Nachdem ein Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wegen der Ankündigung der Antragsgegnerin, den Zulassungsantrag wegen dessen Un-vollständigkeit zurückzuweisen, als unzulässig verworfen worden war, hat die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 8. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Antragsgegnerin den Antrag mit dem am 22. Juni 1990 - hat der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 15. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Die Antragsgegnerin hat den Zulassungsantrag zu Recht wegen Unvollständigkeit als unzulässig abgelehnt. Der Antragsteller, der um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nachsucht, hat u.a. die oben unter 1 a und b auf-geführten Erklärungen abzugeben. Diese und die weiteren Erklärungen unter 1 c und d sind zur Prüfung der gesetzlichen Versagungsgründe nach § 7 Nr. 2, 3, 5, 9, 10 BRAO erforderlich. Da der Antragsteller die Erklärungen nicht abgegeben hat, konnte sein Antrag in der Sache nicht geprüft und mußte ohne Sachentscheidung als unzulässig behandelt werden (vgl.
2033 089 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 84/90 BESCHLUSS in dem Verfahren des Oberregierungsrates a.D. Bodo W^^Ästraße K( Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts CSi platz Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin f wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Sf Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 25. März 1991 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Merz, die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Kieserling nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 15. Oktober 1990 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt. Gründe: 1. Der Antragsteller hat am 19. Mai 1988 seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Landgerichtsbezirk Lüneburg und beim Oberlandesgericht Celle beantragt. Die ihm daraufhin übersandten Antragsformulare und Personalbögen gab der 3 Antragsteller nicht zurück. Nachdem ein Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wegen der Ankündigung der Antragsgegnerin, den Zulassungsantrag wegen dessen Un-vollständigkeit zurückzuweisen, als unzulässig verworfen worden war, hat die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 8. Februar 1990 unter Fristsetzung aufgefordert mitzuteilen, a) ob Strafen, Disziplinarmaßnahmen oder ehrengerichtliche Maßnahmen gegen den Antragsteller verhängt worden sind oder ob gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein Strafverfahren schwebt oder geschwebt hat oder ein ehrengerichtliches Verfahren anhängig war, b) ob er in der Verfügung über sein Vermögen durch gerichtliche Anordnung beschränkt ist, c) ob Mahn-, Klage- oder Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ihn anhängig sind, d) ob er in das von einem Konkursgericht (§ 107 Abs. 2 KO) oder von einem Vollstreckungsgericht (§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Antragsgegnerin den Antrag mit dem am 22. Mai 1990 zugegangenen Bescheid vom 15. Mai 1990 als unzulässig zurückgewiesen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10. Juni 1990 - eingegangen am 12. Juni 1990 - hat der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 15. Oktober 1990 4 - zugegangen am 23. Oktober 1990 - als unzulässig behandelt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. 2. Dem Rechtsmittel ist der Erfolg zu versagen. Die Antragsgegnerin hat den Zulassungsantrag zu Recht wegen Unvollständigkeit als unzulässig abgelehnt. Der Antragsteller, der um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nachsucht, hat u.a. die oben unter 1 a und b auf-geführten Erklärungen abzugeben. Diese und die weiteren Erklärungen unter 1 c und d sind zur Prüfung der gesetzlichen Versagungsgründe nach § 7 Nr. 2, 3, 5, 9, 10 BRAO erforderlich. Da der Antragsteller die Erklärungen nicht abgegeben hat, konnte sein Antrag in der Sache nicht geprüft und mußte ohne Sachentscheidung als unzulässig behandelt werden (vgl. dazu BGHZ 94, 364, 367 ff.). Dem entspricht im Ergebnis die angefochtene Entscheidung des Ehrengerichtshofs. Merz Kutzer Schmitz van Gelder Weise Hase Kieserling