Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die weitere Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO Juni 2008 ist in der Hauptsache dadurch erledigt, dass die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch den weiteren Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. 3 Aufgrund der Erledigung des vorliegenden Verfahrens ist nach § 42 Abs.6 Satz 2 BRAO a.F. i.V. m. Denn nach dem gegenwärtigen Sachund Streitstand wäre die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs, mit dem dieser den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid vom 25. Juni 2008 zurückgewiesen hat, zurückzuweisen gewesen, wenn sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren nicht durch den bestandskräftig gewordenen Widerrufsbescheid vom 8.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 93/09 vom 17. Juni 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer am 17. Juni 2010 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. 1 Mit Bescheid vom 25. Juni 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas- sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO wegen Kanzleiaufgabe. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die weitere Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO -3- vom 8. November 2007 durch Beschluss vom 8. Februar 2010 verworfen, so dass diese Widerrufsverfügung bestandskräftig geworden ist. 2 Das gerichtliche Verfahren über den Widerrufsbescheid der Antragsgeg- nerin vom 25. Juni 2008 ist in der Hauptsache dadurch erledigt, dass die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch den weiteren Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. November 2007 bestandskräftig widerrufen worden ist. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 24. Oktober 1994 -AnwZ(B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124) besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Überprüfung eines weiteren Widerrufsgrundes, wenn die Zulassung bereits bestandskräftig aus anderem Grund widerrufen worden ist. Darauf ist der Antragsteller vom Senat mit Schreiben vom 26. April 2010 hingewiesen worden. Die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme hat der Antragsteller nicht wahrgenommen. 3 Aufgrund der Erledigung des vorliegenden Verfahrens ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. § 13a FGG a.F. und § 91a ZPO nur noch über die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen und ihm die Erstattung der der Antragsgegnerin in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzugeben. Denn nach dem gegenwärtigen Sachund Streitstand wäre die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs, mit dem dieser den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid vom 25. Juni 2008 zurückgewiesen hat, zurückzuweisen gewesen, wenn sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren nicht durch den bestandskräftig gewordenen Widerrufsbescheid vom 8. November 2007 erledigt hätte. Tolksdorf Ernemann Wüllrich Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 23.01.2009 - 1 AGH 84/08 - Roggenbuck