Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie Rechtsanwalt Dr. Wosgien, Rechtsanwältin Kappelhoff und Rechtsanwalt Dr. Martini am 12. 1 Der Antragsteller ist seit 1977 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan- rens hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 9. Die Antragsgegnerin hat die Hauptsache für erledigt erklärt, der Antragsteller hat keine Erklärung abgegeben. Danach war lediglich festzustellen, dass die Hauptsache erledigt ist und in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG über die Kosten zu entscheiden.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 89/05 BESCHLUSS vom 12. Oktober 2006 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie Rechtsanwalt Dr. Wosgien, Rechtsanwältin Kappelhoff und Rechtsanwalt Dr. Martini am 12. Oktober 2006 beschlossen: Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gründe: I. 1 Der Antragsteller ist seit 1977 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan- walt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht B. zugelassen. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Während des laufenden Beschwerdeverfah- rens hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 9. August 2006 den Widerrufsbescheid aufgehoben, nachdem der Antragsteller eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nachgewiesen hatte. Die Antragsgegnerin hat die Hauptsache für erledigt erklärt, der Antragsteller hat keine Erklärung abgegeben. Danach war lediglich festzustellen, dass die Hauptsache erledigt ist und in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Denn im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids waren die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls gegeben. Terno Otten Ernemann Schmidt-Räntsch Wosgien Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 3/05 -