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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am 27. Die Antragsgegnerin hat daraufhin den Widerrufsbescheid mit Verfügung vom 29. September 2005 zurückgenommen, die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen. Die Antragstellerin hat die Hauptsache ebenfalls für erledigt erklärt. Sie sind der Antragstellerin aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung Vorgelegen haben und erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
BeschwerdeverfahrensBundesgerichtshofWosgienVerfügungWiderrufsverfügungHauptsache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ(B) 88/04
27. Oktober 2005 in dem Verfahren
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am 27. Oktober 2005 beschlossen:
Die Antragstellerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die	Antragstellerin	ist	seit 1986 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-
anwältin bei dem Amts- und Landgericht D. zugelassen. Mit Verfügung vom 25. Mai 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hatte die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin nachgewiesen, daß die in der Widerrufsverfügung aufgeführten Forderungen erledigt und die Löschung der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis veranlasst sind.
-3-
Bei einer noch anhängigen Klage handelt es sich um einen Haftungsfall, bei dem ggfs, ihre Berufshaftpflichtversicherung eintritt.
Die Antragsgegnerin hat daraufhin den Widerrufsbescheid mit Verfügung vom 29. September 2005 zurückgenommen, die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen. Die Antragstellerin hat die Hauptsache ebenfalls für erledigt erklärt.
2	Mit	der Aufhebung der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache er-
ledigt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 91 a ZPO, § 13 a FGG. Sie sind der Antragstellerin aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu dem Zeitpunkt
 des Erlasses der Widerrufsverfügung Vorgelegen haben und erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind.
Hirsch
 Ganter	Otten	Dr.	Ernemann
 Schott	Frey	Wosgien
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 15.10.2004 - 1 ZU 66/04 -