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BGH

Gericht: BGH

November 2005 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 28. sung des Antragstellers mit Bescheid vom 13. Nach Eintritt der Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgegnerin die Hauptsache im vorliegenden Verfahren für erledigt erklärt; der Antragsteller ist dem nicht entgegengetreten. 4 Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 91a ZPO
notwendigAnwZHauptsacheAuslageZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 85/04
BESCHLUSS
vom 14. November 2005 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am 14. November 2005 beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Antragsteller	wurde	mit	Verfügung vom 22. Februar 1999 zur
 Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 28. August 2003 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
2	Der	Anwaltsgerichtshof	hat	den	Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
3	Während	des	Beschwerdeverfahrens	hat	die	Antragsgegnerin	die	Zulas-
sung des Antragstellers mit Bescheid vom 13. Juni 2005 nochmals widerrufen, nunmehr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Nach Eintritt der Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgegnerin die Hauptsache im vorliegenden Verfahren für erledigt erklärt; der Antragsteller ist dem nicht entgegengetreten.
II.
-3-
4	Durch	den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2
Nr. 4 BRAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2002 - AnwZ (B) 2/01 m.w.N.). Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend §91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.
Hirsch	Ganter	Otten	Ernemann
 Schott	Wosgien	Frey
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 25.06.04 - 1 ZU 48/03 -