April 2005 in dem Verfahren Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 19. Den gegen die Widerrufsverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 10. Februar 2005 hat die Antragsgegnerin die Widerrufsverfügung widerrufen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 98/04 26. April 2005 in dem Verfahren Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Wosgien sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff am 26. April 2005 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 50.000 €festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 19. Februar 2004 wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den gegen die Widerrufsverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 10. September 2004 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 17. Februar 2005 hat die Antragsgegnerin die Widerrufsverfügung widerrufen. Der Antragsteller hat daraufhin die Erledigung der Hauptsache erklärt. Dem hat sich die Antragsgegnerin angeschlossen. Danach war in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen, da die sofortige Beschwerde bis zu dem Eintritt des erledigenden Ereignisses auf der Grundlage des bis dahin gegebenen Sachund Streitstandes voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der vorliegenden Art üblichen Höhe und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Juni 2004 - AnwZ(B) 60/03; Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2). Hirsch Otten Ernemann Freilesen Salditt Woesgien Kapelhoff