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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 8. Juni 2001 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Juni 2005 bei der Antragsgegnerin die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt hatte. 2 Die Antragsgegnerin wies den Antrag mit Bescheid vom 15. 3 Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Antragsgegnerin zu Recht den Versagungsgrund des Vermögensverfalls angenommen hat. 4 Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs.4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Recht nach § 7 Nr. 9 BRAO wegen Vermögensverfalls versagt. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Antrag auf erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Bestandskraft des Widerrufsbescheids vom 8. Der Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft ist jedenfalls nicht begründet, weil der Vermögensverfall des Antragstellers fortbesteht (§ 7 Nr. 9 BRAO). Ein Vermögensverfall wird nach dieser Bestimmung vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Dezember 2005, das heißt vor Erlass des Ablehnungsbescheids der Antragsgegnerin, erneut die eidesstattliche Versicherung (§ 807 ZPO) abgegeben, so dass die Grundlage der Vermutung fortbesteht. 7 Die Vermutung des Vermögensverfalls hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht zu widerlegen vermocht. Management GmbH zu Gunsten des Antragstellers abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnisses vom 18. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass mit der Klage die Feststellung begehrt wird, dass das Arbeitsverhältnis zwischen K. Februar 2007) sind - wie die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausgeführt hat -nicht geeignet, eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers zu belegen.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 26 InsO § 915 ZPO
RechtsanwaltschaftBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 94/06	BESCHLUSS vom 8. Oktober 2007 in dem Verfahren
	gegen
 wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Freilesen und Dr. Schmidt-Räntsch, den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini
 nach mündlicher Verhandlung am 8. Oktober 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. August 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Der	Antragsteller war zuletzt 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen
 worden. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 8. Juni 2001 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Widerrufsbescheid wurde mit Erlass der Senatsentscheidung vom
-3-
23. September 2002 - AnwZ(B) 68/01 bestandskräftig. Mit Schreiben vom 19. März 2004 beantragte der Antragsteller zunächst bei der hanseatischen Rechtsanwaltskammer in Hamburg seine Wiederzulassung. Diesen Antrag nahm er mit Schreiben vom 19. Juli 2005 wieder zurück, nachdem er bereits am 19. Juni 2005 bei der Antragsgegnerin die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt hatte.
2	Die Antragsgegnerin wies den Antrag mit Bescheid vom 15. Dezember 2005 zurück. Sie berief sich auf die Versagungsgründe des § 7 Nr. 9 BRAO (Vermögensverfall), des § 7 Nr. 5 BRAO (Unwürdigkeit) und des § 7 Nr. 8 BRAO (Unvereinbare Tätigkeit).
3	Den	hiergegen	gerichteten	Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der
 Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Antragsgegnerin zu Recht den Versagungsgrund des Vermögensverfalls angenommen hat. Das Vorliegen weiterer Versagungsgründe hat er offen gelassen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
4	Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Recht nach § 7 Nr. 9 BRAO wegen Vermögensverfalls versagt.
5	1. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Antrag auf erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Bestandskraft des Widerrufsbescheids vom 8. Juni 2001 entgegensteht (vgl. BGHZ 102, 252; Senat, Beschlüsse vom 9. Dezember
-4-
1996 -AnwZ(B) 35/96, BRAK-Mitt. 1997, 124 und vom 15. Dezember 2003 - AnwZ(B) 5/03).
6	2. Der Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft ist jedenfalls nicht begründet, weil der Vermögensverfall des Antragstellers fortbesteht (§ 7 Nr. 9 BRAO). Ein Vermögensverfall wird nach dieser Bestimmung vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Der Antragsteller ist - was er nicht in Abrede stellt - weiterhin im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen. Er hat am 1. Dezember 2005, das heißt vor Erlass des Ablehnungsbescheids der Antragsgegnerin, erneut die eidesstattliche Versicherung (§ 807 ZPO) abgegeben, so dass die Grundlage der Vermutung fortbesteht. Der Aufforderung der Antragsgegnerin, zu seinen gegenwärtigen Vermögensverhältnissen detailliert Stellung zu nehmen (vgl. § 36 a Abs. 2 BRAO), ist er nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten (vgl. Feue-rich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. § 7 Rdn. 145).
7	Die Vermutung des Vermögensverfalls hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht zu widerlegen vermocht. Die Werthaltigkeit des von Horst K. für die H. Management GmbH zu Gunsten des Antragstellers abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnisses vom 18. Dezember 2006 über insgesamt 1.242.500 € erscheint schon deshalb höchst zweifelhaft, weil sich aus einer vom Antragsteller mit dem Zusatz „i. V.“ Unterzeichneten, an das Arbeitsgericht S. gerichteten Klageschrift vom 23. Mai 2006 ergibt, dass zwischen K. und der H. Management GmbH Streit darüber besteht, ob die Abberufung K. s als Geschäftsführer vom 21. April 2006 wirksam ist. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass mit der Klage die Feststellung begehrt wird, dass das Arbeitsverhältnis zwischen K. und der H. Mana-
gement GmbH bis zu dem 30. November 2006 fortbesteht, mithin danach zu dem Zeitpunkt der Beurkundung des Schuldanerkenntnisses am 18. Dezember 2006 bereits beendet gewesen wäre. Auch die weiteren vorgelegten Unterlagen (Businessplan vom 16. Januar 2007, Schreiben der D. Bank vom 6. November 2006 und der Kreissparkasse L.	vom	13. März 2007, Mitteilung
 des Amtsgerichts W. - Grundbuchamt - vom 9. Februar 2007) sind - wie die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausgeführt hat -nicht geeignet, eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers zu belegen. Hierfür hätte es einer detaillierten Darlegung seiner Vermögensverhältnisse bedurft. Eine solche ist der Antragsteller - trotz eines entsprechenden erneuten Hinweises durch den Senat - weiterhin schuldig geblieben.
Hirsch	Ernemann	Freilesen	Schmidt-Räntsch
 Wosgien	Kappelhoff	Martini
 Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 30.08.2006 - AGH 2/06 (II) -