* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Februar 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am 3. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. 1 Der Antragsteller ist seit 1989 zur Rechtsanwaltschaft, seit 1990 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Bad D. März 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen und zugleich die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. 3 Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. In einem weiteren Fall konnte der Antragsteller Fremdgelder in Höhe von 32.049,27 €, die im Januar 2002 auf seinem im Minus befindlichen Konto eingegangen waren, zunächst nicht auskehren. worden, die zu einer Verurteilung des Antragstellers geführt hat. Der Antragsteller hat vor dem Anwaltsgerichtshof insoweit auch selbst eingeräumt, die Übersicht über seine finanziellen Verhältnisse verloren zu haben.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
RechtsanwaltZeitpunktRechtsanwaltschaftBeschwerdeverfahrensofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 86/04
BESCHLUSS
vom 3. Februar 2006 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am 3. Februar 2006 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 12. März 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Antragsteller	ist	seit	1989	zur	Rechtsanwaltschaft,	seit	1990	als
 Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Bad D.	und	dem	Landgericht	F.
zugelassen. Mit Verfügung vom 25. März 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen und zugleich die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Seinen dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-
-3-
scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
2	Das	Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt in
 der Sache jedoch ohne Erfolg.
3	Nach	§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen dafür sind insbesondere gegen den Rechtsanwalt ergangene Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen.
4	Diese	Voraussetzungen	waren	zu dem	maßgeblichen	Zeitpunkt	des	Wider-
rufsbescheides erfüllt. Neben vergeblichen Vollstreckungsversuchen wegen rückständiger gegen den Antragsteller festgesetzter Zwangsgelder war gegen den Antragsteller ein Versäumnisurteil (AG D. 2 C /03) ergangen, weil er eingenommene Fremdgelder in Höhe von 1.429,20 € nicht abgeführt hatte. In einem weiteren Fall konnte der Antragsteller Fremdgelder in Höhe von 32.049,27 €, die im Januar 2002 auf seinem im Minus befindlichen Konto eingegangen waren, zunächst nicht auskehren. Auch zu dem Zeitpunkt der Widerrufsverfügung war dieser Rückstand nicht ausgeglichen. Wegen dieses Vorfalls und wegen einer weiteren nicht fristgerechten Auskehrung war unter dem 30. Januar 2003 Anklage wegen Untreue gegen den Antragsteller erhoben
-4-
worden, die zu einer Verurteilung des Antragstellers geführt hat. Der Antragsteller hat vor dem Anwaltsgerichtshof insoweit auch selbst eingeräumt, die Übersicht über seine finanziellen Verhältnisse verloren zu haben.
5	Dass	der	Widerrufsgrund	nachträglich entfallen wäre, ist nicht ersichtlich.
Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, im Jahre 2003 noch einen Gewinn in Höhe von ca. 10.000 € erzielt und erhebliche, im Einzelnen aufgelistete Außenstände zu haben. Belege sind insoweit nicht vorgelegt worden. Zu einem nicht unerheblichen Teil datieren die von ihm aufgeführten Forderungen auch aus früheren Jahren, so dass an ihrer Realisierbarkeit Zweifel bestehen. Im Beschwerdeverfahren ist weiterhin bekannt geworden, dass seit dem 23. Dezember 2003 eine Kontenpfändung des Finanzamts N. über 22.155,71 € besteht und das Versorgungswerk der	Rechtsanwaltskammern
 eine Forderung über 29.654,14 DM gegen ihn geltend macht.
6	Durch	den Vermögensverfall sind die Interessen der Rechtsuchenden,
 wie sich schon aus den aufgeführten strafrechtlichen Vorgängen ergibt, gefährdet.
-5-
7	Antragsteller und Antragsgegnerin haben einer Entscheidung im schriftli-
chen Verfahren zugestimmt.
Hirsch	Otten	Ernemann	Schmidt-Räntsch
 Schott	Frey	Wosgien
 Vorinstanz:
AGH Koblenz, Entscheidung vom 12.03.2004 - 1 AGH 9/03 -