BGH · AnwZ (B) 98/09 vom 30.06.2010
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Juni 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer am 30. Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. BGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten trägt und die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat. Erst während des Verfahrens der sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller nachgewiesen, dass er zwischenzeitlich seine Schuldverpflichtungen geordnet hat, woraufhin die Antragsgegnerin die Widerrufsverfügung aufgehoben hat.