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BGH

Gericht: BGH

April 2005 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, den Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 18.

Zitierte Normen: § 13a FGG § 14 BRAO
KieserlingHirschErnemannBasdorf18BRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 88/03
vom 18. April 2005 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, den Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 18. April 2005 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 €festgesetzt.
Gründe:
Die Kostenentscheidung entspricht der Billigkeit (§13a FGG, §91a ZPO), da die sofortige Beschwerde des Antragstellers voraussichtlich ohne das erledigende Ereignis des anderweits bestandskräftigen Zulassungswiderrufs nach Verzicht (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) aus den zutreffenden Gründen des auf § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gestützten Widerrufsbescheids und des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs erfolglos geblieben wäre.
Hirsch	Basdorf	Ganter	Ernemann
 Kieserling
Hauger
 Kappelhoff