BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 1/06
BESCHLUSS
vom 8. August 2006 in dem Rechtsstreit
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff
am 8. August 2006 beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1 Der Antragsteller war Mitglied der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin
widerrief die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 13. Oktober 2004 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
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2 Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-
sung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen, nachdem der Antragsteller ihr gegenüber auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Schreiben vom 30. März 2006 verzichtet hatte. Dieser Widerrufsbescheid ist bestandskräftig. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt.
3 Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2
Nr. 4 BRAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden Beschwerdeverfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2002 -AnwZ(B) 2/01 m.w.Nachw.). Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel nach dem
bisherigen Sachund Streitstand keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte.
Hirsch Otten Ernemann
Wüllrich Hauger Kappelhoff
Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 20.10.2005 -1 AGH 25/04 -
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