Juni 2005 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Im Verlauf des anwaltsgerichtlichen Verfahrens hat der Antragsteller auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gegenüber der Antragsgegnerin verzichtet. Der Anwaltsgerichtshof hat daraufhin in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG die Gerichtskosten dem Antragsteller auferlegt und bestimmt, daß eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Nach § 42 BRAO steht dem Rechtsanwalt gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs die sofortige Beschwerde nur in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 angeführten Fällen zu. November 2001 - AnwZ (B) 71/00 - und vom 3.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 94/04 vom 6. Juni 2005 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin Kappelhoff am 6. Juni 2005 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. August 2004 wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 800 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller wurde am 28. Oktober 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2002 hat die Antragsgegnerin seine Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO widerrufen. Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Im Verlauf des anwaltsgerichtlichen Verfahrens hat der Antragsteller auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gegenüber der Antragsgegnerin verzichtet. Diese widerrief daraufhin - diesmal nach § 14 Nr. 4 BRAO - erneut seine Zulassung. Nach Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids haben die Beteiligten die Hauptsache dem Anwaltsgerichtshof gegenüber übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Anwaltsgerichtshof hat daraufhin in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG die Gerichtskosten dem Antragsteller auferlegt und bestimmt, daß eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig. Nach § 42 BRAO steht dem Rechtsanwalt gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs die sofortige Beschwerde nur in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 angeführten Fällen zu. Danach ist sie weder gegen die Feststellung der Erledigung der Hauptsache noch gegen die Kostenentscheidung oder die Festsetzung des Geschäftswerts gegeben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. November 2001 - AnwZ (B) 71/00 - und vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 57/96 - BRAK-Mitt. 1997, 128 m.Nachw.). Über die unzulässige sofortige Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (vgl. BGHZ 44, 25 ff.). Hirsch Otten Ernemann Freilesen Salditt Wosgien Kappelhoff