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BGH

Gericht: BGH

November 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Freilesen und Schaal, die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller auf die Rechte aus seiner Zulassung verzichtet; daraufhin hat die Antragstellerin die Zulassung mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. 2 Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch in entsprechender Anwendung des §42 Abs.6 BRAO i.V. m. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die sofortige Beschwerde des Antragstellers nach dem bisherigen Sachund Streitstand keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich die Hauptsache nicht durch den bestandskräftigen Widerruf vom 17.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 91a ZPO
KostenBeschwerdeverfahrenBRAOZulassungHauptsache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 97/07
BESCHLUSS
vom 3. November 2008 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Freilesen und Schaal, die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas
 am 3. November 2008 beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Der	Antragsteller	wurde	durch	Urkunde	vom	1.	März	1995 zur
 Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 13. November 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller auf die Rechte aus seiner Zulassung verzichtet; daraufhin hat die Antragstellerin die Zulassung mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. September 2008 nochmals
-3-
widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO). Die Beteiligten haben die Hauptsache im vorliegenden Verfahren für erledigt erklärt.
2	Aufgrund	der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch in
 entsprechender Anwendung des §42 Abs. 6 BRAO i.V.m. §91a ZPO, § 13a FGG über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die sofortige Beschwerde des Antragstellers nach dem bisherigen Sachund Streitstand keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich die Hauptsache nicht durch den bestandskräftigen Widerruf vom 17. September 2008 erledigt hätte.
Ganter	Ernemann	Freilesen	Schaal
 Kappelhoff	Martini	Quaas
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 23.03.2007 - 1 ZU 126/06 -