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BGH

Gericht: BGH

Wer als Gesellschafter und Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft die Steuerberatung betreibt, kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden, wenn andere tätige Gesellschafter Steuerbevollmächtigte sindo Am 4o Juni 1962 beantragte der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht Heidelberg, sowie beim Landgericht Mannheim« Gegen diese Zulassung sprach sich der Vorstand der Antragsgegnerin in einem Gutachten vom 18« Dezember 1962 aus; denn er erblickte einen Versagungsgrund in der gemeinsamen Ausübung des Steuerberaterberufs mit einem weiteren Steuerberater und zwei Steuerbevollmächtigten« Scheidung der Standpunkt vertreten, daß die gemeinsame Berufsausübung des Antragstellers mit einem Steuerbevollmächtigten eine Tätigkeit darstellt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts und mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist (§7 Nr« 8 BRAO)„ Hiernach werden an dio Vorbildung eines Bewerbers, der die Prüfung als Steuerbevollmächtigter ablegen möchte, erheblich geringere Anforderungen gestellt, als an die Vorbildung eines Steuerberaters• Zur Prüfung als Steuerberater dürfen nämlich nur solche Bewerber zugelassen werden, die nach Abschluß eines wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums drei Jahre lang hauptberuflich auf dem Gebiet des Steuerv/esens praktisch tätig gewesen sind* Eine Ausnahme von dieser Voraussetzung ist zugunsten ehemaliger Beamter und ^Angestellter der Finanz- Verwaltung gemacht, welche mindestens fünf Jahre lang als Sachgebietsleiter auf dem Gebiet des Steuerwesens tätig gewesen 3ind (§ 5)« Infolgedessen wird der Beruf eines Steuerbevollmächtigten vom Gesetzgeber dem eines Steuerberaters keineswegs gloichgesetzt, was vor allem aus den Bestimmungen hervorgeht, daß ein Steuerberater nicht Angestellter eines Stcuerbevollmächtigten sein darf (§ 23) und daß für Steuerbevollmächtigte die Zulassung zur Steuerberater-Prüfung erst nach zehnjähriger Bewährung im Steuerbevollmächtigt en-Beruf vorgesehen ist (§ 5 Abs* 3.Nr« 1). 385 des beschließenden Senats* Denn in dieser ist nur ausgesprochen, daß einem Wirtschaftsprüfer die Zulassung zur Anwaltschaft nicht mit der Begründung versagt werden könne, er wolle unabhängig von seiner zu errichtenden Anwaltspraxis weiterhin Sozius einer WirtSchaftsprüfungsgesellschaft bleiben, an der außer ihm noch ein weiterer Wirtschaftsprüfer und ein vereidigter Buchprüfer beteiligt sind« Im vorliegenden Palle sind die Mitgesellschafter des Antragstellers in der Heidelberger Revisions- und Steuerberatungs GmbH weder Wirtschaftsprüfer noch vereidigte Buchprüfer* Auch findet die vom Antragsteller gewünschte Gleichstellung eines Steuerbevollmächtigton mit einem vereidigten Buchprüfer im Gesotz keine Stütze* Vielmehr ist die entgegengesetzte Wertung des Gesetzgebers bereits daraus zu ersehen, daß er sich mit den vereidigten Buchprüfern nicht im Rahmeil des Steuerberatungsgesotzes, sondern in der Wirtschaftsprüferordnung befaßt hat« Darüber hinaus ist bereits in BGHZ 35, 385* 588fsdargelegt worden, daß sich eine einheitliche Behandlung des Buch-prtiferberufo mit dem Wirtschaftsprüferberuf nach der klaren Regelung der WirtschaftsprüferOrdnung vor allem deshalb als geboten erweist, weil Heuzulassungen vereidigter Buchprüfer nicht mehr erfolgen dürfen,, während alle bereits bestellten vereidigten Buchprüfer als Mitglieder in die Wirtschaft sprüforkammer aufgenommen worden sind* Gleichzeitig ist ihnen durch Schaffung einer besonderen Übergangsprüfung der Übergang in den Wirtschaftsprüferberuf erleichtert worden. Den vorhandenen Steuerbevollmächtigten wird, unter Einschluß des Nachwuchses, auch keine erleichterte Über-gangsmöglichkoit in den Stand der Steuerberater eröffnet; es ist ihnen vielmehr nur die Möglichkeit gegeben, nach einer Bev/ährungszeit von 10 Jahren die normale Steuerberater-Prüfung abzulegen. Zudem ist dem Antragsteller insofern ein Mißverständnis unterlaufen, als er aus der Entscheidung BGHZ 35, 385 entnehmen zu können glaubt, daß darin zugleich die Sozietät eines Wirtschaftsprüfers, der auch Rechtsanwalt ist, mit einem Steuerberater für standesrechtlich unbedenklich erklärt worden sei. Auch in der sonstigen Rechtsprechung des beschließenden Senats ist noch nicht über die Präge der Vereinbarkeit einer eindeutigen Steuerberater-Sozietät mit dem Anwalt sberuf entschieden worden. Der vorliegende Streitfall biotot den Senat keine hinreichende Veranlassung, auf diese hier nicht erhebliche Präge einzugehen; denn der Berufs st and der Steuerbevollmächtigten unterscheidet sich, wie bereits eingangs dargelegt, in so maßgeblichen Punkten von dem Beruf sstand der Steuerberater, daß die Assoziierung mit einem Steuerbevollmächtigten vom Standpunkt des anwaltlichen Stan-desrechto auf jeden Fall zu mißbilligen ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Beurteilung etwa die Assoziierung eines Rechtsanwalts - in seiner Eigenschaft als Steuerberater - mit einem anderen Steuerberater erfahren müßte» Abzulehnen ist weiterhin die Einwendung des Antragstellers, er habe sich garnicht zu gemeinsamer Berufsausübung mit den genannten Steucrbevollmächtigten verbunden, weil im Rahnen der Steuerboratungs-GrabH nur eine viel losere Zusammenarbeit als bei einer Sozietät stattfinde. An der Steuerberatungsgesellschaft hingegen besitzt der Antragsteller bloß einen Stammanteil von 25 Da nach § 7 des Gesellschaft 3ver träges Beschlüsse der GeSeilschafterverSammlung zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von 75 $ des vertretenen Kapitals bedürfen, so können jederzeit auch gegen den Willen des Antragstellers für ihn verbindliche Beschlüsse gefaßt werden, sofern die übrigen Gesellschafter, d.h. ein weiterer Steuerberater, zwei Steuerbevollmächtigte und eine weitere Gesellschafterin, untereinander einig sind; Vielmehr hat sieh der Antragsteller als Mitgesellschafter mit den Steuerbevollmächtigten auf eine Stufe gestellt und als Geschäftsführer sogar vom Willen der Mehrheit abhängig gemacht, in der diese beiden Steuerbevollmächtigten mit-stimmberechtigt sind. Die sofortige Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen, ohne daß noch zu prüfen gewesen wäre, ob der Versagungsgrund des § 7 Nr» 8 BRAO nicht bereits aus dem anderen Grunde hätte bejaht werden müssen, weil der Antragsteller die Absicht hat, auch nach seiner erstrebten Zulassung als Rechtsanwalt Rochtsuchenden nebenberuflich Rechtsrat zu erteilen, und zwar Steuerrechtsrat in vertraglicher Abhängigkeit von V/eisungen von Nicht-Rechtsanwälten» Möglicherweise müßte die Geschäftsführertätigkeit des Antragstellers nach der Rechtsprechung des Senats (vgl» BGHZ 35, 287; 38, 241; AnwZ (B) 27/62 vom 12» Februar 1963; AnwZ (B) 6/63 vom 1.

Zitierte Normen: § 16 FGG § 7 BRAO
RechtsanwaltGeschäftsführerBeschlußSteuerbevollmächtigtenSteuerberaterZulassungSteuerbevollmächtigte

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein
2094 OS'!
BRAO § 7 Nr. 8s SteuerberatungsG v. 16. August 1961,
BGBl I 1301, §§ 5, 6, 17, 23
Wer als Gesellschafter und Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft die Steuerberatung betreibt, kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden, wenn andere tätige Gesellschafter Steuerbevollmächtigte sindo
BGH, Beschlo v. 13» Juli 1964- - AnwZ (B) I/64. - EGH Stuttgart
 Beschluß
Anv/Z (B) 1/64
In der ZulassungsSache
 des Assessors Claus H<
•Straße
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr« Uve
 gegen
die Rechtsanwaltskammer KflÜ, vertreten durch ihren Präsidenten, KMH, HjPstraße 0,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Dr. Heinz
 hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, am 13« Juli 1964 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br» Dr* h.c. Heusinger, der Rechtsanwälte Dr«. Greuner, Dr» Dix und Dr« Y/intzer sowie der Bundesrichter Börtzler, Dr« Spengler und Dr« Vogt nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengcrichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 30« November 1963 wird zurückgewiesen«
Dem Antragsteller werden die Kosten des Rechtsmittels auf erlegt. Er hat auch die Auslagen, die der Antragsgegnerin in zweiten Rechtszug entstanden sind, zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 100 000 DM festgesetzt.
2
Gründe %
Der am	1922	geborene Antragsteller hat am
24e April 1950 das Assessorexamen in Stuttgart abgelegt« Von 1951 bis 1961 v/ar er als Regierungsassessor und Regierungsrat bei der Finanzverwaltung tätig»
Rach seinem Ausscheiden aus der Beamtenlaufbahn erhielt er 1961 die Zulassung als Steuerberater«, Er war zunächst als freier Mitarbeiter des Steuerberaters 00 in	tätig
 und begründete dann mit diesem und drei anderen Personen die Revisions-' und Steuerberatungs GmbH« Er besitzt -eine Stammeinlage von 5 000 DM".von dem Stammkapital in Höhe von 20 000 DM«
Am 4o Juni 1962 beantragte der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht Heidelberg, sowie beim Landgericht Mannheim« Gegen diese Zulassung sprach sich der Vorstand der Antragsgegnerin in einem Gutachten vom 18« Dezember 1962 aus; denn er erblickte einen Versagungsgrund in der gemeinsamen Ausübung des Steuerberaterberufs mit einem weiteren Steuerberater und zwei Steuerbevollmächtigten«
Hiergegen beantragte der Antragsteller gerichtliche Entscheidung« Sein Antrag wurde durch Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 30« November 1963 zurückgev/iesen« Gegen diesen Beschluß, welcher ihm persönlich am 8« Februar 1964 zugestellt worden war, hat der Antragsteller am 26» Februar 1964 sofortige Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt« Anschließend wurde der Beschluß am 6« März 1964 nochmals, dieses Mal an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, zugestellt. Daraufhin hat der Antragsteller am 21. Mürz 1964 abermals sofortige Beschwerde eingelegt.
 
Das Rechtsmittel ist bereits am 26. Februar 1964 formell ordnungsmäßig eingelegt wordeno Damals war die Beschwerdefrist durch die erste Zustellung noch garnicht in Gang gesetzt worden, weil diese Zustellung entgegen der gesetzlichen Vorschrift in § 16 FGG mit § 176 ZPO nicht an den Verfahrensbevollmächtigten, sondern an den Antragsteller persönlich erfolgt war.
Sachlich ist jedoch die Beschwerde nicht begründet.
Ausweislich des Gesellschaftsvertrages der am 13o Dezember 1961 gegründeten	Revisions-	und
 Steuerberatungsgesellschaft m*b«HoM verteilt sich das Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von 20 000 DM auf folgende Gesellschafter: Die Steuerberater 0^ und sowie der Steuerbevollmächtigte	besitzen	Stamm-
einlagon von je 5 000 DM, die Steuerbevollmächtigte Fräulein S^IHB und Frau	besitzen Stammeinlagen von je
2 500 DM» In der Ge se 11a chafterver Sammlung gewähren je 500 DM Nominalbetrag eines Geschäftsanteils eine Stimme.
Als Geschäftsführer sind derzeit die beiden Steuerberater om und	sov/ie	der Steuerbevollmächtigte Bj
 im Handelsregister eingetragen.
Gegenstand des Unternehmens ist die Übernahme von Steuerberatungen und Revisionsgeschäften sowie die Beratung auf betriebswirtschaftlichem und wirtschaftsrechtlichem Gebiet und die Übernahme aller Tätigkeiten, die mit dieser Berufstätigkeit in Zusammenhang stehen, soweit deren' Durchführung nach dem Steuerbcratungsgesetz vom 16. August 1961 zulässig ist (§2 des Gesellschaftsvertrages).
Zutreffend wird sowohl, im Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer als auch in der angefochtenen Ent-
 
Scheidung der Standpunkt vertreten, daß die gemeinsame Berufsausübung des Antragstellers mit einem Steuerbevollmächtigten eine Tätigkeit darstellt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts und mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist (§7 Nr« 8 BRAO)„
Zu der Prüfung als Steuerbevollmächtigte sind gemäß § 6 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Steuerberatungsgesetz) vom 16* August 1961 (BGBl I 1301) Personen mit folgender Vorbildung zugelassens Der Bewerber muß entweder gewisse Abschlußprüfungen bestanden haben (Zeugnis der mittleren Reife; staatlich anerkannte Handelsschule oder gleichwertige Anstalt; auf andere Weise erworbene entsprechende Kenntnisse), oder er muß nach Beendigung einer einschlägigen Lehre und Ablegung der Gchilfenprüfung, wahlweise nach Besuch einer Verwaltungsakademie, vier Jahre lang hauptberuflich auf dem Gebiet des Steuerwesens tätig gewesen sein* Diese in § 6 dos Steuerboratungsgesetzes genannten Voraussetzungen fallen weg bei Bewerbern, die zur Prüfung als Steuerberater zugclassen werden dürfen,oder bei ehemaligen Beamten und Angestellten der Finanzverwaltung mit einschlägiger Berufserfahrung«,
Hiernach werden an dio Vorbildung eines Bewerbers, der die Prüfung als Steuerbevollmächtigter ablegen möchte, erheblich geringere Anforderungen gestellt, als an die Vorbildung eines Steuerberaters• Zur Prüfung als Steuerberater dürfen nämlich nur solche Bewerber zugelassen werden, die nach Abschluß eines wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums drei Jahre lang hauptberuflich auf dem Gebiet des Steuerv/esens praktisch tätig gewesen sind* Eine Ausnahme von dieser Voraussetzung ist zugunsten ehemaliger Beamter und ^Angestellter der Finanz-
 
Verwaltung gemacht, welche mindestens fünf Jahre lang als Sachgebietsleiter auf dem Gebiet des Steuerwesens tätig gewesen 3ind (§ 5)« Infolgedessen wird der Beruf eines Steuerbevollmächtigten vom Gesetzgeber dem eines Steuerberaters keineswegs gloichgesetzt, was vor allem aus den Bestimmungen hervorgeht, daß ein Steuerberater nicht Angestellter eines Stcuerbevollmächtigten sein darf (§ 23) und daß für Steuerbevollmächtigte die Zulassung zur Steuerberater-Prüfung erst nach zehnjähriger Bewährung im Steuerbevollmächtigt en-Beruf vorgesehen ist (§ 5 Abs* 3.Nr« 1). Endlich sind die Steuerberater und die Steuerbevollmächtigten jeweils für sich in getrennten Berufskammern organisiert (§ 31)o
Diese Gegenüberstellung der vom Gesetzgeber gestell-^ ten Anforderungen läßt erkennen, daß der Beruf des Steuer-* bevollmächtigten unter den steuerberatenden Berufen an unterster Stolle stehto Er unterscheidet sich von den Berufen des Steuerberaters und des Wirtschaftsprüfers (vgl» hierzu § 8 der Wirtschaftsprüf er Ordnung vom 24«. Juli 1961 - BGBl I 1049) vor allem dadurch, daß der Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums grundsätzlich nicht gefordert wird«
Infolgedessen muß der Beruf des Steuerbevollmächtigten gegenüber dem des Rechtsanwalts als so artverschieden bezeichnet werden, daß es den Standosanschauungen zuwiderliefe, wenn sich ein Rechtsanwalt, der zugleich Steuerberater ist, zur gemeinsamen Berufsausübung im Rahmen dieses Zweitberufs mit einem Steuerbevollmächtigten verbinden wollte» Umgekehrt steht der Zulassung eines Steuerberaters, der seinen Beruf gemeinsam mit einem oder mehreren Steuerbevollmächtigten ausübt, zur Anwaltschaft der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO entgegen; ein Steuerberater übt in dieser Berufsgemeinschaft mit einem Steuerbevoliraächtigten

eine (Tätigkeit aus, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar
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Demgegenüber beruft sich der Antragsteller ohne Erfolg auf die Entscheidung BGHZ 35? 385 des beschließenden Senats* Denn in dieser ist nur ausgesprochen, daß einem Wirtschaftsprüfer die Zulassung zur Anwaltschaft nicht mit der Begründung versagt werden könne, er wolle unabhängig von seiner zu errichtenden Anwaltspraxis weiterhin Sozius einer WirtSchaftsprüfungsgesellschaft bleiben, an der außer ihm noch ein weiterer Wirtschaftsprüfer und ein vereidigter Buchprüfer beteiligt sind« Im vorliegenden Palle sind die Mitgesellschafter des Antragstellers in der Heidelberger Revisions- und Steuerberatungs GmbH weder Wirtschaftsprüfer noch vereidigte Buchprüfer* Auch findet die vom Antragsteller gewünschte Gleichstellung eines Steuerbevollmächtigton mit einem vereidigten Buchprüfer im Gesotz keine Stütze* Vielmehr ist die entgegengesetzte Wertung des Gesetzgebers bereits daraus zu ersehen, daß er sich mit den vereidigten Buchprüfern nicht im Rahmeil des Steuerberatungsgesotzes, sondern in der Wirtschaftsprüferordnung befaßt hat«
Darüber hinaus ist bereits in BGHZ 35, 385* 588fsdargelegt worden, daß sich eine einheitliche Behandlung des Buch-prtiferberufo mit dem Wirtschaftsprüferberuf nach der klaren Regelung der WirtschaftsprüferOrdnung vor allem deshalb als geboten erweist, weil Heuzulassungen vereidigter Buchprüfer nicht mehr erfolgen dürfen,, während alle bereits bestellten vereidigten Buchprüfer als Mitglieder in die Wirtschaft sprüforkammer aufgenommen worden sind* Gleichzeitig ist ihnen durch Schaffung einer besonderen Übergangsprüfung der Übergang in den Wirtschaftsprüferberuf erleichtert worden.
 
Demgegenüber verkörpern die Steuerbevollmächtigten einen selbständigen Beruf, der nicht mit dem der Buchprüfer gleichgesetzt werden kann. Auch lassen die in BGHZ 35, 385 angestellten Recht serv/ägungen nicht einmal eine mittelbare Anwendung auf Steuerbevollmächtigte zu, etwa in dem Sinne, daß Steuerbevollmächtigte in berufsständischen Fragen mit den Steuerberatern ebenso eine einheitliche Gruppe bilden müßten, wie das die Buchprüfer mit den Wirt~ schaftsprüfern tun. Im Gegensatz zu den Buchprüfern stellen die Steuerbevollmächtigten nämlich keinen auslaufenden Berufsstand dar, sondern sie bekommen laufend neuen Rach-wuchs. Den vorhandenen Steuerbevollmächtigten wird, unter Einschluß des Nachwuchses, auch keine erleichterte Über-gangsmöglichkoit in den Stand der Steuerberater eröffnet; es ist ihnen vielmehr nur die Möglichkeit gegeben, nach einer Bev/ährungszeit von 10 Jahren die normale Steuerberater-Prüfung abzulegen.
Zudem ist dem Antragsteller insofern ein Mißverständnis unterlaufen, als er aus der Entscheidung BGHZ 35, 385 entnehmen zu können glaubt, daß darin zugleich die Sozietät eines Wirtschaftsprüfers, der auch Rechtsanwalt ist, mit einem Steuerberater für standesrechtlich unbedenklich erklärt worden sei. In V/irklichkeit stand in der genannten Entscheidung ein Sachverhalt dieser Art nicht zur Entscheidung. Auch in der sonstigen Rechtsprechung des beschließenden Senats ist noch nicht über die Präge der Vereinbarkeit einer eindeutigen Steuerberater-Sozietät mit dem Anwalt sberuf entschieden worden. Der vorliegende Streitfall biotot den Senat keine hinreichende Veranlassung, auf diese hier nicht erhebliche Präge einzugehen; denn der Berufs st and der Steuerbevollmächtigten unterscheidet sich, wie bereits eingangs dargelegt, in so maßgeblichen Punkten von dem Beruf sstand der Steuerberater, daß die Assoziierung mit einem
 Steuerbevollmächtigten vom Standpunkt des anwaltlichen Stan-desrechto auf jeden Fall zu mißbilligen ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Beurteilung etwa die Assoziierung eines Rechtsanwalts - in seiner Eigenschaft als Steuerberater - mit einem anderen Steuerberater erfahren müßte»
Es macht auch keinen Unterschied aus, daß vorliegend der Steucrbevollmächtigte	wie	der Antragstel-
ler hervorhebt, kraft besonderer Genehmigung der obersten Landeobehörde auch zu dem Geschäftsführer der Steuerberatungs-GmbH bestellt werden durfte« Durch die in § 17 des Steuerberatungsgesetzes vorgesehene Sondergenehmigung wird keineswegs eine rechtliche Gleichstellung des betreffenden Steuerbevollmächtigten mit den Steuerberatern bewirkt. Vielmehr wird auch einem solchen Steuerbevollmächtigten, der Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft ist, erst nach zehnjähriger Berufsbewährung und nach dem Bestehen der auch sonst vorgeschriebenen Prüfung des § 5 ein Aufrücken in den Stand des Steuerberaters ermöglicht« Für die beiden Steucrbevollmächtigten BppHHlfe und	wird, wie
 aus den Erklärungen des Antragstellers in der Verhandlung vor dem Senat zu entnehmen ist, erst nach mehreren Jahren Gelegenheit zur Ablegung einer Steuerberaterprüfung gegeben 3ein« Infolgedessen fohlt es bei.beiden an jeder rechtlichen Grundlage für die vom Antragsteller verfochtene Gleichstollung mit einem Steuerberater«
Abzulehnen ist weiterhin die Einwendung des Antragstellers, er habe sich garnicht zu gemeinsamer Berufsausübung mit den genannten Steucrbevollmächtigten verbunden, weil im Rahnen der Steuerboratungs-GrabH nur eine viel losere Zusammenarbeit als bei einer Sozietät stattfinde. Bei genauerer Betrachtung erweist sich nämlich die rechtliche Abhängigkeit, in der der Antragsteller als Geschäftsführer einer Steuer-
 
beratungs-GmbH steht, ,sogar als weit größer, als wenn er eine Sozietät eingegangen wäre» Im letzteren Palle bedürfen Beschlüsse im Zweifel der Einstimmigkeit. An der Steuerberatungsgesellschaft hingegen besitzt der Antragsteller bloß einen Stammanteil von 25 Da nach § 7 des Gesellschaft 3ver träges Beschlüsse der GeSeilschafterverSammlung zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von 75 $ des vertretenen Kapitals bedürfen, so können jederzeit auch gegen den Willen des Antragstellers für ihn verbindliche Beschlüsse gefaßt werden, sofern die übrigen Gesellschafter, d.h. ein weiterer Steuerberater, zwei Steuerbevollmächtigte und eine weitere Gesellschafterin, untereinander einig sind;
Kraft seiner gesellschaftsrechtlichen Unterwerfung unter den Mehrheitswillen einerseits und seiner arbeitsrechtlichen Abhängigkeit, als Geschäftsführer, von diesem Mehrheitswillen andererseits ist also die Eigenverantwortlichkeit des Antragstellers, soweit er als Geschäftsführer Steuerrat erteilt, nicht gewährleistet. Vielmehr hat sieh der Antragsteller als Mitgesellschafter mit den Steuerbevollmächtigten auf eine Stufe gestellt und als Geschäftsführer sogar vom Willen der Mehrheit abhängig gemacht, in der diese beiden Steuerbevollmächtigten mit-stimmberechtigt sind.
Dieser Tatbestand muß standesrechtlich noch stärkere Bedenken als die einfache Assoziierung mit einem Steuerbe-vollmächtigten hervorrufen. Entscheidend muß hierbei auf die Rechtslage als solche und nicht auf die Präge abgehoben werden, ob die arbeitsrechtliche Weisungsgebundenheit des Antragstellers als Gesellschafter-Geschäftsführer praktisch mehr oder weniger stark in Erscheinung tritt.
Das hat der Senat auch bei anderweitiger Unvereinbarkeit einer Berufstellung im Sinne des § 7 Nr. 8 BRAO zu dem Ausdruck gebracht (vgl. Anv/Z (B) 34/61 vom 22. Januar 1962).
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Danach ist der Vorstand der Antragsgegnerin dem Zulas-sungogesuch des Antragstellers in seinem Gutachten vom 18o Dezember 1962 zu Recht entgegengetreten. Die sofortige Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen, ohne daß noch zu prüfen gewesen wäre, ob der Versagungsgrund des § 7 Nr» 8 BRAO nicht bereits aus dem anderen Grunde hätte bejaht werden müssen, weil der Antragsteller die Absicht hat, auch nach seiner erstrebten Zulassung als Rechtsanwalt Rochtsuchenden nebenberuflich Rechtsrat zu erteilen, und zwar Steuerrechtsrat in vertraglicher Abhängigkeit von V/eisungen von Nicht-Rechtsanwälten» Möglicherweise müßte die Geschäftsführertätigkeit des Antragstellers nach der Rechtsprechung des Senats (vgl» BGHZ 35, 287; 38, 241;
 AnwZ (B) 27/62 vom 12» Februar 1963; AnwZ (B) 6/63 vom 1. Juli 1963) auch unter diesem Gesichtspunkt für mit dem Beruf eines Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwalt- ' schaft unvereinbar erklärt werden. Auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat der Vorstand der Antragsgegnerin indessen sein ablehnendes Gutachten nicht gestützt.
Jedoch ist der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO auch unabhängig von diesem weiteren Gesichtspunkt zu bejahen.
Denn wer als Gesellschafter -und Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft die Steuerberatung betreibt? kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden» wenn andere tätige Gesellschafter Steuerbevollmächtigte sind»
Heusinger	Dr«,	Greuner	Dr»	Dix	Dr.	Wintzer
 Börtzler	Spengler	Vogt

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