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BGH

Gericht: BGH

KostO § 31 Die Festsetzung des Gegenstandswerts im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist auch nach dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des II. Im Beschwerdeverfahren hat sich dieser Antrag in der Hauptsache erledigt, weil die Antragstellerin am 18. Nach der Kostenordnung, nach deren § 30 Abs. 2 der Geschäftswert im anwaltsgerichtlichen Verfahren gemäß § 202 Abs. 2 Satz 1, Abs.3 BRAO zu bestimmen ist, könnte die Festsetzung des Gegenstandswerts allerdings mit der Beschwerde angegriffen werden. Voraussetzung hierfür ist die Erhebung der Beschwerde innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung in der Flauptsache rechtskräftig wird oder sich die Flauptsache anderweitig erledigt hat (§ 31 Abs.3 Satz 3 mit Abs. 1 Satz 3 KostO) und, wenn, wie hier, keine Zulassung erfolgt, ein den Betrag von 200 € übersteigender Wert des Beschwerdegegenstands. Beide Voraussetzungen liegen hier auch vor, weil sich die Flauptsache mit dem Beschluss des Senats vom 25. Sie regelt das Verfahren der Festsetzung des Gegenstandswerts vielmehr eigenständig und auch teilweise abweichend von der Kostenordnung. So erfolgt die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO auf Antrag der Staatskasse oder wenn es sonst angemes- Auch die Festsetzung der Kosten und die Rechtsmittel dagegen haben in § 203 BRAO eine von § 14 KostO abweichende Regelung gefunden. Deswegen bestimmt sich auch nicht nach der Kostenordnung, sondern allein nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, ob und in welchem Umfang die Festsetzung des Gegenstandswerts anfechtbar ist. Im Übrigen entspricht die Festsetzung des Anwaltsgerichtshofs der Festsetzung, die der Senat in seinem Beschluss über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens für das Beschwerdeverfahren vorgenommen hat (Beschl.

Zitierte Normen: § 200 BRAO § 31 KostO § 203 BRAO
FestsetzungAnwZKostenordnungBeschwerdeGegenstandswertsZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 87/06
BESCHLUSS
vom 21. Februar 2007 in dem Verfahren
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ja
BRAO § 202 Abs. 2;
KostO § 31
Die Festsetzung des Gegenstandswerts im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist auch nach dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) nicht anfechtbar (Festhaltung an Senat, Beschl. v. 3. März 1997, AnwZ (B) 57/96, BRAK-Mitt. 1997, 128).
BGH, Beschl. v. 21. Februar 2007 - AnwZ (B) 87/06 - AGH Berlin
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini
 am 21. Februar 2007
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 18. November 2005 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
1	Nachdem	der Widerruf der Zulassung ihres einzigen Gesellschafters und
 Geschäftsführers bestandskräftig geworden war, widerrief die Antragsgegnerin am 1. Juni 2005 aufgrund dessen auch die Zulassung der Antragstellerin selbst zur Rechtsanwaltschaft. Dagegen hat die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den der Anwaltsgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen hat. Im Beschwerdeverfahren hat sich dieser Antrag in der Hauptsache erledigt, weil die Antragstellerin am 18. April 2006 auf ihre Zulassung verzichtet hat. Mit einer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin nunmehr gegen die
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Festsetzung des Gegenstandswerts durch den Anwaltsgerichtshof, den sie mit 50.000 € für überzogen hält.
2	Die	Beschwerde ist nicht zulässig.
3	1.	Nach	der Kostenordnung, nach deren § 30 Abs. 2 der Geschäftswert
 im anwaltsgerichtlichen Verfahren gemäß § 202 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BRAO zu bestimmen ist, könnte die Festsetzung des Gegenstandswerts allerdings mit der Beschwerde angegriffen werden. Voraussetzung hierfür ist die Erhebung der Beschwerde innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung in der Flauptsache rechtskräftig wird oder sich die Flauptsache anderweitig erledigt hat (§ 31 Abs. 3 Satz 3 mit Abs. 1 Satz 3 KostO) und, wenn, wie hier, keine Zulassung erfolgt, ein den Betrag von 200 € übersteigender Wert des Beschwerdegegenstands. Beide Voraussetzungen liegen hier auch vor, weil sich die Flauptsache mit dem Beschluss des Senats vom 25. September 2006 (AnwZ (B) 13/06) erledigt hat und die Gerichtskosten 264 € betragen.
4	2.	Das gilt aber für das anwaltsgerichtliche Verfahren nicht. Nach der
 Kostenordnung bestimmen sich nach § 200 Satz 1 BRAO die Gebühren und Auslagen und nach § 202 Abs. 2 Satz 1 BFRAO der Gegenstandswert. Eine weitergehende Verweisung auf die Kostenordnung enthält die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht. Sie regelt das Verfahren der Festsetzung des Gegenstandswerts vielmehr eigenständig und auch teilweise abweichend von der Kostenordnung. So erfolgt die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO auf Antrag der Staatskasse oder wenn es sonst angemes-
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sen erscheint. Demgegenüber ist der Gegenstandswert nach § 202 Abs. 2 Satz 2 BRAO stets von Amts wegen festzusetzen. Auch die Festsetzung der Kosten und die Rechtsmittel dagegen haben in § 203 BRAO eine von § 14 KostO abweichende Regelung gefunden. Deswegen bestimmt sich auch nicht nach der Kostenordnung, sondern allein nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, ob und in welchem Umfang die Festsetzung des Gegenstandswerts anfechtbar ist. Diese sieht eine Anfechtung dieser Festsetzung nicht vor (Senat, Beschl. v. 3. März 1997, AnwZ (B) 57/96, BRAK-Mitt. 1997, 128). Sie ist deshalb unzulässig. Daran hat auch die grundlegende Umgestaltung des Kostenrechts durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718) nichts geändert.
5	3.	Im	Übrigen entspricht die Festsetzung des Anwaltsgerichtshofs der
 Festsetzung, die der Senat in seinem Beschluss über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens für das Beschwerdeverfahren vorgenommen hat (Beschl. v. 25. September 2006, AnwZ (B) 13/06).
-5-
6	4.	Über	das	unzulässige	Rechtsmittel	kann	der	Senat	ohne mündliche
 Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Hirsch	Otten	Ernemann	Schmidt-Räntsch
 Wosgien	Quaas	Martini
 Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 21.07.2006 - II AGH 6/05 -