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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Often, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 27. Die "sofortige Rechtsbeschwerde" des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 23. Januar 2005 hat er bei dem Hessischen Anwaltsgerichtshof die Wiederaufnahme des die Festsetzung einer Abwicklervergütung betreffenden, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 2 AGH 8/00 beantragt. März 2005 hat er ergänzend die Wiederaufnahme weiterer Verfahren, die bei dem Hessischen Anwaltsgerichtshof (2 AGH 1/93 - Zulassungsrücknahme; 1 AGH 22/97 -Abwicklerbestellung, Rücknahme des Antrags vor AGH; 1 AGH 23/97 September 2005 hat der Hessische Anwaltsgerichtshof den Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren als unzulässig verworfen. 4 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. Juni 1996 - 2 AGH 1/93, mit dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf der Zulassung des Antragstellers nach § 35 Abs. 1 Ziff.5 BRAO zurückgewiesen wurde, durch den auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ergangenen Senatsbeschluss vom 3. Die gegen diesen Beschluss bereits früher beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens bei dem Bundesgerichtshof hat der Senat durch Beschluss vom 25. Auch insoweit ist das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den angefochtenen Beschluss, mit dem auch die Wiederaufnahme dieses

Zitierte Normen: § 35 BRAO
AnwZ(BAGHMärzWiederaufnahmeunzulässig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ(B) 90/05
vom 27. September 2006 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Often, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini
 am 27. September 2006 beschlossen:
Die "sofortige Rechtsbeschwerde" des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 23. September 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt beim Landgericht A.	und
 beim Oberlandesgericht M. zugelassen. Mit Antrag vom 13. Januar 2005 hat er bei dem Hessischen Anwaltsgerichtshof die Wiederaufnahme des die Festsetzung einer Abwicklervergütung betreffenden, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 2 AGH 8/00 beantragt. Mit Schreiben vom 15. März 2005 hat er ergänzend die Wiederaufnahme weiterer Verfahren, die bei dem Hessischen Anwaltsgerichtshof (2 AGH 1/93 - Zulassungsrücknahme; 1 AGH 22/97 -Abwicklerbestellung, Rücknahme des Antrags vor AGH; 1 AGH 23/97
-3-
-	Abwicklerbestellung) anhängig gewesen waren, beantragt. Sämtliche Verfahren sind rechtskräftig abgeschlossen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 1997
-	AnwZ(B) 54/96; vom 6. Juli 1998 -AnwZ(B) 12/98; vom 12 April 1998
-	AnwZ(B) 58/98; vom 19. November 2001 - AnwZ(B) 74/01). Durch Beschluss vom 23. September 2005 hat der Hessische Anwaltsgerichtshof den Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die "sofortige Rechtsbeschwerde" des Antragstellers.
2	Das Rechtsmittel ist unzulässig.
3	Die Unzulässigkeit des nicht nach § 223 Abs. 3 BRAO zugelassenen Rechtsmittels ergibt sich - soweit es die Verfahren 2 AGH 8/00, 1 AGH 22/97 und 1 AGH 23/97 betrifft - aus den im Schreiben der Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof Dr. D. vom 31. März 2006 mitgeteilten Gründen, auf das verwiesen wird.
4	Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. Juni 1996 - 2 AGH 1/93, mit dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf der Zulassung des Antragstellers nach § 35 Abs. 1 Ziff. 5 BRAO zurückgewiesen wurde, durch den auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ergangenen Senatsbeschluss vom 3. März 1997 - AnwZ(B) 54/96 bestätigt wurde. Die gegen diesen Beschluss bereits früher beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens bei dem Bundesgerichtshof hat der Senat durch Beschluss vom 25. Juli 2005 - AnwZ(B) 47/04 als unzulässig zurückgewiesen. Auch insoweit ist das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den angefochtenen Beschluss, mit dem auch die Wiederaufnahme dieses
-4-
Verfahrens bei dem Hessischen Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen wurde, unzulässig.
5	Über	die	unzulässige	Beschwerde	kann	der	Senat	ohne	mündliche	Ver-
handlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25).
Terno	Otten	Ernemann	Schmidt-Räntsch
 Wosgien	Kappelhoff	Martini
 Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 23.09.2005 - 1 AGH 7/05 -