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BGH

Gericht: BGH

März 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Gegen den Antragsteller waren zu dem Zeitpunkt des Widerrufs die in der Anlage zur Widerrufsverfügung aufgeführten Klageverfahren und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Ferner war die Zwangsverwaltung einer im Eigentum des Antragstellers und seiner Ehefrau stehenden Wohnung angeordnet worden. Den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen konkret und detailliert Stellung zu nehmen und die hierzu erforderlichen Nachweise vorzulegen, ist er nicht nachgekommen. 5 b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern. 8 b) Durch den Vermögensverfall sind auch weiterhin die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
RechtsanwaltschaftAnwZMärzVermögensverfallZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 86/07
vom 4. März 2009 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff und die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas
 am 4. März 2009 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Antragsteller	wurde	1985	zur	Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die
 Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 7. März 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Gegen den Antragsteller waren zu dem Zeitpunkt des Widerrufs die in der Anlage zur Widerrufsverfügung aufgeführten Klageverfahren und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Insbesondere hatte die Volksbank H.	eG	gegen ihn zwei Pfändungsund Überweisungsbeschlüsse
 wegen Forderungen in Höhe von 25.000 € und 5.879,13 € erwirkt. Ferner war die Zwangsverwaltung einer im Eigentum des Antragstellers und seiner Ehefrau stehenden Wohnung angeordnet worden. Den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen konkret und detailliert Stellung zu nehmen und die hierzu erforderlichen Nachweise vorzulegen, ist er nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten.
-4-
5	b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern.
6	2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben.
7	a) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragstel-
ler nicht dargetan. Vielmehr sind seit Erlass der Widerrufsverfügung weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn bekannt geworden, und zwar der Volksbank H. eG wegen Forderungen in Höhe von 50.000 € und 3.722,52 €, des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in N. (Förderungshöhe: 2.173,73 €) sowie der D.	.	Am	14.	Mai 2008 war
 der Antragsteller zudem nach einer Mitteilung des Amtsgerichts W.	mit
 drei Haftbefehlsanordnungen im dortigen Schuldnerverzeichnis eingetragen. Entgegen der ihm mit Senatsbeschluss vom 3. November 2008 erteilten Auflage hat er innerhalb der ihm gesetzten Frist weder die Voraussetzungen der Löschung der im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts W. gegen ihn eingetragenen Haftbefehlsanordnungen noch die vollständige Tilgung der gegenüber der Volksbank H. eG bestehenden Verbindlichkeiten nachgewiesen.
8	b) Durch den Vermögensverfall sind auch weiterhin die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Für einen Ausnahmefall im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) ist nichts ersichtlich.
-5-
9	3.	Der	Senat konnte ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden,
 da sich die Beteiligten im Senatstermin vom 3. November 2008 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben.
Tolksdorf	Ernemann	Schmidt-Räntsch	Roggenbuck
 Kappelhoff	Martini	Quaas
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 22.06.2007 - 1 ZU 29/07 -