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BGH

Gericht: BGH

Februar 2010 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Mitglieder des erkennenden Senats wird als unzulässig zurückgewiesen. September 2009 über die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den beisitzenden Richter Rechtsanwalt Dr. B. September 2009 über die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Die zweite juristische Staatsprüfung wurde mit Bescheid vom 15. Die von dieser dazu erbetene Kopie eines Zeugnisses über die zweite juristische Staatsprüfung legte er mit der Begründung nicht vor, das Zeugnis werde ihm seit zwölf Jahren von den zuständigen Behörden zu Unrecht verweigert. September 2009, zu welcher der Antragsteller nicht erschienen ist, hat der Anwaltsgerichtshof zunächst ein Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Senat insgesamt als unzulässig und ein weiteres gegen den beisitzenden Richter Rechtsanwalt Dr. B. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Mitglieder des Senats ist unzulässig, weil es einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt. 1. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Ablehnungsgesuche ist prozessual überholt, weil der Antragsteller ein Rechtsmittel in der Hauptsache eingelegt und der Senat in eine vollständig neue Sachprüfung einzutreten hat. Im Übrigen ist gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs durch den Anwaltsgerichtshof nach dem hier gemäß § 215 Abs. 2 und 3 BRAO noch maßgeblichen früheren Recht ein Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof nicht statthaft (Senat, Beschl. 2. Gegen die Zurückweisung seines Zulassungsantrags steht dem Antragsteller nach § 215 Abs. 2 und 3 BRAO i.V. m. Diese ist auch innerhalb der Frist des § 42 Abs.4 BRAO a.F. bei dem Anwaltsgerichtshof eingelegt worden, jedoch in der Sache unbegründet. Bestanden ist die zweite juristische Staatsprüfung nicht schon dann, wenn der Bewerber ausreichende Zeugnisse in den Stationen des juristischen Vorbereitungsdienstes vorweisen kann. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist deshalb nach § 215 Abs. 2 und 3 BRAO i.V. m.

Zitierte Normen: § 42 BRAO § 5 DRiG § 42 BRAO § 14 FGG § 114 ZPO
PrüfungStaatsprüfungBRAOBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 92/09
vom 8. Februar 2010 in dem Verfahren
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Lohmann und die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer im schriftlichen Verfahren
 am 8. Februar 2010
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Mitglieder des erkennenden Senats wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. September 2009 über die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den beisitzenden Richter Rechtsanwalt Dr. B. und gegen die sämtlichen Mitglieder des Senats werden als unzulässig verworfen.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. September 2009 über die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2009 über die Zurückweisung seines Zulassungsantrags wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
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Gründe:
I.
1	Der Antragsteller legte am 10. August 1994 vor dem Landesjustizprüfungsamt bei dem	Oberlandesgericht	H.	die erste juristi-
sche Staatsprüfung ab. Er wurde am 5. April 1995 in den Referendardienst des Landes N.	berufen.	Die	zweite	juristische	Staatsprüfung wurde mit
 Bescheid vom 15. Mai 1997 im ersten Versuch und mit Bescheiden vom 16. Februar und vom 14. April 1998 im zweiten Versuch und damit endgültig für nicht bestanden erklärt. Verwaltungsgerichtliche Klagen gegen diese Bescheide blieben ohne Erfolg. Am 24. Mai 2009 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Die von dieser dazu erbetene Kopie eines Zeugnisses über die zweite juristische Staatsprüfung legte er mit der Begründung nicht vor, das Zeugnis werde ihm seit zwölf Jahren von den zuständigen Behörden zu Unrecht verweigert. In Wirklichkeit habe er die zweite juristische Staatsprüfung aber bestanden, was sich aus seinen Stationszeugnissen ergebe.
2	Die	Antragsgegnerin	hat	seinen	Zulassungsantrag	mit	Bescheid	vom 12. Juni 2009 zurückgewiesen. In der mündlichen Verhandlung am 7. September 2009, zu welcher der Antragsteller nicht erschienen ist, hat der Anwaltsgerichtshof zunächst ein Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Senat insgesamt als unzulässig und ein weiteres gegen den beisitzenden Richter Rechtsanwalt Dr. B. als unbegründet zurückgewiesen. Gegen beide Entscheidungen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde und der Berufung.
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Mitglieder des Senats ist unzulässig, weil es einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt. Darüber entscheidet der Senat in der regulären Besetzung.
Die Rechtsmittel des Antragstellers sind nur zu einem Teil zulässig und insoweit unbegründet.
1.	Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Ablehnungsgesuche ist prozessual überholt, weil der Antragsteller ein Rechtsmittel in der Hauptsache eingelegt und der Senat in eine vollständig neue Sachprüfung einzutreten hat. Im Übrigen ist gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs durch den Anwaltsgerichtshof nach dem hier gemäß § 215 Abs. 2 und 3 BRAO noch maßgeblichen früheren Recht ein Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof nicht statthaft (Senat, Beschl. v. 26. März 2007, AnwZ (B) 16/06, juris; Beschl. v. 23. Juli 2008, AnwZ (B) 96/07, juris).
2.	Gegen die Zurückweisung seines Zulassungsantrags steht dem Antragsteller nach § 215 Abs. 2 und 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 1 BRAO a.F. zwar nicht die Berufung, wohl aber die von ihm ebenfalls eingelegte sofortige Beschwerde zu. Diese ist auch innerhalb der Frist des § 42 Abs. 4 BRAO a.F. bei dem Anwaltsgerichtshof eingelegt worden, jedoch in der Sache unbegründet.
a) Über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entscheidet nach § 6 Abs. 2 BRAO a.F. (heute § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BRAO) die Rechtsanwalts-
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kammer, in deren Bezirk der Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden will.
8	b)	Die	Zulassung	zur Rechtsanwaltschaft setzt nach § 4 Halbsatz 1
BRAO die Befähigung zu dem Richteramt voraus. Diese erwirbt nach § 5 Abs. 1 DRiG, wer nach der ersten juristischen (Staats-) Prüfung den an die universitäre Ausbildung anschließenden juristischen Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt. Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller nicht. Er hat zwar die erste juristische Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen, den anschließenden juristischen Vorbereitungsdienst abgeleistet und zweimal an der zweiten juristischen Staatsprüfung teilgenommen. Bestanden hat er diese Prüfung jedoch nicht. Bestanden ist die zweite juristische Staatsprüfung nicht schon dann, wenn der Bewerber ausreichende Zeugnisse in den Stationen des juristischen Vorbereitungsdienstes vorweisen kann. Diese dürfen zwar bei der Gesamtnote der zweiten juristischen Staatsprüfung - im Übrigen auch nur im Umfang von höchstens einem Drittel einer Notenstufe - berücksichtigt werden (heute § 5d Abs. 4 Sätze 1 und 2 DRiG), ersetzen ausreichende Leistungen in der Prüfung selbst aber nicht. Die zweite juristische Staatsprüfung ist vielmehr erst und nur bestanden, wenn der Bewerber in der Prüfung selbst die Leistungen erbringt, die für das Bestehen der Prüfung nach dem Recht des Landes erforderlich sind, in welchem er die Prüfung ablegt. Das ist dem Antragsteller weder in der ersten noch in der Wiederholungsprüfung gelungen.
9	c)	Das	steht	auf	Grund der bestandskräftigen Bescheide des
 Landesjustizprüfungsamts vom 15. Mai 1997 für die erste Prüfung und vom 16. Februar und 14. April 1998 für die Wiederholungsprüfung fest. Die Bestandskraft der Bescheide ist sowohl im Verwaltungsverfahren vor der Antragsgegnerin als auch im gerichtlichen Verfahren vor dem Senat zu beachten. Ob
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diese Bescheide, wie der Antragsteller meint, rechtswidrig sind, ist im Zulassungsverfahren deshalb nicht mehr zu prüfen.
10	3.	Der	Antrag	des	Antragstellers	auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
 ist deshalb nach § 215 Abs. 2 und 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 14 FGG a.F. und § 114 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil sein Rechtsmittel aussichtslos ist.
11	4.	Der	Eilantrag	des	Antragstellers	erledigt sich mit der vorliegenden Ent-
scheidung in der Sache.
12	5.	Der	Senat	kann	ohne	mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem
 die Beteiligten darauf verzichtet haben.
Tolksdorf	Schmidt-Räntsch	Lohmann
 Wüllrich
Braeuer
 Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 07.09.2009 - AGH 15/09 -