* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Freilesen und Dr. Schmidt-Räntsch, Rechtsanwalt Dr. Wosgien, Rechtsanwältin Kappelhoff und Rechtsanwalt Dr. Martini am 15. Die Gehörsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 8. 1 Die Gehörsrüge ist nach § 42 Abs.6 Satz 2 BRAO i.V. m. Juli 1993 (BFHE 172, 266, 271) brauchte der Senat nicht einzugehen, weil § 50 Abs. 2 und 4 StBerG anders als § 59e Abs.3 Satz 1 und § 59f Abs. 1 Satz 2 BRAO gerade nicht verlangt, dass Steuerberater die Mehrheit der Gesellschafter und der Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft stellen.

Zitierte Normen: § 42 BRAO
WosgienAGHKappelhoffGehörsrügeBFHESteuerberater

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 91/06
BESCHLUSS
vom 15. Januar 2008 in dem Verfahren
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Freilesen und Dr. Schmidt-Räntsch, Rechtsanwalt Dr. Wosgien, Rechtsanwältin Kappelhoff und Rechtsanwalt Dr. Martini
 am 15. Januar 2008
beschlossen:
Die Gehörsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2007 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Gehörsrüge ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 29a FGG
statthaft und auch rechtzeitig erhoben worden. Sie ist aber unbegründet. Aus der Begründung der Gehörsrüge ergibt sich, dass der Senat das Vorbringen der Antragstellerin nicht übergangen, sondern lediglich anders beurteilt hat, als es der Antragstellerin vorschwebt. Auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Juli 1993 (BFHE 172, 266, 271) brauchte der Senat nicht einzugehen, weil § 50 Abs. 2 und 4 StBerG anders als § 59e Abs. 3 Satz 1 und § 59f Abs. 1 Satz 2 BRAO gerade nicht verlangt, dass Steuerberater die Mehrheit der Gesellschafter und der Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft stellen. Auch eine Steuerberatungsgesellschaft ist nach § 32 Abs. 3 StBerG nur anerken-
nungsfähig, wenn die Stimmen der Steuerberater jedenfalls in der Geschäftsführung den Ausschlag geben (BFHE 184, 151, 155).
Hirsch	Ernemann	Frellesen
 Wosgien	Kappelhoff
 Vorinstanz:
AGH Jena, Entscheidung vom 13.06.2006 - AGH 6/05
Schmidt-Räntsch
 Martini