Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft März 1991 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Kieserling beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und dem Antragsgegner die ihm entstanden notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Juli 1990 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes erscheint es angemessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, dem Antragsgegner die notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten, weil nach dem letzten
2033 090 BUNDESGERICHTSHOF AJ.-.WZ (B) 85/90 BESCHLUSS in dem Verfahren Rechtsanwalt Winfried El 1/ Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, I-Platz IB, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 XT Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 25. März 1991 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Kieserling beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und dem Antragsgegner die ihm entstanden notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe I. Der im Jahre 1944 geborene Antragsteller ist seit dem 31. Januar 1977 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht Bonn zugelassen. Durch Verfügung vom 26. Juli 1990 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der 3 Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner auf seine Rechte aus seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hatte, widerrief der Präsident des Oberlandesgerichts Köln seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Diese Entscheidung ist rechtsbeständig. Daraufhin erklärten beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. II. Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO, § 13 a FGG nach billigem Ermessen nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten zu entscheiden (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 44/89). Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes erscheint es angemessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, dem Antragsgegner die notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten, weil nach dem letzten 4 Stand das Rechtsmittel des Antragstellers bei einer Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Kutzer Schmitz v. Gelder Merz Weise v. Hase Kieserling