Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs.4 BRAO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1. Auf den Befangenheitsverdacht, den der Antragsteller wegen der Besetzung der Richterbank des Anwaltsgerichtshofes äußert, und auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs braucht der Senat schon deshalb nicht einzugehen, weil er den Sachverhalt im Beschwerdeverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in vollem Umfang selbst zu prüfen hat. Die angefochtene Verfügung ist nicht deshalb aufzuheben oder gegenstandslos, weil sie dem Antragsteller erst zu einem Zeitpunkt (26. Aus dem Verzicht auf die Anwaltszulassung erwuchs für den Antragsgegner die Möglichkeit, die Zulassung aus einem weiteren Grund, dem des § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, zu widerrufen. Weder hatte aber der Verzicht zur Folge, daß der bisherige Widerrufsgrund des Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO) entfiel, noch war der Antragsgegner nunmehr verpflichtet, diesen fallen zu lassen. Dies ist hier aber unterblieben, weil der Verzicht des Antragstellers erst nach der Entscheidung über den Widerruf beim Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main eingegangen ist. 3. Die Zustellungsmängel, auf die sich der Antragsteller beruft, sind geheilt, weil er die Widerrufsverfügung tatsächlich erhalten hat (§ 187 Satz 1 ZPO i.V. m. Derartige Zustellungsmängel ständen lediglich dem Eintritt des Laufs der Einmonatsfrist des § 16 Abs. 5 BRAO (§ 187 Satz 2 ZPO i.V. m. 4. Inwiefern die Feststellungen des Anwaltsgerichtshofes über den Vermögensverfall unrichtig seien, hat der Antragsteller nicht dargelegt.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 85/97 BESCHLUSS vom 4. Mai 1998 In dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 4. Mai 1998 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno, die Rechtsanwälte Dr. v. Hase, Dr. Schott und Dr. Körner nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofes vom 13. Oktober 1997 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe I. Der Antragsteller ist seit 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Verfügung vom 21. Februar 1997 hat der Präsident des Landgerichts F. die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers . II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1. Auf den Befangenheitsverdacht, den der Antragsteller wegen der Besetzung der Richterbank des Anwaltsgerichtshofes äußert, und auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs braucht der Senat schon deshalb nicht einzugehen, weil er den Sachverhalt im Beschwerdeverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in vollem Umfang selbst zu prüfen hat. Er wäre nicht gehalten, die Sache wegen eines Verfahrensfehlers an die Vorinstanz zurückzuverweisen (BGH, Beschl. v. 29. März 1982 - AnwZ (B) 33/81, LM § 7 Nr. 8 BRAO Nr. 44). 4 2. Die angefochtene Verfügung ist nicht deshalb aufzuheben oder gegenstandslos, weil sie dem Antragsteller erst zu einem Zeitpunkt (26. Februar 1997) zugestellt worden ist, als er möglicherweise die Anwaltszulassung bereits "zurückgegeben" hatte. Der Antragsteller zieht unrichtige Schlüsse daraus, daß die Widerrufsverfügung erst mit der Bekanntgabe wirksam wird. Falls der Antragsteller in dem Zeitpunkt, als die Verfügung ihm zugestellt wurde - eine frühere Bekanntgabe ist nicht ersichtlich -, bereits auf seine Zulassung verzichtet hatte, ist die Widerrufsverfügung deswegen nicht unwirksam. Aus dem Verzicht auf die Anwaltszulassung erwuchs für den Antragsgegner die Möglichkeit, die Zulassung aus einem weiteren Grund, dem des § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, zu widerrufen. Weder hatte aber der Verzicht zur Folge, daß der bisherige Widerrufsgrund des Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO) entfiel, noch war der Antragsgegner nunmehr verpflichtet, diesen fallen zu lassen. Eine derartige Rangordnung der Widerrufsgründe ist der Vorschrift des § 14 BRAO nicht zu entnehmen. Es steht grundsätzlich nicht zur rechtlichen Disposition des Rechtsanwalts, aus welchen von mehreren nebeneinander gegebenen Gründen seine Zulassung zu widerrufen ist. Zwar wird die über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entscheidende Stelle dann, wenn der Rechtsanwalt von sich aus auf die Zulassung verzichtet, meist keinen Anlaß haben, einen Widerruf aus anderen Gründen anzustreben. Sie wird sich aus verfahrensökonomischen Gründen auf den Verzicht beziehen. Dies ist hier aber unterblieben, weil der Verzicht des Antragstellers erst nach der Entscheidung über den Widerruf beim Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main eingegangen ist. 5 3. Die Zustellungsmängel, auf die sich der Antragsteller beruft, sind geheilt, weil er die Widerrufsverfügung tatsächlich erhalten hat (§ 187 Satz 1 ZPO i.V.m. § 229 BRAO). Derartige Zustellungsmängel ständen lediglich dem Eintritt des Laufs der Einmonatsfrist des § 16 Abs. 5 BRAO (§ 187 Satz 2 ZPO i.V.m. § 229 BRAO; vgl BGHZ 14, 11), nicht aber dem Wirksamwerden der Zustellung entgegen (vgl. GemS BGHZ 67, 355, 358; Zoller /Stöber, ZPO 20. Aufl. § 187 Rdnr. 9). 4. Inwiefern die Feststellungen des Anwaltsgerichtshofes über den Vermögensverfall unrichtig seien, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Das gleiche gilt in bezug auf einen nachträglichen Wegfall des Widerrufsgrundes. Im übrigen hat er am 30. Mai 1997 die eidesstattliche Versicherung abgelegt (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 8 2. Halbsatz BRAO). 6 5. Bezüglich des hilfsweise gestellten Antrags, die Bestellung eines Vertreters aufzuheben, ist die sofortige Beschwerde unzulässig. Deppert Basdorf Ganter Terno v. Hase Schott Körner