Juli 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Terno, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Freilesen sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 21. Da der Nachweis der Konsolidierung, in dessen Folge die Antragsgegnerin die Widerrufsverfügung aufgehoben hat, erst im Beschwerdeverfahren erfolgt ist und die sofortige Beschwerde bis dahin erfolglos geblieben wäre, entspricht es billigem Ermessen, die entsprechend §91a ZPO, § 13a FGG gebotene Kostenentscheidung dem angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 10.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 99/05 BESCHLUSS vom 21. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Terno, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Freilesen sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 21. Juli 2006 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt. Da der Nachweis der Konsolidierung, in dessen Folge die Antragsgegnerin die Widerrufsverfügung aufgehoben hat, erst im Beschwerdeverfahren erfolgt ist und die sofortige Beschwerde bis dahin erfolglos geblieben wäre, entspricht es billigem Ermessen, die entsprechend §91a ZPO, § 13a FGG gebotene Kostenentscheidung dem angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 10. Oktober 2005 entsprechend zu treffen. Terno Basdorf Ernemann Freilesen Wüllrich Hauger Kappelhoff Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 10.10.2005 - AGH 40/05 (I)