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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Often sowie die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch, den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 9. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen, nachdem gegen den Antragsteller ein Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen und er in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden war. Den dagegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. März 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft erneut widerrufen, weil er die erforderliche März 2006 ist der Antragsteller nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. ligem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass die sofortige Beschwerde des Antragstellers ohne den Widerrufsbescheid vom 27. Dass sich die wirtschaftliche Lage bei Erlass des Bescheids oder später konsolidiert hätte, war und ist nicht erkennbar.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
RechtsanwaltschaftBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 95/05
vom 9. Oktober 2006 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung aus Gründen des Vermögensverfalls
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Often sowie die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch, den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini
 am 9. Oktober 2006
beschlossen:
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Der Antragsteller wurde am 15. Dezember 1992 zur Rechtsanwaltschaft
 zugelassen. Durch Bescheid vom 6. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen, nachdem gegen den Antragsteller ein Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen und er in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden war. Den dagegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
2
Am 27. März 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft erneut widerrufen, weil er die erforderliche
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Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält. Gegen diesen - für sofort vollziehbar erklärten - Bescheid hat der Antragsteller keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er ist rechtskräftig.
3	1.	Die Hauptsache hat sich erledigt. Aufgrund des rechtskräftigen Wider-
rufsbescheids vom 27. März 2006 ist der Antragsteller nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Daran ändert eine gerichtliche Überprüfung des vorher aus einem anderen Grund ausgesprochen Widerrufs nichts. Deshalb besteht nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschl. v. 24. Oktober 1994, AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124) auch kein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung dieses früheren Bescheids. Dies war ausdrücklich auszusprechen, weil der Antragsteller der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin weder widersprochen noch zugestimmt hat.
4	2.	Bei	der nach §§ 91a ZPO, 13a FGG, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO nach bil-
ligem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass die sofortige Beschwerde des Antragstellers ohne den Widerrufsbescheid vom 27. März 2006 ohne Erfolg geblieben wäre. Der Vermögensverfall des Antragstellers wurde bei Erlass des Bescheids vom 6. Dezember
2004 aufgrund seiner Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gesetzlich vermutet. Dass sich die wirtschaftliche Lage bei Erlass des Bescheids oder später konsolidiert hätte, war und ist nicht erkennbar. Die fehlende Haftpflichtversicherung spricht vielmehr dagegen.
Terno	Otten	Ernemann	Schmidt-Räntsch
 Wosgien	Kappelhoff	Martini
 Vorinstanz:
AGH Koblenz, Entscheidung vom 04.08.2005 - 1 AGH 1/05 -