* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Freilesen und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Antragsteller zunächst den Vorsitzenden als befangen abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 31. Dieses Ablehnungsgesuch hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 19. Juli 2007 zurückgewiesen und die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 1. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seinen Rechtsmitteln wendet sich der Antragsteller gegen die Entscheidungen vom 1. Oktober 2007, durch den die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsantrags verworfen worden ist, ist nicht anfechtbar. 5 a) Das folgt hier schon daraus, dass er durch die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs in der Hauptsache prozessual überholt ist und nur mit der Hauptsache angegriffen werden könnte (vgl. suche ist zudem auch im Übrigen ein Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof nicht statthaft, wie der Senat in seinem Beschluss vom 31. Demgemäß ist eine sofortige Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat; die Zulassung darf nur wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfolgen (§ 223 Abs.3 BRAO).

RechtsmittelAnwZAnwaltsgerichtshofBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 96/07
23. Juli 2008 in dem Verfahren
 wegen Zahlung des Kammerbeitrags
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Freilesen und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
 am 23. Juli 2008 beschlossen:
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 1. Oktober 2007 werden verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 630 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der Antragsteller ist Mitglied der Antragsgegnerin. Mit Bescheid vom 8. März 2005 forderte die Antragsgegnerin den Antragsgegner auf, Kammerbeiträge für die Jahre 2004 und 2005 in Höhe von insgesamt 630 € zu bezahlen.
2	Der Antragsteller hat hiergegen gerichtliche Entscheidung beantragt. Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Antragsteller zunächst den Vorsitzenden als befangen abgelehnt. Der Anwaltsgerichtshof hat das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 31. März 2006 (AnwZ (B) 119/05) als unzu-
-3-
lässig, weil nicht statthaft, verworfen. Mit Schreiben vom 17. Februar 2007 hat der Antragsteller alle in dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof mitwirkenden Richter wegen Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 19. Juli 2007 zurückgewiesen und die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 1. Oktober 2007 als unzulässig verworfen. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seinen Rechtsmitteln wendet sich der Antragsteller gegen die Entscheidungen vom 1. Oktober 2007.
3	Die	Rechtsmittel	sind	nicht	statthaft	und	damit	unzulässig.
4	1. Der Beschluss vom 1. Oktober 2007, durch den die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsantrags verworfen worden ist, ist nicht anfechtbar.
5	a) Das folgt hier schon daraus, dass er durch die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs in der Hauptsache prozessual überholt ist und nur mit der Hauptsache angegriffen werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 2007- AnwZ (B) 16/06 Tz. 6).
6	b)	Gegen	Entscheidungen	des	Anwaltsgerichtshofs	über Ablehnungsge-
suche ist zudem auch im Übrigen ein Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof nicht statthaft, wie der Senat in seinem Beschluss vom 31. März 2006 bereits im Einzelnen ausgeführt hat.
-4-
7	2. Das gegen den Beschluss vom 1. Oktober 2007, durch den der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist, gerichtete Rechtsmittel ist ebenfalls nicht zulässig.
8	Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist im Verfahren nach § 223 BRAO ergangen. Demgemäß ist eine sofortige Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat; die Zulassung darf nur wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfolgen (§ 223 Abs. 3 BRAO). Im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof die Zulassung der sofortigen Beschwerde nicht ausgesprochen. An diese Entscheidung ist der Bundesgerichtshof gebunden (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. November 1997 -AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41; vom 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 82/98, BRAK-Mitt. 1999, 270 und vom 5. Februar 2007 - AnwZ (B) 63/06). Dies gilt auch dann, wenn sich der Anwaltsgerichtshof mit der Frage der Zulassung nicht ausdrücklich befasst hat (Senatsbeschluss vom 1. März 2004 - AnwZ (B) 38/03, AnwBI. 2004, 449).
9	Das Rechtsmittel kann auch nicht als Nichtzulassungsbeschwerde behandelt werden, da der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 BRAO eine solche Möglichkeit im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO nicht vorgesehen hat.
-5-
10	Der	Senat	kann die unzulässigen Rechtsmittel ohne mündliche Ver-
handlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Ganter	Ernemann	Freilesen	Schaal
 Wüllrich	Frey	Quaas
 Vorinstanz:
AGFI Frankfurt, Entscheidung vom 01.10.2007 - 2 AGFI 14/05 -