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BGH

Gericht: BGH

Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-LflHH-Platz H, vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Rücknahme der Zweitzulassung Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. 256) die Stadt Herbede mit etwa 15.000 Einwohnern aus dem Bezirk aus und ordnete sie dem Amtsgericht Witten, damit dem Landgericht Bochum, zu. 1. Die formellen Einwendungen des Antragstellers gegen den angefochtenen Beschluß und das Verfahren des Antragsgegners dringen nicht durch. Aus den Berichten der dem Antragsgegner nachge-ordneten Gerichtspräsidenten und den Zeitpunkten ihrer Erstellung kann der Antragsteller daher nichts zu seinen Gunsten herleiten. Auch der Ehrengerichtshof, der den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst ermittelt und bewertet hat, mußte sich mit ihnen nicht ausdrücklich befassen. Auch in der Sache selbst erweist sich die Entscheidung des Ehrengerichtshofs als zutreffend. Ebenso zwingend ist nach Fristablauf die Rücknahme der Zweitzulassung, wenn diese nicht im Einzelfall verlängert wird (§ 227 a Abs.3 Satz 1, 2, Abs. 5 Satz 1 BRAO). Die LandesJustizverwaltung kann auf Antrag eine nach § 227 a BRAO erteilte Zweitzulassung im Einzelfall verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO). Ob eine durch den Wegfall der gleichzeitigen Zulassung bedingte Härte eine ’’besondere” ist, läßt sich nur im Wege einer Gesamtschau beurteilen, in die auch die persönlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts einzubeziehen sind (BGHZ 89, 173, 175 ff). Die ursprüngliche Schätzung des Antragstellers, der Umsatz seiner Praxis werde sich bei einem Wegfall der Zweitzulassung um 20 % vermindern, hat sich nach den von ihm nunmehr vorgelegten Zahlen als übersetzt erwiesen. Das Erlöschen der Zweitzulassung wird damit die Prozeßpraxis des Antragstellers, soweit sie auf Mandaten aus Herbede beruht, nicht nennenswert berühren. Daß die aus Herbede stammenden Mandate wegen ihrer hohen Streitwerte oder wegen der Bedeutung des Mandanten für die Praxis besonderer Bewertung bedürften, trifft allenfalls teilweise zu. Solche Anhaltspunkte folgen auch nicht aus den mitgeteilten Umsatzzahlen des Antragstellers. Auch der Einwand des Antragstellers, daß das Erlöschen der Zweitzulassung seine Beratungspraxis nachhaltig beeinträchtigen werde, greift nicht entscheidend durch. Daß der zu erwartende Umsatzrückgang mit einer prozentual höheren Gewinnminderung verbunden sein wird, weil der Anteil der Praxisunkosten am Umsatz nur begrenzt reduzierbar ist, macht der Antragsteller allerdings zutreffend geltend. Im Hinblick auf die Größe seiner Praxis vermögen aber auch diese vom Antragsteller ins Feld geführten Umstände den verbleibenden Nachteilen kein größeres Gewicht zu verleihen.

Zitierte Normen: § 40 VwGO
MandatHerbedeZweitzulassungAntragsgegnerPraxisBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

2141 071
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 54/85	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts und Notars Helmut
 itr.
Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen,
 Martin-LflHH-Platz H,	vertreten durch	die
 Generalstaatsanwaltschaft in Hamm,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Rücknahme der Zweitzulassung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 3. März 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Graßhof sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Messer beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1985 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000.— DM festgesetzt.
Mai 1954 Rechtsanwalt und bei dem Amtsgericht Hattingen sowie dem Landgericht Essen zugelassen. Seine Kanzlei unterhält er in H
Gründe:
I.
Der am
1924 geborene Antragsteller ist seit
 
Dem Bezirk des Amtsgerichts Hattingen waren am 1. Januar 1970 zwei Gemeinden mit zusammen ca. 10.000 Einwohnern zugelegt worden (vgl. § 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 1969, GVB1 NW S. 940; Art. I § 1 Abs. 3 der VO zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935, RGBl I S. 403), so daß er 1974 annähernd 100.000 Gerichtseingesessene hatte. Mit Wirkung vom 1. Januar 1975 gliederte das Ruhrgebietsgesetz (Gesetz vom 9. Juli 1974, GVB1 NW S. 256) die Stadt Herbede mit etwa 15.000 Einwohnern aus dem Bezirk aus und ordnete sie dem Amtsgericht Witten, damit dem Landgericht Bochum, zu. Aus Anlaß dieser Änderung traf der Antragsgegner am 13. Februar 1975 gemäß § 227 a BRAO eine bis 31. Dezember 1984 befristete allgemeine Feststellung, wonach zur Vermeidung von Härten die gleichzeitige Zulassung der in Hattingen ansässigen Rechtsanwälte auch bei dem Landgericht Bochum geboten sei. Demgemäß wurde der Antragsteller am 19. März 1975 - unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Zulassung - zugleich bei dem Landgericht Bochum zugelassen.
Nunmehr hat der Antragsgegner durch Verfügung vom 19. Dezember 1984 die Zweitzulassung wegen Fristablaufs zurückgenommen; ihre Verlängerung hat er abgelehnt. Der dagegen angebrachte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist erfolglos geblieben. Mit der sofortigen Beschwerde erstrebt der Antragsteller weiterhin die Beibehaltung der Zweitzulassung, hilfsweise ihre Verlängerung.
 
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ii.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 227 a Abs. 8,
 § 42 Abs. 1 Nr. 4, 5, Abs. 4 BRAO), jedoch nicht begründet.
1. Die formellen Einwendungen des Antragstellers gegen den angefochtenen Beschluß und das Verfahren des Antragsgegners dringen nicht durch.
a)	Der angefochtene Beschluß ist ausweislich des Sitzungsprotokolls am Ende der Sitzung des Ehrengerichtshofs vom 23. August 1985 verkündet worden.
b)	Die Zuständigkeit des Ehrengerichtshofs - und des beschließenden Senats - folgt aus § 227 a Abs. 8 BRAO kraft ausdrücklicher gesetzlicher Zuweisung (§ 40 Abs. 1 VwGO; VG Oldenburg EGE XI 209, 210). Diese Zuweisung ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG EGE X 209, 211).
c)	Wie sich der Antragsgegner die notwendigen Entscheidungsgrundlagen verschaffte, oblag - abgesehen von der erforderlichen Anhörung der Vorstände der beteiligten Rechts anwaltskammern (§ 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO) - seinem Ermessen. Aus den Berichten der dem Antragsgegner nachge-ordneten Gerichtspräsidenten und den Zeitpunkten ihrer Erstellung kann der Antragsteller daher nichts zu seinen
 Gunsten herleiten. Auch der Ehrengerichtshof, der den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst ermittelt und bewertet hat, mußte sich mit ihnen nicht ausdrücklich befassen.
d)	Der Antragsteller teilt nicht mit, welche Mitglieder des Vorstands der Rechtsanwaltskammer HaflB nach seiner Ansicht bei der Stellungnahme zu dem Verlängerungsbegehren befangen waren. Schon deshalb sind seine Einwendungen gegen die vom Amtragsgegner nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO vorgenommene Anhörung unbeachtlich.
2. Auch in der Sache selbst erweist sich die Entscheidung des Ehrengerichtshofs als zutreffend.
a) Die Befristung der allgemeinen Feststellung vom 13. Februar 1975 folgt aus dem Gesetz. Dieses ließ dem Antragsgegner insoweit keinen Entscheidungsspielraum. Daß die Feststellung dem Antragsgegner nur inhaltlich bekanntgegeben, nicht förmlich mitgeteilt wurde, ändert an ihrer zeitlich begrenzten Wirksamkeit nichts. Ebenso zwingend ist nach Fristablauf die Rücknahme der Zweitzulassung, wenn diese nicht im Einzelfall verlängert wird (§ 227 a Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 5 Satz 1 BRAO). Die Ansicht des Antragstellers, die Zweitzulassung sei unbeschränkt erteilt, ist daher unrichtig.
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b) Eine Verlängerung der Zweitzulassung hat der Antragsgegner im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Die LandesJustizverwaltung kann auf Antrag eine nach § 227 a BRAO erteilte Zweitzulassung im Einzelfall verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO). Ob eine durch den Wegfall der gleichzeitigen Zulassung bedingte Härte eine ’’besondere” ist, läßt sich nur im Wege einer Gesamtschau beurteilen, in die auch die persönlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts einzubeziehen sind (BGHZ 89, 173,
 175 ff). Grundlage der vorzunehmenden Würdigung sind dabei Jedoch in erster Linie die wirtschaftlichen Einbußen, die der Rechtsanwalt infolge der Verringerung seines Betätigungsfeldes erwarten muß (BGHZ 89, 173, 177; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 13/85 und 15/85 sowie vom 30. September 1985 - AnwZ (B) 32/85). Seine persönlichen Umstände - Alter, körperliche Behinderung - erlangen Bedeutung insoweit, als sie es ihm erschweren, einen gegebenenfalls zu erwartenden Umsatzrückgang auszugleichen.
Die maßgebende Beurteilungsgrundlage hat der Ehrengerichtshof zutreffend ermittelt und gewürdigt. Die ursprüngliche Schätzung des Antragstellers, der Umsatz seiner Praxis werde sich bei einem Wegfall der Zweitzulassung um 20 % vermindern, hat sich nach den von ihm nunmehr vorgelegten Zahlen als übersetzt erwiesen.
 
Die mit zwei angestellten Rechtsanwälten betriebene Praxis des Antragstellers hatte 1982	1.421	Mandate,	1983
1.423 und 1984	1.396	Mandate.	Hiervon stammten 1982
61 Verfahren aus dem Gebiet der aus gegliederten Stadt Herbede, 1983 65 und 1984	76	Verfahren.	Dem	Anwaltszwang
 unterlagen 1982	10,	1983	14	und 1984	10	der	aus	der
 früheren Stadt Herbede herrührenden Prozesse.
Das Erlöschen der Zweitzulassung wird damit die Prozeßpraxis des Antragstellers, soweit sie auf Mandaten aus Herbede beruht, nicht nennenswert berühren. Selbst der Wegfall aller aus der ausgegliederten Stadt stammenden Mandate träfe den Antragsteller nicht empfindlich. Damit muß er aber nicht einmal rechnen. Die nicht dem Anwaltszwang unterliegenden Sachen wird er vielmehr im wesentlichen weiterhin wahrnehmen können.
Das Beschwerdevorbringen vermag an dieser Würdigung nichts zu ändern. Daß die aus Herbede stammenden Mandate wegen ihrer hohen Streitwerte oder wegen der Bedeutung des Mandanten für die Praxis besonderer Bewertung bedürften, trifft allenfalls teilweise zu. So weisen von den 24 nicht abgerechneten Akten aus 1982 und 1983 nur sechs Sachen überdurchschnittlich hohe Streitwerte auf, von den Akten aus 1984 keine. Greifbare Anhaltspunkte dafür, daß der Vergleich der Mandatszahlen aus Herbede mit der Gesamtzahl der Mandate ein untaugliches Beurteilungsmerkmal wäre, ergeben sich daraus nicht. Solche Anhaltspunkte folgen auch nicht aus den mitgeteilten Umsatzzahlen des Antragstellers. Danach erbrachten die abgerechneten Einnahmen aus Herbeder Mandaten 1982 ca. 60.000 von insgesamt - ohne Notarumsätze - 1 Million DM, in den Folgejahren
8
waren dies 29.000 von 960.000 DM und 18.000 von 930.000 DM. Auch der Einwand des Antragstellers, daß das Erlöschen der Zweitzulassung seine Beratungspraxis nachhaltig beeinträchtigen werde, greift nicht entscheidend durch. Angesichts des geltenden Prinzips der lokalen Zulassung kann kein Klient erwarten, daß der Anwalt seines Vertrauens in der Lage ist, ihn in allen Rechtsstreiten zu vertreten. Daß der zu erwartende Umsatzrückgang mit einer prozentual höheren Gewinnminderung verbunden sein wird, weil der Anteil der Praxisunkosten am Umsatz nur begrenzt reduzierbar ist, macht der Antragsteller allerdings zutreffend geltend. Im Hinblick auf die Größe seiner Praxis vermögen aber auch diese vom Antragsteller ins Feld geführten Umstände den verbleibenden Nachteilen kein größeres Gewicht zu verleihen.
Der Antragsgegner hat hiernach die Zweitzulassung zu Recht zurückgenommen.
Schaefer
 Weise
Messer
 Merz
Jähnke
 Lepa
Graßhof