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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 29. Nach Erhebung der dagegen gerichteten Klage hob die Beklagte ihre Verfügung auf.Der Anwaltsgerichtshof hat deshalb mit Beschluss vom 29. August 2011, AGH 7/11, ausgesprochen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist und eingestellt wird, die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt und den Geschäftswert auf 12.500 € festgesetzt. 2 Der Kläger hat dagegen beim Anwaltsgerichtshof sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss aufzuheben sowie die gesamten Kosten einschließlich der Anwaltskosten der Beklagten aufzuerlegen. € sofort aufzuheben" und im Verfahren AGH 36/11 des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs "die rechtswidrige Kostenentscheidung über 4 Eine vom Anwaltsgerichtshof nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V. m. Ob im Übrigen § 112a Abs. 2 BRAO und die nach § 112c Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbaren Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung ein Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof gegen die im Beschluss des Anwaltsgerichtshofs getroffenen Entscheidungen ausschließen, kann dahinstehen. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V. m.

Zitierte Normen: § 112c BRAO § 161 VwGO § 194 BRAO § 1 GKG § 112c BRAO § 154 VwGO § 52 GKG
KostenVwGORechtsmittelAGHKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZmi 1/12
BESCHLUSS
vom 30. Mai 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Anordnung der Vorlage eines Gutachtens
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini
 am 30. Mai 2012
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 29. August 2011,
AGH 7/11, wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Mit	Verfügung	vom	8. Februar 2011 gab die Beklagte dem Kläger auf, ein
 ärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Nach Erhebung der dagegen gerichteten Klage hob die Beklagte ihre Verfügung auf. Der Anwaltsgerichtshof hat deshalb mit Beschluss vom 29. August 2011, AGH 7/11, ausgesprochen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist und eingestellt wird, die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt und den Geschäftswert auf 12.500 € festgesetzt.
-3-
2	Der	Kläger hat dagegen beim Anwaltsgerichtshof sofortige Beschwerde
 eingelegt und beantragt, den Beschluss aufzuheben sowie die gesamten Kosten einschließlich der Anwaltskosten der Beklagten aufzuerlegen. Ferner beantragt er, im Verfahren AGH 7/11 "die rechtswidrige Kostenentscheidung über
876.00	€ sofort aufzuheben" und im Verfahren AGH 36/11 des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs "die rechtswidrige Kostenentscheidung über
1.824.00	€ sofort aufzuheben".
3	Das Rechtsmittel ist unzulässig.
4	Eine vom Anwaltsgerichtshof nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO getroffene Kostenentscheidung ist unanfechtbar, § 158 Abs. 2 VwGO. Dasselbe gilt gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO für einen entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO wegen Erledigung der Hauptsache im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO ergangenen Einstellungsbeschluss (vgl. jeweils BVerwG, NVwZ-RR 1999, 407, 408; Clausing in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand April 2006, § 161 Rn. 26) und nach § 194 Abs. 3 BRAO für die Festsetzung des Streitwerts. Daher ist gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 29. August 2011 ein Rechtsmittel nicht gegeben. Ob im Übrigen § 112a Abs. 2 BRAO und die nach § 112c Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbaren Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung ein Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof gegen die im Beschluss des Anwaltsgerichtshofs getroffenen Entscheidungen ausschließen, kann dahinstehen.
-4-
5	Auch	gegen	die vom Kläger als "Kostenentscheidungen" offenbar ange-
griffenen Kostenrechnungen vom 21. September 2011 (AGH7/11) und vom 22. November 2011 (AGH 36/11) ist kein Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof statthaft, was sich jedenfalls aus § 193 Satz 2 BRAO i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ergibt.
6	Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Tolksdorf	Lohmann	Fetzer
 Frey
Martini
 Vorinstanzen:
AGH Celle, Entscheidung vom 29.08.2011 - AGH 7/11 -