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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. März 1991 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Den rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 30. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller verspätet sofortige Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. April 1993 hat der Ehrengerichtshof die Beschwerde und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. April 1993 ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs.4 BRAO) und hat auch in der Sache Erfolg. Der Beschluß, mit dem der Ehrengerichtshof die gegen seine frühere Entscheidung gerichtete Beschwerde zurückgewiesen hat, ist in gesetzwidriger Weise unter Verletzung zwingender verfahrensrechtlicher Vorschriften zustande gekommen. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 30. Dem Antragsteller ist jedoch gemäß § 42 Abs.6 Satz 2 BRAO, S 22 Abs. 2 FGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren. In der Sache hat die Beschwerde gegen den Beschluß vom 30. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. bb) Die Vermutung des Vermögensverfalls hat der Antragsteller, obwohl dies rechtlich möglich gewesen wäre und ihm dazu schon vor Erlaß der Widerrufsverfügung hinreichend Gelegenheit gegeben worden war, nicht widerlegt.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 915 ZPO
Rechtsanwalt14BRAOBeschlußBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 83/93 BESCHLUSS
vom 11. Juli 1994
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Karl
t r e
Antragstellers
 und Beschwerdeführers,
 gegen
die Senatsverwaltung für Justiz, Straße	Bi
 Antragsgegnerin
und Beschwerdegegnerin,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 11. Juli 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Groß und Dr. Schmitz, die Rechtsanwälte Dr. Weise und Prof. Dr. Salditt sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte Berlin vom 14. April 1993 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte Berlin vom 30. September 1992 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
/ / /-»
 
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde im Jahre 1974 als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin und Amtsgericht Schöneberg zugelassen. Mit Verfügung vom 14. März 1991 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Den rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 30. September 1992 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller verspätet sofortige Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. Mit Beschluß vom 14. April 1993 hat der Ehrengerichtshof die Beschwerde und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet der Antragsteller sich ebenfalls mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel gegen den Beschluß vom 14. April 1993 ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO) und hat auch in der Sache Erfolg.
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Der Beschluß, mit dem der Ehrengerichtshof die gegen seine frühere Entscheidung gerichtete Beschwerde zurückgewiesen hat, ist in gesetzwidriger Weise unter Verletzung zwingender verfahrensrechtlicher Vorschriften zustande gekommen. Zu einer derartigen Entscheidung fehlt dem Ehrenge-richtshof die funktionelle Zuständigkeit. Über sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs entscheidet ausschließlich der Bundesgerichtshof (§ 42 Abs. 5 Satz 1 BRAO) . Dasselbe gilt für die Entscheidung über Wiedereinsetzungsgesuche gegen die Versäumung der Beschwerdefrist (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG).
Aus diesem Grunde kann der Beschluß des Ehrengerichshofs vom 14. April 1993 keinen Bestand haben.
III.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 30. September 1992 ist ebenfalls zulässig. Sie ist zwar nicht innerhalb der Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 42 Abs. 4 BRAO) eingelegt worden. Dem Antragsteller ist jedoch gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, S 22 Abs. 2 FGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, daß er in der Zeit, als ihm der angefochtene Beschluß zugestellt wurde, mit seinem Büro umgezogen ist und daß das Schriftstück dabei hinter ein Möbelstück geraten ist, wo es erst nach Fristablauf auf gefunden wurde. Das kann als ausreichende Entschuldigung für die Fristversäumung angesehen werden.
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IV.
In der Sache hat die Beschwerde gegen den Beschluß vom 30. September 1992 keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO,
 § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senats-beschl. v. 29. November 1993 - AnwZ (B) 48/93 m.w.N.).
a) Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung, auf den grundsätzlich bei der gerichtlichen Nachprüfung eines Widerrufs abzustellen ist, bestand die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls.
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aa) Der Antragsteller war wegen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 14. Oktober 1987 sowie am 20. November 1990 im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Schöneberg eingetragen.
bb) Die Vermutung des Vermögensverfalls hat der Antragsteller, obwohl dies rechtlich möglich gewesen wäre und ihm dazu schon vor Erlaß der Widerrufsverfügung hinreichend Gelegenheit gegeben worden war, nicht widerlegt. Dazu wäre erforderlich gewesen, daß der Antragsteller seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dargestellt sowie einen erfolgversprechenden Tilgungsplan vorgelegt hätte, der sich auf alle gegen ihn geltend gemachten Forderungen hätte erstrecken müssen. Gemäß § 36 a Abs. 2 BRAO ist der Antragsteller zu einer entsprechenden Mitwirkung in dem vorliegenden Verfahren verpflichtet.
b) Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, daß durch seinen Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet seien. Die Gefährdung ergibt sich bereits aus der Pfändung des Postgirokontos des Antragstellers. Die Einrichtung von Anderkonten bietet keine ausreichende Gewähr gegen die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Die weiterhin drohenden Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger können für Mandanten bestimmte Gelder erfassen, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen und die sich vor dem Gläubigerzugriff letztlich nicht wirksam schützen lassen.
HG
 
2. Obwohl grundsätzlich für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Widerrufsverfügung der Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend ist, kann es im gerichtlichen Verfahren auch noch in zweiter Instanz berücksichtigt werden, wenn der Widerrufsgrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Davon kann mangels entsprechender Darlegungen und Nachweise des Antragstellers nicht ausgegangen werden.
Jähnke
 Ulsamer
Groß
 Schmitz
Weise
 Salditt
Christian