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BGH

Gericht: BGH

November 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des 2. Juli 2006 und die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im ersten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Dezember 2005 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet ist. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin und die angefochtene Entscheidung sind jedoch aufzuheben, weil - was im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist (vgl. 8 In dem über das Vermögen des Antragstellers geführten Insolvenzver- fahren ist dem Antragsteller zwischenzeitlich mit rechtskräftigem Beschluss vom 23. Zwar können bei Insolvenz des Rechtsanwalts dessen Vermögensverhältnisse grundsätzlich erst dann wieder im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO als geordnet angesehen werden, wenn zusätzlich zur Ankündigung der Restschuldbefreiung das Insolvenzverfahren aufgehoben worden ist, da erst mit dessen Aufhebung der Schuldner nach § 259 Abs. 1 Satz 2 InsO das Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (st. Auf die förmliche Freigabe kommt es indes hier nicht an, denn der Insolvenzverwalter hat die Kanzlei des Antragstellers zu dem 1. Da die Voraussetzungen für einen Wegfall des Widerrufsgrundes erst im Beschwerdeverfahren eingetreten sind, entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller die der Antragsgegnerin im ersten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen und für das Beschwerdeverfahren von der Anordnung einer Auslagenerstattung abzusehen (§ 13a Abs. 1 Satz 1 FGG a.F. i.V. m.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 13a FGG § 42 BRAO
BRAORechtsanwalts

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 89/06
BESCHLUSS
vom 9. November 2009 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
 nach mündlicher Verhandlung
 am 9. November 2009 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. Juli 2006 und die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2005 aufgehoben.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für beide Rechtszüge nicht erhoben. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im ersten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Auslagen selbst.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
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Gründe:
I.
1	Der	Antragsteller	wurde	1976	zur	Rechtsanwaltschaft	zugelassen.	Die
 Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 6. Dezember 2005 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
2	Der	Anwaltsgerichtshof	hat	den	Antrag	auf	gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
3	Das	nach § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO zu-
lässige Rechtsmittel hat Erfolg.
4	1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.
5	a)	Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet ist. So verhielt es sich hier; denn das Amtsgericht F.	hatte mit Beschluss vom 30. August 2005 auf
 Antrag des Finanzamts F.	die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
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das Vermögen des Antragstellers angeordnet. Nach dem Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 22. August 2005 beliefen sich die Forderungen gegen den Antragsteller auf ca. 3.000.000 €. Dem standen als Aktivposten im Wesentlichen nur fünf (belastete) Eigentumswohnungen mit einem Verkehrwert von insgesamt 386.090 € gegenüber.
6	b)	Anhaltspunkte	dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-
ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, waren bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht gegeben. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern.
7	2.	Der	Widerrufsbescheid	der Antragsgegnerin und die angefochtene
 Entscheidung sind jedoch aufzuheben, weil - was im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150) - der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls nachträglich weggefallen ist.
8	In	dem	über	das	Vermögen des Antragstellers geführten Insolvenzver-
fahren ist dem Antragsteller zwischenzeitlich mit rechtskräftigem Beschluss vom 23. Dezember 2008 die Erteilung der Restschu Id befrei ung angekündigt worden. Zwar können bei Insolvenz des Rechtsanwalts dessen Vermögensverhältnisse grundsätzlich erst dann wieder im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO als geordnet angesehen werden, wenn zusätzlich zur Ankündigung der Restschuldbefreiung das Insolvenzverfahren aufgehoben worden ist, da erst mit dessen Aufhebung der Schuldner nach § 259 Abs. 1 Satz 2 InsO das Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (st. Rspr.; vgl. grundlegend Senat, Beschl. vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271). Auf die förmliche Freigabe kommt es indes hier nicht an, denn der Insolvenzverwalter hat die Kanzlei des Antragstellers zu dem 1. Oktober 2008 nach § 35 Abs. 2
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InsO freigegeben, so dass dieser jedenfalls in der Verfügung über sein Betriebsvermögen nicht mehr eingeschränkt ist. Im Übrigen ist es zu einer Aufhebung des Insolvenzverwalters nach einer Auskunft vom 4. November 2009 nur deshalb nicht gekommen, weil der Abschluss des Verfahrens sich ausschließlich aus Gründen der Überlastung des Insolvenzgerichts verzögert.
9	3. Da die Voraussetzungen für einen Wegfall des Widerrufsgrundes erst im Beschwerdeverfahren eingetreten sind, entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller die der Antragsgegnerin im ersten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen und für das Beschwerdeverfahren von der Anordnung einer Auslagenerstattung abzusehen (§ 13a Abs. 1 Satz 1 FGG a.F. i.V.m. §§ 42 Abs. 6 Satz 2, 40 Abs. 4 BRAO a.F.).
10	4. Der Senat konnte in der nach § 106 Abs. 2 BRAO maßgeblichen Besetzung verhandeln und entscheiden (Senatsbeschl. vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, für BGHZ vorgesehen).
Tolksdorf	Ernemann	Schmidt-Räntsch
 Stüer
Quaas
 Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 03.07.2006 - 2 AGH 2/06 -