Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am 29■> April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Br» Greuner, Br» habil» Merkel und Br» Wintzer sowie der Bundesrichter Kirchhof, Br» Spengler und Br» Vogt beschlossen; satz von 9o Harz 1962 hei dom dortigen Ehrengericht für Rechtsanwälte beantragt, gegen den Antragsteller die ehrengerichtliche Voruntersuchung zu eröffnen und Verhandlungstermin über die Verhängung eines Vertretungsverbots anzuberaumen» Der Antragsteller sieht in diesen Anträgen, denen das Ehrengericht inzwischen entsprochen hat, Verwaltungsakte im Sinne des § 223 BRAOo Er hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Ziele, den "Antrag auf Vertrc-tungoverbot1* aufzuheben, hilfsweise festzustellen, daß er nichtig sei» Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers« Dieser hat weiter beantragt, eine einstweilige Anordnung dahin zu erlassen, daß über den Antrag auf Verhängung eines Vertretungsverbots nicht zu verhandeln und zu entscheiden sei, bis die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dieser Sache vorliege„ Nach § 223 Abs« 3 Satz 2 BRAO gilt u«a« § 42 BRAO entsprechend« Daraus folgt nicht etwa, daß die sofortige Beschwerde in allen Fällen des § 223 BRAO zulässig wäre« Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, kann vielmehr eine Beschwerde gegen Entscheidungen, die ein Ehrengerichtshof nach § 223 BRAO getroffen hat, wenn überhaupt, so allenfalls nur dann statthaft sein, wenn es sich um Angelegen— Die Beschwerde ist somit unzulässige Infolgedessen braucht und kann nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob der Antragsteller die von ihm begehrte Entscheidung überhaupt in Verfahren nach § 223 BRAO verfolgen konnte, was der Ehrengerichtshof mit überzeugender Begründung verneint hat.
2094 G62 Anv/Z (B) 1/63 B e s c h 1 u ß In dem Verfahren des Rechtsanwalts Br» Avenue wohnhaft in 9 Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in DflHüII? in vorliegenden Verfahren vertreten durch den Generalstaatsanwalt in HMBi 9 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am 29■> April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Br» Greuner, Br» habil» Merkel und Br» Wintzer sowie der Bundesrichter Kirchhof, Br» Spengler und Br» Vogt beschlossen; Bie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Hamm (Westf») vom 2. Oktober 1962 wird als unzulässig verworfen» Sein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt» Ber Antragsteller hat die Kosten des BeschwerdeVerfahrens zu tragen» Er hat der Antragsgegnerin die dieser iin Beschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten» Ber Geschäftswert wird auf 3 000 BM festgesetzt» Der Generalstaatsanwalt in hat mit Schrift- satz von 9o Harz 1962 hei dom dortigen Ehrengericht für Rechtsanwälte beantragt, gegen den Antragsteller die ehrengerichtliche Voruntersuchung zu eröffnen und Verhandlungstermin über die Verhängung eines Vertretungsverbots anzuberaumen» Der Antragsteller sieht in diesen Anträgen, denen das Ehrengericht inzwischen entsprochen hat, Verwaltungsakte im Sinne des § 223 BRAOo Er hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Ziele, den "Antrag auf Vertrc-tungoverbot1* aufzuheben, hilfsweise festzustellen, daß er nichtig sei» Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung verworfen, da es sich bei dem angegriffenen Antrag nicht um einen Verv/altungsakt handele« Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers« Dieser hat weiter beantragt, eine einstweilige Anordnung dahin zu erlassen, daß über den Antrag auf Verhängung eines Vertretungsverbots nicht zu verhandeln und zu entscheiden sei, bis die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dieser Sache vorliege„ 1« Die Beschwerde ist unzulässig« Nach § 223 Abs« 3 Satz 2 BRAO gilt u«a« § 42 BRAO entsprechend« Daraus folgt nicht etwa, daß die sofortige Beschwerde in allen Fällen des § 223 BRAO zulässig wäre« Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, kann vielmehr eine Beschwerde gegen Entscheidungen, die ein Ehrengerichtshof nach § 223 BRAO getroffen hat, wenn überhaupt, so allenfalls nur dann statthaft sein, wenn es sich um Angelegen— heiten gleicher oder ähnlicher Tragweite handelt wie bei den in § 42 Abs«, 1 BRAO aufgezählten Tatbeständen, insbesondere, wenn die Entscheidung unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Antragstellers oder Anwalts rührt (vgl» BGHZ 34, 244; sowie die Beschlüsse des Senats vom 22c Januar 1962 - AnwZ (B) 41/61 - und vom 1» Oktober 1962 - AnwZ (B) 16/62)o Um eine Maßnahme solcher Tragweite handelt es sich hier nicht» Denn hier geht es nicht um das Vertretungsverbot selbst und seine Wirkungen» Gegen ein solches Verbot steht nach § 157 BRAO dem Betroffenen die Beschwerde zu, gegebenenfalls auch an den Bundesgerichtshof» Im vorliegenden Verfahren will der Antragsteller aber nicht die Aufhebung eines ehrengerichtlichen Vertretungsverbots, sondern er will bereits den auf ein solches Verbot sielenden Antrag des Generalstaatsanwalts in seiner Rechtswirksamkeit zu Rail bringen, noch bevor überhaupt das ehrengerichtliche Verfahren über diesen Antrag in Gang gekommen ist» Wenn dieser Versuch des Antragstellers scheitert, so steht damit noch nicht fest, daß gegen ihn ein Vertretungsverbot erlassen werden wird» Vielmehr muß erst das Ehrengericht im Verfahren nach den §§ 150 ff BRAO über den Antrag befinden» Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller dann das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 157 BRAO)» Auch bei Berücksichtigung dessen, daß ein Vertretungsverbot mit seiner Verkündung wirksam wird (§ 155 Abs» 1 BRAO) und daß die Beschv/erde dagegen keine aufschiebende Wirkung hat (§ 157 Abc» 1 Satz 2 BRAO), erscheint die vom Antragsteller angegriffene Maßnahme des Generalstaatsanwalts für sich allein nicht von solcher Tragweite, daß sie mit den in § 42 BRAO aufgezählten Rallen in eine Linie gestellt werden könnte» Dasselbe gilt nicht minder für den angefochtenen Beschluß. Die Beschwerde ist somit unzulässige Infolgedessen braucht und kann nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob der Antragsteller die von ihm begehrte Entscheidung überhaupt in Verfahren nach § 223 BRAO verfolgen konnte, was der Ehrengerichtshof mit überzeugender Begründung verneint hat. 2o Pur die beantragte einstweilige Anordnung (vglo 5 223 Abs. 3 Satz 2, § 42 Abs« 6 Satz 2 BRAO, § 24 Abo. 3 FGG) ist kein Raum, da der Senat über die sofortige Beschwerde bereits abschließend entscheidet * 3o Die Kostenentscheidung folgt aus § 223 Abs» 3 Satz 2, § 201 AbSo 1 BRAO, § 13 a Abs* 1 Satz 2 PGG. Die Festsetzung des Geschäftswerts ergibt sich aus § 223 Abs» 3 Satz 2, § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO. Glanzmann Dr. Greuner Dr. Merkel Dr. \iintzer Kirchhof Spengler Dr. Vogt