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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Dezember 2014 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. §§ 146 Abs.1, 152 Abs. 1 VwGO können Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und damit auch des Anwaltsgerichtshofs nur in den in § 152 Abs. 1 VwGO genannten Fällen - Akteneinsicht (§ 99 Abs. 2 VwGO), Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 1 VwGO) und Zulässigkeit des Rechtsweges (§ 17a Abs.4 Satz 4 GVG) - mit der Beschwerde angefochten werden. In allen übrigen Fällen, auch im Falle einer Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO, ist eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs nicht statthaft.

Zitierte Normen: § 112c BRAO § 146 VwGO § 17a GVG § 80 VwGO § 112c BRAO
AnwaltsgerichtshofsVwGOBRAOBeschwerdesofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 1/15
BESCHLUSS
vom 13. Juli 2015 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Kau
 am 13. Juli 2015
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 4. Februar 2015 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Streitwert wird auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die	Antragsgegnerin	widerrief	mit	Bescheid	vom	3.	Dezember	2014	die
 Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller erhob hiergegen Klage und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Mit Beschluss vom 4. Februar 2015 wies der Anwaltsgerichtshof den Antrag des Antragstellers, gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2014, zurück. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Der Anwaltsgerichtshof steht gemäß § 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO einem Oberverwaltungsgericht gleich. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. §§ 146 Abs. 1, 152 Abs. 1 VwGO können Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und damit auch des Anwaltsgerichtshofs nur in den in § 152 Abs. 1 VwGO genannten Fällen - Akteneinsicht (§ 99 Abs. 2 VwGO), Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 1 VwGO) und Zulässigkeit des Rechtsweges (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG) - mit der Beschwerde angefochten werden. In allen übrigen Fällen, auch im Falle einer Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO, ist eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs nicht statthaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO.
Kayser	Roggenbuck	Lohmann
 Martini
Kau
 Vorinstanzen:
AGH Berlin, Entscheidung vom 04.02.2015 -1 AGH 19/14 -