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BGH

Gericht: BGH

März 1994 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Walter R0, Straße in Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Senatsverwaltung für Justiz, Straße Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Vorlage eines ärztlichen Gutachtens Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzenden, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan am 14. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Oktober 1992 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller gern. In dem Verfahren nach §§ 37 bis 42 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs nur in den Fällen zulässig, die in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannt sind; § 223 Abs.3 BRAO ist nicht entsprechend anwendbar (Senatsbeschlüsse vom 6. Dazu gehört die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nach § 8 a Abs. 1 BRAO nicht (Senatsbeschlüsse vom 17.

Zitierte Normen: § 37 BRAO
BRAOAnwZGutachtenBeschwerdesofortig

Volltext der Entscheidung

2025 039
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 84/93
vom 14. März 1994 in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Walter R0,	Straße	in
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Senatsverwaltung für Justiz,
 Straße
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Vorlage eines ärztlichen Gutachtens
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzenden, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan am 14. März 1994 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 27. Oktober 1993 wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit August 1983 zur Rechtsanwaltschaft bei dem Amtsgericht Charlottenburg und dem Landgericht Berlin zugelassen. Mit Verfügung vom 6. Oktober 1992 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller gern. § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Satz 1, § 8 a BRAO aufgegeben, auf seine Kosten ein psychiatrisches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Diesen Antrag hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
In dem Verfahren nach §§ 37 bis 42 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs nur in den Fällen zulässig, die in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannt sind; § 223 Abs. 3 BRAO ist nicht entsprechend anwendbar (Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1992 - AnwZ (B) 24/92). Dazu gehört die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nach § 8 a Abs. 1 BRAO nicht (Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 1990 - AnwZ (B) 69/90 - und vom 6. Juli 1992 - AnwZ (B) 21/92; Verfassungsbeschwerden verworfen durch Beschlüsse vom 25. Februar 1991 - 1 BvR
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201/91 - und vom 9. September 1992 - 1 BvR 1184/92; Senatsbeschluß vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 32/93).
Da das Rechtsmittel unzulässig ist, konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Ulsamer
 Kutzer
Groß	van	Gelder
v. Hase
 Kieserling
Jordan