Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des I. reits im Jahr 2004 wurde gegen sie ein Widerrufsverfahren wegen Vermögensverfalls durchgeführt, welches sich dadurch erledigte, dass die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufhob, nachdem die Antragstellerin die Löschung der gegen sie im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Haftbefehle bewirkt hatte. Januar 2007 widerrief die Antragsgegnerin erneut die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. September 2008 ist zwischenzeitlich gegen die Antragstellerin eine Klage auf Räumung und Herausgabe der von ihr genutzten Geschäftsräume und Wohnung im Anwesen N.Straße 3 10 b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 93/07 BESCHLUSS vom 26. Januar 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung am 26. Januar 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. 1 Die Antragstellerin wurde 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Be- reits im Jahr 2004 wurde gegen sie ein Widerrufsverfahren wegen Vermögensverfalls durchgeführt, welches sich dadurch erledigte, dass die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufhob, nachdem die Antragstellerin die Löschung der gegen sie im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Haftbefehle bewirkt hatte. Mit Bescheid vom 4. Januar 2007 widerrief die Antragsgegnerin erneut die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. -3- 2 Der Anwaltsgerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtli- che Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde. II. 3 Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 4 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt. 5 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne- te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. 6 Der Vermutungstatbestand war hier zweifelsfrei erfüllt. Gegen die An- tragstellerin waren in insgesamt sechs Verfahren Haftbefehlsanordnungen zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ergangen. Die Antragstellerin hat die Vermutung nicht widerlegt. Den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu ihren Vermögensverhältnissen detailliert Stellung zu nehmen, ist sie nicht nachgekommen. Dies geht zu ihren Lasten. -4- 7 b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte- ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. 8 2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben. 9 a) Eine Konsolidierung ihrer Vermögensverhältnisse hat die Antragstelle- rin nicht nachgewiesen. Vielmehr hat sie nach Erlass der Widerrufsverfügung am 17. April 2007 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und in dem angefertigten Vermögensverzeichnis vermerkt, dass gegen sie Pfändungen in Höhe von ca. 160.000 € vorliegen. Über nennenswerte Vermögenswerte verfügt sie ausweislich ihrer Angaben in dem Vermögensverzeichnis nicht. Nach einer Mitteilung des Amtsgerichts Ü. vom 12. September 2008 ist zwischenzeitlich gegen die Antragstellerin eine Klage auf Räumung und Herausgabe der von ihr genutzten Geschäftsräume und Wohnung im Anwesen N. Straße 3 in S. erhoben worden. Die von der Antragstellerin immer wieder angekündigten Eingänge von erheblichen Honorarzahlungen haben sich ersichtlich nicht realisiert. Soweit sie sich auf ein “laufendes Umfinanzierungsverfahren“ beruft, fehlt es an entsprechenden aussagekräftigen Nachweisen. 10 b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des -5- Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern. Ganter Ernemann Schaal Roggenbuck Wüllrich Frey Stüer Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 20.10.2007 - AGH 6/07 (I) -