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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 8. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern. 8 b) Durch den Vermögensverfall sind auch weiterhin die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, da dieser sein Fernbleiben im Senatstermin vom 3.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 915 ZPO
RechtsmittelRechtsanwaltschaftVermögensverfallZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 84/07
vom 3. November 2008 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff und die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas
 nach mündlicher Verhandlung am 3. November 2008
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 8. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Antragsteller	wurde	1985	zur	Rechtsanwaltschaft	zugelassen.	Die
 Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 15. Dezember 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.
a)	Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung mit insgesamt fünf Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts H.	G.	eingetragen.	Den	wiederholten	Aufforderungen	der	An-
tragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen detailliert Stellung zu nehmen, ist er nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten.
b)	Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern.
-4-
6	2.	Ein	nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen
 Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben.
7	a)	Eine	Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragstel-
ler, der sein Rechtsmittel nicht begründet hat, nicht dargetan. Vielmehr liegen gegen ihn laut Mitteilungen der Amtsgerichte H. und H.	G.
vom 29. Juli 2008 in den dortigen Schuldnerverzeichnissen inzwischen insgesamt 16 Haftbefehlseintragungen vor, wobei die letzte Eintragung vom 21. Februar 2008 datiert. Darüber hinaus bestehen nach Mitteilung des Finanzamts H. -N. vom 4. August 2008 dort Abgabenrückstände des Antragstellers in Höhe von 38.896,11 €.
8	b)	Durch	den Vermögensverfall sind auch weiterhin die Interessen der
 Rechtsuchenden gefährdet.
3. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, da dieser sein Fernbleiben im Senatstermin vom 3. November 2008 nicht hinrei-
chend entschuldigt hat.
Tolksdorf	Ernemann	Schmidt-Räntsch
 Kappelhoff	Martini	Quaas
 Vorinstanz:
AGH Hamburg, Entscheidung vom 08.10.2007 - II ZU 1/07 -
Roggenbuck