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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 21.März 2007 beschlossen: Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 6. 1 Der Senat hat mit Beschluss vom 6. November 2006 die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Das gesamte schriftsätzliche Vorbringen des Antragstellers lag dem Senat bei der Beratung vom 6. der Senat hat infolgedessen seiner Entscheidung nicht den Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zugrunde gelegt.

SenatsbeschlussAnhörungsrügeBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 87/05
BESCHLUSS
21. März 2007 in dem Verfahren
 wegen Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 21.März 2007 beschlossen:
Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 6. November 2006 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.
Gründe:
1	Der	Senat	hat	mit	Beschluss vom 6. November 2006 die sofortige
 Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. September 2005 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit einer „Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO (§321 a ZPO)“.
2	Die	nach	Maßgabe	des	§	29	a	Abs.	1	Satz	1	Nr.	1,	Abs.	2	FGG i.V.m.
§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
3	Eine	entscheidungserhebliche	Verletzung	rechtlichen	Gehörs	liegt	nicht
 vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Das gesamte schriftsätzliche Vorbringen des Antragstellers lag dem Senat bei der Beratung vom 6. November 2006 vor. Der Antragsteller hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Gelegenheit, sich zu dem Sachund Streitstand zu äußern; er hat hiervon auch Gebrauch gemacht. Seine Ausführungen haben - soweit geboten - auch in den Gründen der Senatsentscheidung Niederschlag gefunden. Dies gilt auch in Bezug auf die im Termin vorgelegte „Negativbescheinigung des Schuldnerverzeichnisses	beim Amtsgericht
-3-
G. v. 03.11.2006“; der Senat hat infolgedessen seiner Entscheidung nicht den Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zugrunde gelegt.
4	Dem	Antragsteller	sind	in entsprechender Anwendung des § 201 Abs. 1
BRAO die Kosten des Rügeverfahrens aufzuerlegen, weil dieses einen Gebührentatbestand (§ 131 d KostO) auslöst (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Februar 2006 - KRB 2/05; Senatsbeschluss v. 15. Mai 2006 - AnwZ(B) 11/05).
Terno	Otten	Ernemann	Schmidt-Räntsch
 Wosgien	Kappelhoff	Martini
 Vorinstanz:
OLG Celle, Entscheidung vom 13. September 2005 - AGH 18/04 (II 10)