Seit Oktober 1985 hat er daneben - jeweils mit Nebentätigkeitsgenehmigungen des Dienstherrn - einen Lehrauftrag an der wissenschaftlichen Hochschule für Unternehmensführung in Koblenz und ist seit 1987 als selbständiger Steuerberater in Bad Kreuznach tätig. Nach negativen Stellungnahmen durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz und durch den Präsidenten des Landgerichts Bad Kreuznach, die übereinstimmend sich auf § 7 Nr. 10 BRAO a.F. bezogen haben, hat der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz die begehrte Zulassung mit Bescheid vom 29. März 1990 versagt und zur Begründung ausgeführt, daß die Tätigkeit als beamteter Hochschullehrer mit der Stellung eines Rechtsanwalts unvereinbar sei. Dieser Inhalt des Beamtenverhältnisses steht nicht in Einklang mit der Stellung eines Rechtsanwalts, was der Senat wiederholt und in ständiger Rechtsprechung zu dem Ausdruck gebracht hat (BGHZ 71, 23, 24 f. Der Ehrengerichtshof hat zutreffend darauf hingewiesen, daß Inhalt und Umfang dieser Verpflichtung durch das für Rheinland-Pfalz geltende Hochschulgesetz, dazu ergangene RechtsVerordnungen und Beschlüsse der Hochschulorgane im Rahmen der allgemeinen, auch für den Antragsteller geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen festgelegt wird. Im entscheidenden Punkt der grundsätzlichen Dienstpflicht unterscheidet sich die Stellung des Antragstellers, mag sie auch in mancherlei Hinsicht z.B. bezüglich festliegender Dienstzeiten oder bezüglich der Forschungsgegenstände freier und selbständiger sein, nicht von derjenigen anderer Beamter im aktiven Dienst. Eine solche Genehmigung ist davon abhängig, daß die Nebentätigkeit die Erfüllung der beamtenrechtlichen Pflich-ten nicht beeinträchtigt; sie wird deshalb - wie beim Antragsteller in bezug auf seine bisherigen Nebentätigkeiten geschehen - mit der Maßgabe erteilt, daß die Nebentätigkeit nicht über einen bestimmten Prozentsatz der wöchentlichen Arbeitszeit (hier 20%) hinausgehen darf und Nebeneinnahmen über einen gewissen Umfang hinaus gegenüber dem Dienstherrn offenzulegen sind. Die damit verbundenen Einschränkungen der Nebentätigkeit durch den Dienstherrn, die ihren Ursprung im Beamtenverhältnis des Antragstellers haben, sind mit der Stellung des Rechtsanwalts in freier Advokatur ebenfalls unvereinbar. Im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers kommt es dabei gerade nicht darauf an, daß sich das Weisungsrecht des Dienstherrn nicht auf die Inhalte der Lehr-, Forschungs- und Prüfungstätigkeit bezieht, soweit diese den durch Art. 5 Abs.3 GG abgesteckten Rahmen nicht überschreiten, und daß beamtenrechtliche Bestimmungen über die Die daraus abzuleitende Unabhängigkeit in bestimmten Bereichen, die der Antragsteller mit der richterlichen Unabhängigkeit vergleichen will, ändert an den allgemeinen beamtenrechtlichen Dienstpflichten nichts; im übrigen gilt der Versagungsgrund des § 7 Nr. 11 BRAO auch für Richter im aktiven Dienst, woraus erkennbar wird, daß auf die vom Antragsteller bemühte Unabhängigkeit nicht abzustellen ist. Die Auffassung des Antragstellers, § 7 Nr. 11 BRAO verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil diese Vorschrift sich nur auf beamtete, nicht aber auf nur angestellte Hochschullehrer beziehe, ist irrig. Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 7 Abs.11 BRAO ist der mit besonderen Dienstpflichten verbundene Beamtenstatus, durch den sich der Beamte gerade vom Angestellten unterscheidet. Auch die Tätigkeit des angestellten Hochschullehrers ist nach dem jeweiligen Inhalt des Anstellungsverhältnisses auf ihre Vereinbarkeit mit der Stellung als Rechtsanwalt im Rahmen des § 7 Nr. 8 BRAO zu überprüfen. Eine Verfassungswidrigkeit des § 7 Nr. 11 BRAO kann auch nicht daraus abgeleitet werden, daß andere Nebentätigkeiten - wie z.B. die des Steuerberaters und des Wirtschaftsprüfers - aufgrund gesetzlicher Regelung mit dem Beruf des Hochschullehrers vereinbar sind. Der Ehrengerichtshof hat im übrigen zutreffend ausgeführt, daß entgegen der Ansicht des Antragstellers ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht deshalb in Betracht kommt, weil auf dem Gebiet der ehemaligen DDR für eine durch die unterschiedlichen Rechtssysteme notwendige Übergangszeit für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unterschiedliche Vorschriften gelten. Die sofortige Angleichung der Rechtssysteme im hier interessierenden Bereich der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft war schon deshalb nicht möglich, weil es auf dem Gebiet der ehemaligen DDR kein Beruf sbeamtentum gab und deshalb den bisherigen Zulassungsverhältnissen in Anlage I (Kapitel III Abschnitt I Nr. 7) zu dem Einigungsvertrag vom 31.
2033 091 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 86/90 BESCHLUSS in dem Verfahren des Prof. Dr. Eberhard Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Partner, und gegen die Landesjustizverwaltung Rheinland-Pfalz, den Generalstaatsanwalt in K( vertreten durch Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaItsSachen, hat am 25. März 1991 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Merz, die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Kieserling nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz vom 29. November 1990 wird zurückgewiesen . Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe; I. Der Antragsteller hat in den Jahren 1973 und 1976 beide juristische Staatsprüfungen abgelegt und ist nach einer Tätigkeit als Beamter im höheren Dienst der Finanzverwaltung 3 des Landes Rheinland-Pfalz mit Urkunde vom 28. Juli 1982 am 4. Oktober 1982 zu dem Professor ernannt worden. Er vertritt seitdem als beamteter Hochschullehrer an der Fachhochschule Rheinland-Pfalz die Fächer Steuer-, Handelsund Gesellschaftsrecht. Seit Oktober 1985 hat er daneben - jeweils mit Nebentätigkeitsgenehmigungen des Dienstherrn - einen Lehrauftrag an der wissenschaftlichen Hochschule für Unternehmensführung in Koblenz und ist seit 1987 als selbständiger Steuerberater in Bad Kreuznach tätig. Der Antragsteller hat am 27./28. November 1989 seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Bad Kreuznach beantragt. Nach negativen Stellungnahmen durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz und durch den Präsidenten des Landgerichts Bad Kreuznach, die übereinstimmend sich auf § 7 Nr. 10 BRAO a.F. bezogen haben, hat der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz die begehrte Zulassung mit Bescheid vom 29. März 1990 versagt und zur Begründung ausgeführt, daß die Tätigkeit als beamteter Hochschullehrer mit der Stellung eines Rechtsanwalts unvereinbar sei. Der Antragsteller hat am 25./26. April 1990 gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag durch den am 11. Dezember 1990 zugestellten Beschluß vom 29. November 1990 zurückgewiesen und den Versagungsgrund des § 7 Nr. 11 BRAO (in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember 1989) angenommen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 19. Dezember 1990. y/6 II. Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 BRAO zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Nach § 7 Nr. 11 BRAO (der insoweit mit § 7 Nr. 10 BRAO a.F. übereinstimmt) ist die Zulassung als Rechtsanwalt zu versagen, wenn der Bewerber Beamter ist, es sei denn, daß er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder seine Beamtenpflichten wegen einer Abgeordnetentätigkeit ruhen. Der Grund dafür liegt in der Unvereinbarkeit des Berufs eines Beamten mit der Stellung als Rechtsanwalt. Diese Unvereinbarkeit hat ihren Ursprung im Berufsbild des in freier Advokatur tätigen Rechtsanwalts, das durch äußere und innere Unabhängigkeit geprägt ist. Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit sind neben der Dienstpflicht zur Erfüllung übertragener Aufgaben wesentliche Merkmale des Beamtenverhältnisses. Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlichrechtlichen Dienstund Treueverhältnis, das ihm besondere Pflichten auferlegt und ihn bei der Übernahme und dem Umfang anderer Tätigkeiten grundsätzlich von Genehmigungen seines Dienstherrn abhängig macht. Dieser Inhalt des Beamtenverhältnisses steht nicht in Einklang mit der Stellung eines Rechtsanwalts, was der Senat wiederholt und in ständiger Rechtsprechung zu dem Ausdruck gebracht hat (BGHZ 71, 23, 24 f. und 92, 1, 2 f., jeweils m.Nachw.). Es kommt dabei auch nicht darauf an, daß Fälle denkbar sind, in denen sich der Beruf des Beamten mit der Stellung des Rechtsanwalts ohne Beeinträchtigung des Beamtenverhält-nisses einerseits und der Stellung des Rechtsanwalts als i 5 Organ der Rechtspflege andererseits tatsächlich vereinbaren lassen. Der Gesetzgeber hat in § 7 Nr. 11 BRAO aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit eine generalisierende und formalisierende Regelung getroffen, die das Ziel einfacher Handhabung gewährleistet. Allein entscheidend ist, ob der Bewerber die Rechtsstellung eines im aktiven Dienst stehenden Beamten hat (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 29/82). Diese Regelung ist im Lichte des Art. 12 GG verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. für den gleichliegenden Fall des § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO a.F. - jetzt § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO - BGHZ 92, 1, 5 m.Nachw.), weil an die gesetzlich geregelten Voraussetzungen des Zugangs zu einem Zweitberuf eingeschränkte Anforderungen zu stellen sind. Dem Antragsteller steht es frei, entweder beamteter Hochschullehrer zu bleiben oder Rechtsanwalt zu werden. Diese Wahl wird durch § 7 Nr. 11 BRAO nicht eingeschränkt. 2. Der Antragsteller ist als beamteter Hochschullehrer zu Lehre und Forschung verpflichtet. Der Ehrengerichtshof hat zutreffend darauf hingewiesen, daß Inhalt und Umfang dieser Verpflichtung durch das für Rheinland-Pfalz geltende Hochschulgesetz, dazu ergangene RechtsVerordnungen und Beschlüsse der Hochschulorgane im Rahmen der allgemeinen, auch für den Antragsteller geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen festgelegt wird. Diese Festlegungen können die Lehrzeit und deren Umfang, die Abnahme von Hochschulprüfungen und die Mitwirkung an der Hochschulverwaltung betreffen. Im entscheidenden Punkt der grundsätzlichen Dienstpflicht unterscheidet sich die Stellung des Antragstellers, mag sie auch in mancherlei Hinsicht z.B. bezüglich festliegender Dienstzeiten oder bezüglich der Forschungsgegenstände freier und selbständiger sein, nicht von derjenigen anderer Beamter im aktiven Dienst. Sie ist deswegen mit der Stellung des Rechtsanwalts als des berufenen unabhängigen Beraters und Vertreters in allen Rechtsangelegenheiten unvereinbar (BGHZ 92, 1, 4). Hinzu kommt, daß die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mit Bedingungen und Beschränkungen verbunden werden kann. Das gilt selbst dann, wenn der Bewerber damit in einer Art "Selbstbeschränkung" einverstanden ist. Der Antragsteller aber könnte seine Tätigkeitkeit als Rechtsanwalt nur im Rahmen der von ihm einzuholenden Nebentätigkeitsgenehmigung ausüben. Eine solche Genehmigung ist davon abhängig, daß die Nebentätigkeit die Erfüllung der beamtenrechtlichen Pflich-ten nicht beeinträchtigt; sie wird deshalb - wie beim Antragsteller in bezug auf seine bisherigen Nebentätigkeiten geschehen - mit der Maßgabe erteilt, daß die Nebentätigkeit nicht über einen bestimmten Prozentsatz der wöchentlichen Arbeitszeit (hier 20%) hinausgehen darf und Nebeneinnahmen über einen gewissen Umfang hinaus gegenüber dem Dienstherrn offenzulegen sind. Die damit verbundenen Einschränkungen der Nebentätigkeit durch den Dienstherrn, die ihren Ursprung im Beamtenverhältnis des Antragstellers haben, sind mit der Stellung des Rechtsanwalts in freier Advokatur ebenfalls unvereinbar. Im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers kommt es dabei gerade nicht darauf an, daß sich das Weisungsrecht des Dienstherrn nicht auf die Inhalte der Lehr-, Forschungs- und Prüfungstätigkeit bezieht, soweit diese den durch Art. 5 Abs. 3 GG abgesteckten Rahmen nicht überschreiten, und daß beamtenrechtliche Bestimmungen über die 7 Arbeitszeit nicht gelten. Die daraus abzuleitende Unabhängigkeit in bestimmten Bereichen, die der Antragsteller mit der richterlichen Unabhängigkeit vergleichen will, ändert an den allgemeinen beamtenrechtlichen Dienstpflichten nichts; im übrigen gilt der Versagungsgrund des § 7 Nr. 11 BRAO auch für Richter im aktiven Dienst, woraus erkennbar wird, daß auf die vom Antragsteller bemühte Unabhängigkeit nicht abzustellen ist. 3. Die Auffassung des Antragstellers, § 7 Nr. 11 BRAO verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil diese Vorschrift sich nur auf beamtete, nicht aber auf nur angestellte Hochschullehrer beziehe, ist irrig. Daß u.a. bezüglich Lehre, Forschung und der Wahrnehmung von Hochschulaufgaben zwischen beamteten und angestellten Professoren nicht differenziert wird, verschlägt nichts. Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 11 BRAO ist der mit besonderen Dienstpflichten verbundene Beamtenstatus, durch den sich der Beamte gerade vom Angestellten unterscheidet. Auch die Tätigkeit des angestellten Hochschullehrers ist nach dem jeweiligen Inhalt des Anstellungsverhältnisses auf ihre Vereinbarkeit mit der Stellung als Rechtsanwalt im Rahmen des § 7 Nr. 8 BRAO zu überprüfen. Der Unterschied besteht lediglich darin, daß insoweit die vom Gesetzgeber in § 7 Nr. 11 BRAO sachlich gerechtfertigte Generalisierung und Typisierung nicht vorgenommen worden ist und nicht vorgenommen werden konnte. Eine Verfassungswidrigkeit des § 7 Nr. 11 BRAO kann auch nicht daraus abgeleitet werden, daß andere Nebentätigkeiten - wie z.B. die des Steuerberaters und des Wirtschaftsprüfers - aufgrund gesetzlicher Regelung mit dem Beruf des Hochschullehrers vereinbar sind. Mit dieser 8 S6 Auffassung des Antragstellers würde der Prüfungsansatz verfehlt. Es geht hier nicht darum, was mit dem Beruf des Hochschullehrers, sondern darum was mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar ist. Deshalb kommt es gar nicht darauf an, ob der Antragsteller gleichzeitig Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sein kann. 4. Der Ehrengerichtshof hat im übrigen zutreffend ausgeführt, daß entgegen der Ansicht des Antragstellers ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht deshalb in Betracht kommt, weil auf dem Gebiet der ehemaligen DDR für eine durch die unterschiedlichen Rechtssysteme notwendige Übergangszeit für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unterschiedliche Vorschriften gelten. Die sofortige Angleichung der Rechtssysteme im hier interessierenden Bereich der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft war schon deshalb nicht möglich, weil es auf dem Gebiet der ehemaligen DDR kein Beruf sbeamtentum gab und deshalb den bisherigen Zulassungsverhältnissen in Anlage I (Kapitel III Abschnitt I Nr. 7) zu dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 Rechnung getragen werden mußte, wie sich auch aus Anlage I Kapitel III Abschnitt III Ziffer 9, Kapitel IV Abschnitt IV Ziffer 1 ergibt. Die unterschiedliche Regelung hat in der unterschiedlichen Regelungsmaterie ihre Ursache und ist damit fü die Übergangszeit sachlich begründet. Merz Kutzer Schmitz van Gelder Weise Hase Kieserling