Mai 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Gründe Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde erweist sich als unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Zweiwochenfrist des § 42 Abs.4 Satz 1 BRAO nicht eingehalten hat.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 84/97 BESCHLUSS vom 4. Mai 1998 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 4. Mai 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Oktober 1997 wird unter Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurückgewiesen. Gegen den am 6. November 1997 zugestellten Beschluß des Anwaltsgerichtshofs hat der Beshwerdeführer am 8. Dezember 1997 sofortige Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eingelegt. Die sofortige Beschwerde erweist sich als unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Zweiwochenfrist des § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO nicht eingehalten hat. Sein Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg; er ist jedenfalls unbegründet. Abgesehen davon, daß es an der erforderlichen Glaubhaftmachung fehlt, ist das Wiedereinsetzungsvorbringen ohnehin unschlüssig. Weshalb der Beschwerdeführer infolge einer Funktionsstörung seines Computers außerstande gewesen sein soll, fristgerecht eine Beschwerdeschrift, die keiner näheren Begründung bedurft hätte, zu fertigen, ist nicht ersichtlich. 4 Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (BGHZ 44, 25). Deppert Basdorf Ganter Terno von Hase Schott Körner