Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzenden, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan am 14. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der seit August 1983 zur Rechtsanwaltschaft bei dem Amtsgericht Charlottenburg und dem Landgericht Berlin zugelassene Antragsteller ist von der SenatsVerwaltung für Justiz mit Verfügung vom 6. Hinsichtlich der Einzelheiten des Antrags wird auf die Antragsschrift vom 4. Nach Verweisung der Sache durch das Verwaltungsgericht an den Ehrengerichtshof hat dieser den Antrag durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig zurückgewiesen. 1. Der Ehrengerichtshof hat das Begehren des Antragstellers, das sich gegen die Anregung der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 1989 geltenden Fassung ist die sofortige Beschwerde gegen derartige Entscheidungen nur zulässig, wenn der Ehrengerichtshof das Rechtsmittel in seiner Entscheidung zugelassen hat.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 85/93 BESCHLUSS vom 14. März 1994 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Walter R^B, KflHHIV Straße 9 in Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer Berlin, vertreten durch den Vorstand, H^pstraße, E^| HF' Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzenden, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan am 14. März 1994 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 31. August 1993 wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der seit August 1983 zur Rechtsanwaltschaft bei dem Amtsgericht Charlottenburg und dem Landgericht Berlin zugelassene Antragsteller ist von der SenatsVerwaltung für Justiz mit Verfügung vom 6. Oktober 1992 aufgefordert worden, ein psychiatrisches Gutachten über seinen Geisteszustand vorzulegen. Mit Schreiben vom 19. Februar 1992 hatte die Antragsgegnerin aufgrund verschiedener Vorkommnisse angeregt, die Zulassung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO zurückzunehmen, weil dieser wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte nicht nur vorübergehend unfähig sei, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben. Der Antragsteller beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht Berlin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung eine solche Stellungnahme zu untersagen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Antrags wird auf die Antragsschrift vom 4. April 1992 Bezug genommen. Nach Verweisung der Sache durch das Verwaltungsgericht an den Ehrengerichtshof hat dieser den Antrag durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller ein als Revision bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt. 4 II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. 1. Der Ehrengerichtshof hat das Begehren des Antragstellers, das sich gegen die Anregung der Antragsgegnerin vom 19. Februar 1992 richtet, zutreffend durch Beschluß be-schieden. Nach § 223 Abs. 1 BRAO können "Verwaltungsakte", die nach diesem Gesetz ergehen, durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung, über den durch Beschluß zu entscheiden ist, auch ohne sonstige ausdrückliche Bestimmung angefochten werden. "Verwaltungsakt" im Sinne dieser Vorschrift ist jede hoheitliche Maßnahme, die geeignet ist, allgemein in Rechte des Betroffenen einzugreifen (vgl. Feuerich, 2. Aufl., § 223 BRAO Rdn. 7 mit Nachw.). Die Anregung der Antragsgegnerin ist zwar - wie der Ehrengerichtshof richtig bemerkt - Teil des in §§ 14 ff. BRAO geregelten Verfahrens, nach den für dieses Verfahren geltenden Regelungen aber nicht gesondert anfechtbar. 2. Nach § 223 Abs. 3 BRAO in der seit dem 20. Dezember 1989 geltenden Fassung ist die sofortige Beschwerde gegen derartige Entscheidungen nur zulässig, wenn der Ehrengerichtshof das Rechtsmittel in seiner Entscheidung zugelassen hat. Das ist hier nicht geschehen. Da die Beschwerde unzulässig ist, konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden werden. Ulsamer Kutzer Groß van Gelder v. Hase Kieserling Jordan