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BGH

Gericht: BGH

Juli 2006 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 17. Oktober 1998 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, und zwar zunächst bei dem Amts- und Landgericht H. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Nachdem der Antragsteller die dem Widerrufsbescheid zugrunde liegenden Forderungen beglichen hatte, hat die Antragsgegnerin ihren Widerrufsbescheid aufgehoben und erklärt, sie nehme ihren Antrag bis auf die Kostenentscheidung zurück. Der Antragsteller hat das Verfahren für erledigt erklärt. 4 Bei der entsprechend § 91 a ZPO, § 13 a FGG zu treffenden Kostenentscheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zunächst zu Recht nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen hat und erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch die Begleichung der Schulden, die Anlass für den Widerruf der Zulassung waren, eine Änderung der Sachund Rechtslage eingetreten ist.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
RechtsanwaltschaftLandgerichtHauptsacheZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 91/05
BESCHLUSS
vom 17. Juli 2006 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff
 am 17. Juli 2006
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszügen des erledigten Verfahrens nicht erhoben.
Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Antragsteller	wurde	nach	dem	Widerruf einer früheren Zulassung zur
 Rechtsanwaltschaft am 2. Oktober 1998 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, und zwar zunächst bei dem Amts- und Landgericht H. , später bei dem Amts- und Landgericht L. und seit dem 25. März 2003 bei dem Landgericht A.	.	Ein	von	der	Landesjustizkasse	Ch.	eingeleitetes
 Vollstreckungsverfahren führte am 12. August 2004 zur Eintragung des An-
-3-
tragstellers in das Schuldnerverzeichnis, die erst im Verlauf des Verfahrens vor dem Senat gelöscht wurde.
2	Wegen dieses und weiterer Vollstreckungsverfahren hat die Antragsgeg-
nerin am 8. Juni 2005 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Oktober 2005 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem der Antragsteller die dem Widerrufsbescheid zugrunde liegenden Forderungen beglichen hatte, hat die Antragsgegnerin ihren Widerrufsbescheid aufgehoben und erklärt, sie nehme ihren Antrag bis auf die Kostenentscheidung zurück. Der Antragsteller hat das Verfahren für erledigt erklärt.
3	Durch die Rücknahme des angefochtenen Bescheids hat sich die Hauptsache erledigt. Beide Parteien haben die Hauptsache auch übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat zwar eine andere Formulierung hierfür gebraucht. Die von ihr erklärte Rücknahme ihres (Zurückweisungs-) Antrags bis auf die Kostenentscheidung ist aber inhaltlich eine Erledigungserklärung mit dem Antrag, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen.
4	Bei der entsprechend § 91 a ZPO, § 13 a FGG zu treffenden Kostenentscheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zunächst zu Recht nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen hat und erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch die
 Begleichung der Schulden, die Anlass für den Widerruf der Zulassung waren, eine Änderung der Sachund Rechtslage eingetreten ist.
Terno
 Otten	Ernemann	Schmidt-Räntsch
 Wüllrich	Hauger	Kappelhoff
 Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 10.10.2005 - BayAGH I -12/05 -