Oktober 2006 in dem Verfahren des Assessors Klaus Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin Streitverkündeter: Land Niedersachsen, vertreten durch das Justizministerium, Waterlooplatz 1, Hannover wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Temo, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 13.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 87/05 vom 13. Oktober 2006 in dem Verfahren des Assessors Klaus Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin Streitverkündeter: Land Niedersachsen, vertreten durch das Justizministerium, Waterlooplatz 1, Hannover wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Temo, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 13. Oktober 2006 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, das Land Niedersachsen und die Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwendung des § 65 VwGO beizuladen, wird zurückgewiesen, da weder die rechtlichen Interessen der Beizuladenden durch die Entscheidung berührt werden noch die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung gegeben sind. Terno Otten Ernemann Schmidt-Räntsch Wosgien Kappelhoff Martini