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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Often, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch, den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 22. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 21. Im Verlaufe dieses Verfahren hob die Antragsgegnerin ihren Widerrufsbescheid auf, nachdem sie der Anwaltsgerichtshof darauf hingewiesen hatte, dass Vermögensverfall nicht Vorgelegen habe. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss hat der er- Februar 2007 verworfen, weil sie nur bei Zulassung durch den Anwaltsgerichtshof statthaft und diese Zulassung nicht erfolgt ist. Diese ihm selbst zunächst nicht zugeleiteten Akten hat der Senat aber alle beigezogen, um dem Antragsteller Einsicht gewähren zu können. Nach Eingang aller Akten ist dem Antragsteller Gelegenheit gegeben worden, diese Akten auf der Geschäftsstelle des Senats einzusehen und seine sofortige Beschwerde näher zu begründen. richtshof anhängigen Verfahrens über den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen den neuerlichen Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 14.

AkteZulassungAnwaltsgerichtshof

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 88/05
vom 22. Mai 2007 in dem Verfahren
 wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Zulassungswiderrufs
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Often, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch, den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini
 am 22. Mai 2007
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 21. Februar 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1	Die	Antragsgegnerin	widerrief am 3. Juni 2004 die Zulassung des An-
tragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Dagegen beantragte der Antragsteller gerichtliche Entscheidung. Im Verlaufe dieses Verfahren hob die Antragsgegnerin ihren Widerrufsbescheid auf, nachdem sie der Anwaltsgerichtshof darauf hingewiesen hatte, dass Vermögensverfall nicht Vorgelegen habe. Daraufhin hat der Antragsteller seinen Antrag geändert und beantragt nunmehr festzustellen, dass der Widerruf vom 3. Juni 2004 rechtswidrig war. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss hat der er-
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kennende Senat am 21. Februar 2007 verworfen, weil sie nur bei Zulassung durch den Anwaltsgerichtshof statthaft und diese Zulassung nicht erfolgt ist.
2	Die	dagegen gerichtete Anhörungsrüge ist unbegründet.
3	1.	Der Antragsteller trägt vor, der Senat habe ihm rechtsfehlerhaft die
 umfassende Einsicht in sämtliche Akten verweigert, die dem Anwaltsgerichtshof Vorgelegen hätten. Er habe deshalb keine Möglichkeit gehabt, sein ihm vom Anwaltsgerichtshof abgesprochenes Feststellungsinteresse näher zu begründen. Dies habe der Senat abwarten müssen. Diese Rüge geht fehl.
4	2.	Der Antragsteller hat zwar Einsichtnahme in sämtliche Akten bean-
tragt, die dem Anwaltsgerichtshof seinerzeit Vorgelegen hatten. Diese ihm selbst zunächst nicht zugeleiteten Akten hat der Senat aber alle beigezogen, um dem Antragsteller Einsicht gewähren zu können. Nach Eingang aller Akten ist dem Antragsteller Gelegenheit gegeben worden, diese Akten auf der Geschäftsstelle des Senats einzusehen und seine sofortige Beschwerde näher zu begründen. Der Antragsteller hat die Gelegenheit zur Einsichtnahme nicht genutzt und nichts weiter vorgetragen. Er hat dem Senat auch nicht mitgeteilt, dass er sich noch äußern wolle.
5	3.	Im Übrigen waren sowohl der Inhalt der Akten als auch das Bestehen
 eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Antragstellers unerheblich. Mit diesen Fragen konnte sich der Senat nur befassen, wenn die sofortige Beschwerde zulässig war. Daran aber fehlte es, weil sie zulassungsbedürftig war, der Anwaltsgerichtshof die so-
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fortige Beschwerde aber nicht zugelassen hatte. Darauf ist der Antragsteller hingewiesen worden. Auch dazu hat er nicht Stellung genommen.
6	4.	Veranlassung,	den	Ausgang	des	vor	dem	Bayerischen	Anwaltsge-
richtshof anhängigen Verfahrens über den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen den neuerlichen Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2006 abzuwarten, besteht nicht.
Terno	Otten	Ernemann	Schmidt-Räntsch
 Wosgien	Kappelhoff	Martini
 Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 16.09.2005 - BayAGH I -16/04 -