, daß dieser Entscheidung, auch über den Bereich deo Art. 9 G'G hinaus, kein verfassungsrechtliches Bedenken entgegcnotcht (BGHZ 34, 382, 387 bis 390; Ehrenger.Entsch. c) Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, daß es eben schon Rechtsanwälte gibt, die Angestellte von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sind. Daß diese im Besitz ihrer Anwaltszulassung verbleiben können, während sie dem Antragsteller versagt v/erden muß, ist allein die Folge der verschiedenartigen Regelung in § 7 Nr. 8 BRAO einerseits .(zwingender Versagungsgrund) und § T$ Nr. 2 BRAO andererseits (fakultativer Rücknahraogrund).^Insoweit wird auf die Entscheidungen BGHZ 40, 282, 288 und NJV 1965, ,1015, 1017 a.E. Bezug genommen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja BflAO § 7 Nr. -8; Der Syndikus eines Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverbandes, der den Verbandsmitgliedern auch nur auf den Gebieten dos Ärbeits- und des Sozialrechts ständig Rechtsrat zu erteilen hat, kann hinsichtlich der Präge der Vereinbarkeit dieser Tätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht anders behandelt werden als der Syndikus jedes anderen Verbandes; auch ihm muß die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt werden. Die insoweit in der Entscheidung BGHZ 40, 282 gemachte Ausnahme kann nicht aufrecht erhalten werden. BGH, Besohl, v. 18. Juli 1966 - AnwZ(B) 1/66 - Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte "des Landes Nord- /: .'rhein-Westfalcn .ln Hamm AnwZ_ _(]?_}_ J/66_ BESCHLUSS in der Zulassungssaciie der R e c n t s a nw a 11 s k am m e r 0( vertreten durch ihren Präsidenten, 6, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin ■gegen' den Assessor"Siegfried G in Ml (V/estf.), Antragsteller und Boschwerdegegner. Der 'Bundesgerichtshof * iSenat für."Inwäitssachen, ...hat in der Sitsung vom 18. Juli 1966 unter Mitwirküng dos Präsidenten doo Bundesgerichtshofs Dr.Dr* Heusinger, 'der -Rechts-' anwälto Dr. Roeson und Dr. Mntzer.,;1:de:r'Bundesrichter Börtzler und Kirchhof, des .Jfechtsanwalts.'. Petersen --sowie den Bundesrichters Dr. Vogt! nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die sofortige'" Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des ersten Senats des Ehrengericht shofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-v Westfalen in Hjg|§ ftBMM.) vom 1. Dezember 1965 ■' .'"aufgehoben. :: ' . , Es wird festgestellt, "daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund nach § ? Nr. 8 BRAO vorliegt. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind . nicht zu erstatten. " ;: : , Der Geschäftswert wird auf 100 000 DM festgesetzt. r d tu Der Antragsteller ^ist lm. ...Jahre ,:1931 .gehören und hat •Im Dezember 1963 die zweite: guristische '.Staatsprüfung be- . "'standen.--'Am 1. ..April 1964 ist-'er-'ln den'"Dienst der Wirt- ; Schaftsvereinigung Groß-,und Außenhandel, Bezirksvereinigung H— e.V. getreten, ,der zur Zeit 418 Groß- und ■'Außenhandelsfirmen als Mitglieder angehören.'Er ist bei "ihr als einziger Geschäftsführer' tätig.' Mit Schreiben vom 9. .Januar 196b hat der Antragsteller um Zulassung als Rechtsanwalt bei dem -Amts^'uöd dem .Landgericht in (9Sßk) nachgesücht. Er will auch nach 3 - der Zulassung weiterhin Geschäftsführer der Wirtschaftsvereinigung bleiben» Biese® Zulassungsgesuch hat der Vorstand der Antrags-gegnerin den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRA.0 entgegengehalten. Mit dem Gutachten wird allein geltend gemacht, daß der Antragsteller in abhängiger Stellung den Mitgliedern der Wirtschaftavereinigung gemäß Satzung und Anstellungsvertrag Reehtsrat zu erteilen habe und daß diese Tätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar sei. In dem Gutachten wird nicht darauf abgestellt, auf welche Rechtsgebiete sieb die Erteilung von Rechtsrat erstreckt; es bezieht sich auch auf den Fall, daß der Antragsteller nur auf den Gebieten des Arbeite- und des Sozialrechts rechtsberatend tätig sein sollte. Der Antragsteller bat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ihrengerichtshof hat mit dem angefochtenen Beschluß festgestellt, haß der geltend gemachte Versagungsgrund nicht vorliegeRh; . Hiergegen richtet sich die sofortige"Beschwerde der Antragsgegnerin. . I. Die Meinung des Antragstellers, Baß nicht- wie geschehen - der Präsident der Antragsgegnerin das Rechtsmittel hätte einlegen dürfen, sondern daß dazu nur der Kammervorstand befugt gewesen sei, ist unzutreffend. Zwar muß das Gutachten darüber, ob ein Versagungsgrund besteht, von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer erstattet werden (§§ 8, 9 BRAO). Der Antrag auf. gerichtliche Entscheidung 1st aber bei einem ablehnenden Gutachten'gegen die"'R'äöhtoänWal'tokammer zu richten (§ 38 Abs. 1 BRAO); diese ist als solche an dorn Verfahren beteiligt. Ihr gesetzlicher Vertreter ist der Präsident (§ 80 Abs. 1 BRÄO). Er war daher zur Einlegung der sofortigen Beschwerde''befugt. i : /Auch iii übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit des !Rechts'mittele keine' Bedenkenv': hughlik Die'sofortige Beschwerdelistauch begründet. : :1. In mehreren Entscheidungen hat der Senat den Rechtsgrundsatz entwickelt, daß der Syndikus eines Verbandes, der aufgrund seines Anstellungsvertrages den Ver-bandsmitgliederh in deren persönlichen Angelegenheiten Rechts rat zu erteilen hat, nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden'kann, weil er sich durch diese Art von Rechtsberatung dem Überlieferten Berufsbild des Rechtsanwalts entfremdet und sich zu dem ausführenden Organ eines den anwaltlichen Pflieh ton nicht unterworfenen Bcchtsberatungsunternehraens mmii't (BGHZ 35» 287; 38, 241; '40, 282).-An dieser Auffassung muß festgehalten Werden. Die Voraussetzungen dieses Ablehnuhgsgründes sind in der Person des Antragstellers gegeben. a) Baß der Antragsteller als Geschäftsführer der Y/irt-■ochaftsvereinigung Groß- und Außenhandel, Bezirksvereinigung deren -Mitgliedern!jedenfalls auf den Gebieten des ■Arbeite- und des Sozialrechts kraft der Satzung der Vereinigung und seines Anstellungsvertrags (und zwar auch auf Grund der Passung, den der Anstollungsvertrag durch den Nachtrag vom 1. April 1966 erhalten hat) Rechtsrat zu erteilen hat und tatsächlich in nicht unerheblichem Umfang erteilt, wird von ihm zugegeben und steht außer Zweifel.^1 i b) Zu Unrecht macht der Antragsteller geltend, daß er bei der Erteilung des ihm hiernach obliegenden Rechtsrats an die Mitglieder der Vereinigung völlig unabhängig sei.. Zwar ist es richtig, daß in § 2 des Anstellungsvertrageo festgehalten ist, daß der Antragsteller:1,in :ier Beurteilung spezifisch rechtlicher Prägen des geltenden Rechts und seiner praktischen Anwendung vor den Berichten und';Behörden ... von seiten der Bezirksvereinigung: keinen Weisungen unter- :: fliegt". .Demgegenüber ist aber vom Senat bereits anerkannt •worden, ."daß es für den Versagungsgrund des:: § 7 Nr. 8 BRAO weniger auf «len Gesichtspunkt der. Bindung :ah konkrete 'Anwei-asungeh als auf .den Gesichtspunkt der fehlenden Bigenverant-f wortung des in abhängiger Stellung'befindlichen Rechtsberaters .diikommt" : (BGHZ .40, 282, .287)-i.-; '0;', .yy e .Es ist schon fraglich, was die WirtschaftoverGinigung ■als "spezifisch" rechtliche Prägen des geltenden Rechts im Sinne des § 2 des Anstellungsvertrags vom 1. April 1964 versteht. Es ist leicht einzusehen, daß es der Vorstand der T/irtschaftsvereinigung kaum widerspruchslos hinnohmen würde, wenn der Antragsteller hei der Beratung eines einzelnen der Vereinigung angehörenden Groß- oder Außenhandelsunternehmens zu einer rechtlich'' -zweifelhaften arbeitsrechtlichen oder sözialrechtliehen Präge, sofern ihr offensichtlich große Tragweite für alle Groß- oder Außenhandelsunternehmen zu-komr.rt, einen den Unternehmen des Groß- oder Außenhandels nachteiligen Rechtsstandpunkt beziehen wollte. Zum mindesten könnte vom Antragsteller, der seinem Dienstherrn verantwortlich 3 st und demgemäß die Interessen der Unternehmen des . Groß-: und Außenhandels ■W.ahrzunöhiien hat.y:ln ■■ einer solchen läge: nicht erwartet v/erde.n, : .daß .or sich ohne :'Weiteres den besseren Rechtsgründen'auch dann beugen würde.» wenn dies zu einer Verschlechterung der reohtliehe^n und/ Wirtschaft-liehen Möglichkeiten' der Unternehmen der Wirtschaftsvereinigung führen würde. Ganz 'losgelöst davon, 'daß dem Antragsteller in aller Regel in "spezifisch" rechtlichen Prägen keine Weisungen gegeben werden mögen, verhindert ebendie Tatsache seiner Abhängigkeit als Angestellter seines Dienstherrn, daß er nich wirklich» wie es § 1 und § 3 Abs.- 1 BRAO yoraussotzen» bei allen von ihm wahrgenommenen Rechtsangelegenheiten kraft eigenverantwortlicher Prüfung von allen rechtsfremden Erwägungen freimachen und allein den dem Recht entsprechenden Rat erteilen könnte. Er ist dazu um so weniger in der Lage» als jedenfalls in vielen Fällen die Mitglieder der Vereinigung» 'die den Geschäftsführer um Hechtsrat an-gchen» nicht dessen eigene Rechtsauffassung, sondern gerade die der Vereinigung erfahren wollen. e) Daß es nicht darauf ankoramt, daß die Wirtschaftsvereinigung die Rechtsberatung gemäß Art. II Nr. 4 ihrer Satzung nicht in der Absicht eines Gewinns betreibt, sowie daß das Arbeitsgebiet des Antragstellers als des Angestellten der Wirtschaftsvereinigung das Merkmal einer ’'ständigen" Rechts-beratung'erfüllt, ist ebenfalls in der Entscheidung BGHZ 40, 282 (S. 286 und 287) dargelegt. d) Schließlich ist es unerheblich, daß der Antragsteller nicht einen wechselnden, zahlenmäßig völlig unbestimmten Kreis Hechtsuchender zu betreuen hat, sondern "nur" die zur Zeit 418 Unternehmen des Groß- und Außenhandels, die der Wirtschaftsvereinigung als Mitglieder angehören. „■Arbeitgeber des Antragstellers' ist ausschließlich die ; Wirtochaftsvereinigung■als eingetragener Verein, ihre Mitglieder sind dritte ^Personen; .In der Entscheidung NJW 1965, 1015 hat der Senat dargelegt, daß es bei dem dort behandelten Genossenschaftsyerband, ;dem 700 Mitgliedsfirmen angehörten, an Jeder persönlichen. Beziehung der Mitglieder -.untereinander und auch der Mitglieder zu den Vereinsorganon .'fehlt. Dasselbe gilt auch für die hier in Rede stehenden s.Zt. 418 Unternehmen des Groß- und Außenhandels, die die 'Mitglieder der Wirtschaftsvereinigung sind. Auch bei ihnen .handelt es sich jedenfalls zu einem erheblichen Teil um .juristische Personen.-Nur ihre gleichgelagerten wirtschaftlichen Interessen haben-'zu dem Zusammenschluß zur Wirtschafte-Vereinigung geführt; persönliche Beziehungen darüber hinaus ■ sind nicht gegeben, ü ^ . ;V 2. yNach der Auffassung des Antragstellers und des Ehrengerichtshofs kann dor Gesichtspunkt, daß der Anwaltshev/erhor nicht zur Rechtsanwaltschaft zügelassen werden kann, dor als Verhandscyndikus ständig den Mitgliedern des Verbands Rechtsrat zu erteilen hat, nicht gelten, wenn es sich bei dem Verband um einen Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverband handelt. Sie stützen sich dabei auf die Vorschriften des Art. 9 Abs. 3 GG und des § 11 ArbGG und berufen sich darauf, daß diese Auffassung auch vom beschließenden Senat in mehreren Entscheidungen (AnwZ (B) 21/62 vom 19* November 1962 = Ehrenger.Entsch. VII, 115; AnwZ (B) 28/62 vom 3- Dezember 1962 = Ehrenger.Entsch. VII, 120; BGHZ 40, 282) anerkannt worden sei. V Die Antragsgegnerin erkennt nunmehr an, daß es sich bei der Wirtschaftsvereinigung um einen Arbeitgeberverband im Sinne des Art. 9 GG handelt. Sie macht jedoch geltend, daß der Antragsteller nach' der Satzung der Wirtschaftsvereinigung und seinem Anstellungsvertrag auch auf solchen Gebieten rechtsberatend tätig sein müsse, die nicht zu dem eigent liehen Aufgäbenkreis eines Arbeitgeberverbandes gehörten. Davon abgesehen1 erhebt sic Bedenken gegen die Auffassung, di der Senat in der Entscheidung BGHZ 40, 282 hinsichtlich der Syndici von Arbeitgeber- uhd Arbeitnehmervorbänden zu dem Ausdruck gebrächt hat. a) Es kann dahinsteheh, ob und in welchem Umfang sich die Verpflichtung des Antragstellers, als Geschäftsführer der Wirtschaftsvereinigung den Mitgliedern Rechtsrat zu erteilen, über die Gebiete des Arbeitsrechts und des Sozialrechts hinaus erstreckt . Denn-in der Tat kann der Syndikus eines Arbeitgeber- oder Ärbeitnehmerverbandes, der den Vor«* bandsmi'tgliedern auch nur auf den Gebieten des Arbeite- und des' ''Sozialrechts ständig Rechtsrat zu erteilen hat, hinsicht lieh der Frage der Vereinbarkeit dieser Tätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts (§ ? Nr. 8 BRAO) nicht anders behandelt werden als der Syndikus jedes anderen Verbandes. Die insoweit in der Entscheidung BGHZ 40, 282 gemachte Ausnahme kann nicht aufrecht erhalten werden. Der '"Öenäf'hät;' bisher"kelftbnABäll entschieden, in dem co - wie in der vorliegenden'Sache - darauf ankam, ob ein Verbands Syndikus, der in Abhängigkeit von den Weisungen seines Arbeitgebers (des Verbandes) anderen Rechtsrat zu erteilen hatte ,' £erade_ deswegon zur Anwaltschaft zugelassen werden könne, ...weil es sich bei dem Verband um eine Arbeitgeber-oder Arbeitnehmervereinigung handelte. Bei der Entscheidung AnwZ (13) 21/62 vom 19* November 1962 = Ehrenger-Entsch. VII, 115 hatte der Senat keinen Zweifel, daß die dienstvertragliehe iätigkeit des Anwalts- ' bewerbers an sieh, von den. aus § TI ArbGGO bergeleiteten Bedenken abgesehen, mit dem Beruf eines Rechtsanwalts vereinbar v;ar. In der Entscheidung AnwZ (B) 28/62 vom 3* Dezember 1962 = Ehrenger.Entsch. VII,-120 hat er ausdrücklich ausgesprochen, daß eine vertragliche Abhängigkeit des Anwaltsbewerbers von den Weisungen seines Arbeitgebers nicht bestehe. In diesen beiden Entscheidungen, soweit sie für die jetzt zu entscheidende Frage von Bedeutung sind, hat der Senat nur dargelegt, daß der § 11 ArbGG kein Hindernis für die sonst gebotene Zulassung des Anwaltsbewerbers bilden kann. Inder Entscheidung BGHZ 40, 282 hat er dann allerdings ausgeführt (S. 284/285)» die vom Syndikus eines Arbeitgeberoder Arbeitnehmerverbändes ausgeübte dienstvertragliche Beratung von Arbeitgebern bzw. Arbeitnehmern in Rechtsango-legenheiten, die mit/dem Arbeitsverhältnis Zusammenhängen, .könne nicht als Versagungsgrund im Sinne des § 7 Nr. 8 BRAO /angesehen werden./Diese Ausführungen waren aber für die da- * malige Entscheidung nicht maßgebend; der damalige Antragsteller war gerade-nicht bei einer Arbeitgeber-Oder Arbeit-nehffiervereinigung beschäftigt. Dies letztere traf auch in dem Falle der in.der NJW 1965,'1015 veröffentlichten Entscheidung ZU* b) ln der Entscheidung BGHZ 40, 282 hat der Senat seine damalige Auffassung, daß ausnahmsweise zur '"'Rechtsanwaltschaft der Syndikus eines Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverbajides zugelassen werden könne,Oder ständig den Verbandsmitgliedern Rechtsrat zu erteilen hat, nicht unmittelbar aus Art. 9 GG und aus § 11 ArbGG hergeleitet. Er hat vielmehr der "historischen Entwicklung" Rechnung getragen. Sowohl die früheren Fassungen "'als'auch die jetzt maßgebende Fassung des §11 ArbGG gehen davon aus, daß es Rechtsanwälte gibt, die gleichzeitig als Angestellte von Arbeitgeber- und Arbeit nehmerverbänden tätig sind. Art. 9 Abs. 3 GG gewährt den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden'ausdrücklich verfassungsrechtlichen Schutz. Das den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern durch Art. 9 Abs. 3 GG verbürgte Recht, Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeite- und Vfirtschaftsbedingungen zu bilden, wird dadurch nicht eingeschränkt und seine Ausübung dadurch nicht behindert, daß die Angestellten der Vereinigung gleich zeitig nur einen solchen;'Zweitberuf ergreifen dürfen, dessen Aufnahme und Ausübung neben der vertraglichen Angestelltentail gkeit die für den betreffenden Beruf geltenden Vorschriften Zulassen. Der Vorschrift kann nicht als Verfassung rechtlicher Grundsatz entnommen werden, daß ein Jurist, der im Dienst einer Arbeitgeber- oder ArbcitnehmervGreinigung anderen ständig Rechtsrat zu erteilen hat, hinsichtlich der Frage der Vereinbarkeit dieser Tätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts anders behandelt werden müsse oder dürfe als unter sonst gleichen Voraussetzungen der juristische Angestellte eines anderen Arbeitgebers.; ' ; Der § 11 Abs. 1 Satz 1 ArbGG berücksichtigt zwar die historische Entwicklung, die dazu-geführt hat, daß vor dem Inkrnfttreten der Bundesreohtsanv/altsordnung aufgrund der verschiedenen Gesetzesfassung und der unterschiedlichen Handhabung in den Bundesländern mehrfach Vorstandsmitglieder und andere Angestellte von Gewerkschaften und Arbeitgeber- Vereinigungen zur Rechtsanwaltschaftfzugeiassen worden sind. ...Rer Vorschrift kann'aber"•■.nicht ■entnommen werden, daß sie ,die gleichzeitige Ausübung:der Berufe :des Angestellten einer Gewerkschaft"oder einer Arbef tgeberver e inigung und des Rechtsanwalts' begünstigen wolle . Sie bestimmt nämlich, daß solche Angestellte von Gewerkschaften oder ArbeitgebervereinigungenV die "kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind", vor den Arbeitsgerichten als Vertreter der Parteien nur auf-treten dürfen, wenn sie "nicht neben dieser Vertretung die Tätigkeit als Rechtsanwalt ausüben". Jedenfalls bestand für den Gesetzgeber des Arbeitsgerichtsgesetzes kein Anlaß, die Frage zu regeln oder auch nur darauf einzugehen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Angestellter eines Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverbandeg zur Rechtsanwaltschaft zu-gelassen werden könne, Die standesrechtlichen Gesichtspunkte, die im Zulassungsveffahren gemäß § 7 Nr. 8 BRAO zu prüfen und zu beachten sind, werden unmittelbar durch § 11 ArbGG nicht berührt. i ; Es kann sich daher nur fragen, ob der "historischen Entwicklung" ein derartiges Gewicht 'zugebilligt werden muß, daß sie es rechtfertigt, von einem jetzt klar erkannten, der Zulassung entgegenstehenden Grundsatz eine Ausnahme zu machen. Während es - weil damals nicht entscheidungserheblich - nicht notwendig war, in dem Beschluß BGHZ 40, 282 diese Präge abschließend zu prüfen, muß sie der Senat nunmehr verneinen. Die Rechtsförtbildung und besonders auch die Entwicklung stahdesrechtlieher Grundsätze sind stets im Flusse. Was früher bis in die jüngste Vergangenheit als noch vertretbar angesehen ■ worden ist, muß - zu demal unter der Geltung eines neuen Gesetzes (der Bundesrechtsanwaltsordnung) - nicht unter allen''Umständen weiterhin beibehalten werden. Seit dem Inkrafttreten der Bundesreehtsanwaltsordnung haben in den bisher dem Senat nur Entscheidung unterbreiteten Füllen die zur Wahrung der standesrechtliehen Gesichtspunkte berufenen Vorstände der Rechtsanwaltskammern der Zulassung von Verbandsangestellten, die auf Grund ihres Anstollungsvertrages nicht (nur) ihrem Verband als ihrem eigenen Arbeitgeber, sondern (zugleich) den Verbandsmitgliedern in deren persönlichen Angelegenheiten Rechtsrat zu erteilen haben, gemäß § 7 Nr. 8 BRAO widersprochen, veil diese Art der Rechtsraterteilung als mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nunmehr allgemein unvereinbar erachtet wird. Anhand der ihm unterbreiteten Fälle hat auch der Senat dieser Auffassung beigepflichtet und schrittweise (vgl. oben Abschnitt II 1 im ersten Absatz), den Besonderheiten der einzelnen Fälle Rechnung tragend, den allgemeinen Grundsatz entwickelt, daß sich ein Verbandssyndikus durch eine solche Art von Rechtsberatung dem Berufsbild des Rechtsanwalts entfremdet und sich zu dem ausführenden Organ eines den anwaltlichen Pflichten nicht unterworfenen Rechtsberatungsunternehmens: macht und deswegen nicht zur Rechtsanwaltschaft zugolasscn werden kann. Dieser Grundsatz ist so umfassend und so gewichtig, daß von ihm keine Ausnahme gemacht werden kann, . sofern es nicht besondere Gesetzesvorschriften ausdrücklich verlangen. Da, wie dargelegt, weder Art. 9 Abs. 3 GG noch :§ 11 ArbGG noch eine andere Vorschrift zu einer solchen Ausnahme zwingt, steht auch dem Zulassungsantrag des Antragstellers in dieser Sache der Versagungsgrund des § 7 Nr.,8 BRAO entgegen. Der Senat hat bereits dargolegf, daß dieser Entscheidung, auch über den Bereich deo Art. 9 G'G hinaus, kein verfassungsrechtliches Bedenken entgegcnotcht (BGHZ 34, 382, 387 bis 390; Ehrenger.Entsch. VII 123, 126/127). Daran ist festzuhalten. c) Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, daß es eben schon Rechtsanwälte gibt, die Angestellte von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sind. Daß diese im Besitz ihrer Anwaltszulassung verbleiben können, während sie dem Antragsteller versagt v/erden muß, ist allein die Folge der verschiedenartigen Regelung in § 7 Nr. 8 BRAO einerseits .(zwingender Versagungsgrund) und § T$ Nr. 2 BRAO andererseits (fakultativer Rücknahraogrund).^Insoweit wird auf die Entscheidungen BGHZ 40, 282, 288 und NJV 1965, ,1015, 1017 a.E. Bezug genommen. r; ■Heusingor Roesen Rechtsanwalt Br. Wintzer Börtzler ist beurlaubt und dadurch an. der Unterschrift' vor- .,.1' hindert.'" oHeusinger Kirchhof .. .... Petersen Bundesrichter Br. Vogt ist beurlaubt und dadurch Van der Unterschrift vcr-hindert. v- ; ; Heusinger