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BGH

Gericht: BGH

Oktober 2006 in dem Verfahren des Assessors Klaus Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin Streitverkündeter: Land Niedersachsen, vertreten durch das Justizministerium, Waterlooplatz 1, Hannover wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Temo, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 13.

Zitierte Normen: § 65 VwGO
Wosgien13LandKappelhoffNiedersachsenOttenSchmidt-Räntsch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 87/05
vom 13. Oktober 2006 in dem Verfahren
 des Assessors Klaus
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 Streitverkündeter: Land Niedersachsen, vertreten durch das Justizministerium, Waterlooplatz 1, Hannover
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Temo, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 13. Oktober 2006 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, das Land Niedersachsen und die Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwendung des § 65 VwGO beizuladen, wird zurückgewiesen, da weder die rechtlichen Interessen der Beizuladenden durch die Entscheidung berührt werden noch die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung gegeben sind.
Terno	Otten	Ernemann	Schmidt-Räntsch
 Wosgien	Kappelhoff	Martini