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BGH

Gericht: BGH

Dezember 2007 in dem Verfahren wegen Zulassung der Rechtsanwaltschaft Dr. Hirsch, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Prof. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Zurückweisung seines Widerzulassungsantrags hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. 2 Durch die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft hat sich die Hauptsache erledigt. Bei der entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu treffenden Kostenentscheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass dem Antragsteller die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zunächst zu Recht nach § 7 Nr. 9 BRAO versagt worden und erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzung für eine Wiederzulassung geschaffen worden ist.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 93/05
BESCHLUSS
vom 10. Dezember 2007 in dem Verfahren
 wegen Zulassung der Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer am 10. Dezember 2007
beschlossen:
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszügen des erledigten Verfahrens nicht erhoben. Auslagen werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	erste	Zulassung	des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wurde am
5. Juni 1997 wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung widerrufen. Seinen Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 16. Oktober 2003 wies die Antragsgegnerin am 20. Oktober 2004 wegen Vermögensverfalls zurück. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Zurückweisung seines Widerzulassungsantrags hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Am 24. August 2007 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Rechtsanwalt-
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schaft zugelassen und das Verfahren für erledigt erklärt. Dem hat sich der Antragsteller angeschlossen.
2	Durch die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft hat sich
 die Hauptsache erledigt. Bei der entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu treffenden Kostenentscheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass dem Antragsteller die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zunächst zu Recht nach § 7 Nr. 9 BRAO versagt worden und erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzung für eine Wiederzulassung geschaffen worden ist.
Hirsch	Ernemann	Schmidt-Ränsch	Schaal
 Hauger	Kappelhoff	Stüer
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 05.08.2005 - 1 ZU 104/04 -