Februar 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. wandt, dass der Anwaltsgerichtshof seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. August 2009 geltenden Rechts (§ 215 Abs.3 BRAO) zur Verpflichtung des Antragstellers, entsprechend §201 Abs. 1 BRAO a.F., § 516 Abs.3 Satz 1 ZPO die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten zu tragen und nach §42 Abs.6 Satz 2 BRAO a.F. in Verbindung mit
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ(B) 91/09 BESCHLUSS vom 8. Februar 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer am 8. Februar 2010 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Der Antragsteller hat sich mit der sofortigen Beschwerde dagegen ge- wandt, dass der Anwaltsgerichtshof seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2009 zurückgewiesen hat. Dieses Rechtsmittel hat er vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Rücknahme führt unter Anwendung des bis zu dem 31. August 2009 geltenden Rechts (§ 215 Abs. 3 BRAO) zur Verpflichtung des Antragstellers, entsprechend §201 Abs. 1 BRAO a.F., § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten zu tragen und nach §42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. in Verbindung mit § 13a FGG a.F. die hier entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten. Tolksdorf Ernemann Lohmann Wüllrich Braeuer Vorinstanz: AGH Schleswig, Entscheidung vom 05.08.2009 - 1 AGH 3/09 -