* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Februar 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 25. Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Februar 2008 widerrief die Antragsgegnerin seine Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Sie beantragt, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. BGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten trägt und die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 91a ZPO § 14 BRAO § 915 ZPO
25VermögensverfallsZPOWiderrufsverfügungBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 97/08
BESCHLUSS
vom 25. Februar 2010 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini
 am 25. Februar 2010 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	am 1. September 1959 geborene Antragsteller ist am 1. Februar
1994 zur Rechtsanwaltschaft im Bezirk der Antragsgegnerin zugelassen worden. Mit Bescheid vom 25. Februar 2008 widerrief die Antragsgegnerin seine Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde
 
eingelegt. Am 4. Dezember 2009 hat die Antragsgegnerin die Widerrufsverfügung aufgehoben. Sie beantragt, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
2	Der Fall unterliegt dem bis zu dem 1. September 2009 geltenden Recht, weil
 das gerichtliche Verfahren vor diesem Zeitpunkt anhängig geworden ist (vgl. § 215 Abs. 3 BRAO). Analog § 91a ZPO (vgl. BGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten trägt und die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat. Im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung am 25. Februar 2008 waren die Widerrufsvoraussetzungen des § 14 Nr. 7 BRAO erfüllt. Der Antragsteller war mit drei Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis (§915 ZPO) des Amtsgerichts K. eingetragen. Die hieraus folgende Vermutung eines Vermögensverfalles hat er zunächst nicht widerlegen können. Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, gab es nicht. Erst während des Verfahrens der sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller
 
die Zahlung aller offenen Forderungen nachgewiesen, woraufhin die Antragsgegnerin die Widerrufsverfügung aufgehoben hat.
Ganter	Roggenbuck	Lohmann
 Kappelhoff
Martini
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 20.06.2008 - 1 AGH 27/08 -