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BGH

Gericht: BGH

Juli 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Terno, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Freilesen sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 21. Da der Nachweis der Konsolidierung, in dessen Folge die Antragsgegnerin die Widerrufsverfügung aufgehoben hat, erst im Beschwerdeverfahren erfolgt ist und die sofortige Beschwerde bis dahin erfolglos geblieben wäre, entspricht es billigem Ermessen, die entsprechend §91a ZPO, § 13a FGG gebotene Kostenentscheidung dem angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 10.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
KostenTernoAGHentsprechenBundesgerichtshofBasdorf21

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 99/05
BESCHLUSS
vom 21. Juli 2006 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Terno, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Freilesen sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff
 am 21. Juli 2006
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Da der Nachweis der Konsolidierung, in dessen Folge die Antragsgegnerin die Widerrufsverfügung aufgehoben hat, erst im Beschwerdeverfahren erfolgt ist und die sofortige Beschwerde bis dahin erfolglos geblieben wäre, entspricht es billigem Ermessen, die entsprechend §91a ZPO, § 13a FGG gebotene Kostenentscheidung dem angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 10. Oktober 2005 entsprechend zu treffen.
Terno	Basdorf	Ernemann	Freilesen
 Wüllrich	Hauger	Kappelhoff
 Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 10.10.2005 - AGH 40/05 (I)