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BGH

Gericht: BGH

Oktober 1990 und die Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Der Antragsteller konnte von dieser Genehmigung keinen Gebrauch machen, da er nicht mehr zu dem stellvertretenden Vorstandsmitglied der Rechtsschutz-Versicherungs-AG bestellt worden ist. Die Überprüfung ergab, daß der Antragsteller bereits 1981 mit dieser Versicherung einen Dienstvertrag über eine vergütete Tätigkeit als stellvertretendes Vorstandsmitglied abgeschlossen hatte, entsprechend bestellt worden war und nun als hauptamtliches Vorstandsmitglied tätig war. September 1989 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Celle die Zulassung des Antragstellers gemäß § 15 Nr. 2 BRAO a.F. zurückgenommen und zur sicherungs-AG kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich tätig sei und damit auch die Tätigkeit des Antragstellers als eines gesamtvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds zwangsläufig entsprechend geprägt sei. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO, der für den vorliegenden Zusammenhang § 15 Nr. 2 BRAO a.F. entspricht, ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht zu vereinbaren ist. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine nach außen in Erscheinung tretende erwerbswirtschaftliche Tätigkeit mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar (Senatsbeschluß vom 23. Ist der Rechtsanwalt gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person, die notwendig nur durch ihn als Organ handeln und am Erwerbsleben teilnehmen kann, kommt es darauf an, ob das Unternehmen ein Gewerbe betreibt, sich also unter kaufmännischen Gesichtspunkten maßgeblich vom Streben nach Gewinn leiten läßt. In einem solchen Fall wird zwangsläufig die Tätigkeit des für das Unternehmen handelnden gesetzlichen Vertreters kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich geprägt. Seine Tätigkeit ist mit der Tätigkeit des Unternehmens identisch (BGHZ 72, 282, 284; Senatsbeschluß vom 10. Ob und inwieweit im letzteren Fall eine organisatorische Selbstbeschränkung eines Mitglieds des Vertretungsorgans in der Weise möglich ist, daß sich dieses Mitglied praktisch jeder Vertretung enthält, für das Unternehmen nicht tätig wird und deshalb nach außen nicht in Erscheinung Aufgrund der Gesamtvertretung sind - hier nicht einmal gegebene - organisatorische Selbstbeschränkungen undenkbar, die eine Zurechnung der Tätigkeit des Unternehmens - gleichgültig, durch wen diese ausgeführt wird - in Frage stellen könnten. Für die Zulässigkeit von Beschränkungen bei der Zuwahl eines zweiten Berufs gelten aber nicht in gleichem Maße strenge Anforderungen wie allgemein bei Zulassungsvoraussetzungen für einen Beruf.Ein unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gesetztes gesetzliches Hindernis für die Zuwahl eines weiteren Berufs ist zulässig, wenn das Berufsbild eines der beiden Berufe zu dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsinteressen im Rahmen der staatlichen Kompetenz zur Festlegung von Berufsbildern so gestaltet ist, daß die gleichzeitige Ausübung beider Berufe damit nicht vereinbar ist (BVerfGE 21, 173, 181; BGHZ 57, 237, 239; 97, 204, 208). Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO wie auch des § 15 Nr. 2 BRAO a.F. schützt dieses wichtige Gemeinschaftsgut unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, weil nicht jede, sondern nur die mit dem vom Gesetzgeber fixierten Berufsbild des Rechtsanwalts nicht zu vereinbarende Tätigkeit zur Rücknahme der Zulassung berechtigt (BVerf BRAK-Mitt. Die Rechtsprechung des Senats beruht auf der Erwägung, daß kommerzielles Denken schlechthin vom Anwaltsberuf ferngehalten werden soll (BGHZ 40, 194, 196). Dementsprechend stellt die freiberufliche Tätigkeit des Rechtsanwalts gerade kein Gewerbe dar (§ 2 Abs. 2 BRAO); sie soll jedenfalls nicht allein durch die Rücksichtsnahme auf den jeweiligen Kundenkreis bestimmt werden (Pfeiffer aaO S. Im Hinblick darauf, daß der Senat für einen Fall wie den vorliegenden in bezug auf die Unvereinbarkeit einer gesetzlichen Gesamtvertretung mit dem Anwaltsberuf noch keine Entscheidung getroffen hatte, war es für den Antragsteller auch nicht zu demutbar, aus dem Vorstand auszuscheiden und damit vor einer abschließenden Entscheidung den Widerrufsgrund zu beseitigen.

Zitierte Normen: § 8 BNotO § 15 BRAO Art. 12 GG § 2 BRAO
RechtsanwaltTätigkeitVorstandsmitgliedberufenUnternehmenBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B1 83/90
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Albert W| "/
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 Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Landes Justizverwaltung Niedersachsen/ vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts	S|
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 25. März 1991 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Merz, die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,
 Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Kieserling nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 15. Oktober 1990 und die Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle vom 25. September 1989 aufgehoben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller, der nach seinem zweiten juristischen Staatsexamen zunächst als Sachbearbeiter bei Versicherungen tätig war, ist seit 1968 als Rechtsanwalt zunächst in Berlin
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und dann bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Hannover und seit 1974 als Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Celle zugelassen.
Nachdem er zu dem 1. Juli 1975 für ein Jahr zu dem stellvertretenden Vorstandsmitglied der	Rechts-
schutz-Versicherungs-AG	bestellt worden war, bean-
tragte er am 27. August 1975, ihm diese Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 BNotO zu genehmigen. Die Genehmigung wurde verweigert. Am 8. Dezember 1976 wiederholte er seinen Antrag, um zukünftig dieselbe Tätigkeit bei der genannten Versicherung ausüben zu dürfen. Die Genehmigung wurde im April 1977 unter Widerrufsvorbehalt erteilt. Der Antragsteller konnte von dieser Genehmigung keinen Gebrauch machen, da er nicht mehr zu dem stellvertretenden Vorstandsmitglied der
 Rechtsschutz-Versicherungs-AG bestellt worden
 ist.
Anfang Januar 1989 erfuhr die Antragsgegnerin, daß der Antragsteller Vorstandsmitglied der	Rechtsschutz-
Versicherungs-AG	ist.	Die	Überprüfung	ergab, daß
 der Antragsteller bereits 1981 mit dieser Versicherung einen Dienstvertrag über eine vergütete Tätigkeit als stellvertretendes Vorstandsmitglied abgeschlossen hatte, entsprechend bestellt worden war und nun als hauptamtliches Vorstandsmitglied tätig war.
Durch Verfügung vom 25. September 1989 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Celle die Zulassung des Antragstellers gemäß § 15 Nr. 2 BRAO a.F. zurückgenommen und zur
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Begründung ausgeführt, daß die	Rechts schütz-Ver-
sicherungs-AG	kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich
 tätig sei und damit auch die Tätigkeit des Antragstellers als eines gesamtvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds zwangsläufig entsprechend geprägt sei. Das sei mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar.
Gegen die ihm am 27. September 1989 zugestellte Verfügung hat der Antragsteller am 26./27. Oktober 1989 gerichtliche Entscheidung beantragt. Mit dem am 23. November 1990 zugestellten Beschluß vom 15. Oktober 1990 hat der Ehrengerichtshof unter Hinweis auf § 15 Nr. 2 BRAO a.F. und § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO in der seit dem 13. Dezember 1989 geltenden Fassung den Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner am 6. Dezember 1990 eingegangen sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig; es hat in der Sache Erfolg.
1.	Nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO, der für den vorliegenden Zusammenhang § 15 Nr. 2 BRAO a.F. entspricht, ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht zu vereinbaren ist.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
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a)	Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine nach außen in Erscheinung tretende erwerbswirtschaftliche Tätigkeit mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar (Senatsbeschluß vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B)
47/86) .
Ist der Rechtsanwalt gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person, die notwendig nur durch ihn als Organ handeln und am Erwerbsleben teilnehmen kann, kommt es darauf an, ob das Unternehmen ein Gewerbe betreibt, sich also unter kaufmännischen Gesichtspunkten maßgeblich vom Streben nach Gewinn leiten läßt. In einem solchen Fall wird zwangsläufig die Tätigkeit des für das Unternehmen handelnden gesetzlichen Vertreters kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich geprägt. Seine Tätigkeit ist mit der Tätigkeit des Unternehmens identisch (BGHZ 72, 282, 284; Senatsbeschluß vom 10. November 1986 - AnwZ (B) 37/86 m.Nachw.).
b)	Diese Grundsätze gelten ausnahmslos, wenn gesetzlicher Vertreter nur eine Person ist (vgl. für den alleinigen Vorstand einer Aktiengesellschaft: BGHZ aaO, für den alleinigen Geschäftsführer einer GmbH; Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 44/90 m.Nachw.), und regelmäßig auch dann, wenn das Unternehmen mehrere gesetzliche (organschaftliche) Vertreter hat.
Ob und inwieweit im letzteren Fall eine organisatorische Selbstbeschränkung eines Mitglieds des Vertretungsorgans in der Weise möglich ist, daß sich dieses Mitglied praktisch jeder Vertretung enthält, für das Unternehmen nicht tätig wird und deshalb nach außen nicht in Erscheinung
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tritt, hat der Senat bisher offengelassen (BGHZ 72, 282, 285). Die Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Der Antragsteller ist nämlich neben einem anderen Rechtsanwalt gesamtvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied einer unter kaufmännischen Gesichtspunkten auf Gewinnerzielung angelegten Aktiengesellschaft. Aufgrund der Gesamtvertretung sind - hier nicht einmal gegebene - organisatorische Selbstbeschränkungen undenkbar, die eine Zurechnung der Tätigkeit des Unternehmens - gleichgültig, durch wen diese ausgeführt wird - in Frage stellen könnten.
2.	Gegen den ausgesprochenen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bestehen auch keine verfassungsmäßigen Bedenken, insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vor (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 44/90).
Die Freiheit der Berufswahl umfaßt zwar grundsätzlich das Recht, mehrere Berufe zu wählen und gleichzeitig nebeneinander auszuüben. Für die Zulässigkeit von Beschränkungen bei der Zuwahl eines zweiten Berufs gelten aber nicht in gleichem Maße strenge Anforderungen wie allgemein bei Zulassungsvoraussetzungen für einen Beruf. Ein unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gesetztes gesetzliches Hindernis für die Zuwahl eines weiteren Berufs ist zulässig, wenn das Berufsbild eines der beiden Berufe zu dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsinteressen im Rahmen der staatlichen Kompetenz zur Festlegung von Berufsbildern so gestaltet ist, daß die gleichzeitige Ausübung beider Berufe damit nicht vereinbar ist (BVerfGE 21, 173, 181;
 BGHZ 57, 237, 239; 97, 204, 208).
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Das Berufsbild der Rechtsanwaltschaft ist entscheidend geprägt von dem Grundsatz der freien Advokatur des Anwalts, der einen freien Beruf ausübt (§ 2 BRAO) und der berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist (§ 3 Abs. 1 BRAO). Diesem Grundsatz kommt fundamentale Bedeutung zu (BVerfGE 63, 266, 282 ff.). Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO wie auch des § 15 Nr. 2 BRAO a.F. schützt dieses wichtige Gemeinschaftsgut unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, weil nicht jede, sondern nur die mit dem vom Gesetzgeber fixierten Berufsbild des Rechtsanwalts nicht zu vereinbarende Tätigkeit zur Rücknahme der Zulassung berechtigt (BVerf BRAK-Mitt. 1985, 234; BGHZ 97, 204, 208).
Daß der Widerrufstatbestand generalklauselartig gefaßt ist und wertungsabhängige Begriffe enthält, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Vor den daraus resultierenden Gefahren werden die Betroffenen durch die besondere Gestaltung des Verwaltungsverfahrens sowie die vorgesehenen Rechtsmittel hinreichend geschützt (BVerfGE 63, 266, 287; Pfeiffer, in Festschrift für Walter Oppenhoff, 1985, S. 249, 253).
Die Auslegung des § 15 Nr. 2 BRAO a.F., von der der Senat in Fällen der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung ausgeht und die auch für § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO fortgilt, wird den Postulaten des Art. 12 Abs. 1 GG gerecht. Die Rechtsprechung des Senats beruht auf der Erwägung, daß kommerzielles Denken schlechthin vom Anwaltsberuf ferngehalten werden soll (BGHZ 40, 194, 196). Zwar arbeitet auch der Rechtsanwalt, um Einnahmen und Gewinn zu erzielen; doch hat
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sein Gewinnstreben zurückzutreten hinter der Verpflichtung, als unabhängiges Organ der Rechtspflege richtig zu handeln und seine Mandanten sachgerecht zu beraten. Vom Kaufmann unterscheidet er sich insofern grundlegend, als sich dieser maßgebend von der Gewinnerzielungsabsicht leiten lassen darf (BGHZ 72, 282, 287 f.). Dementsprechend stellt die freiberufliche Tätigkeit des Rechtsanwalts gerade kein Gewerbe dar (§ 2 Abs. 2 BRAO); sie soll jedenfalls nicht allein durch die Rücksichtsnahme auf den jeweiligen Kundenkreis bestimmt werden (Pfeiffer aaO S. 266).
3.	Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft stellt hier jedoch für den Antragsteller - jedenfalls für eine kurze Übergangszeit - eine unzu demutbare Härte dar.
Der Antragsteller ist in erster Linie als Rechtsanwalt und Notar tätig. Aus dieser Tätigkeit, die mit Eintritt der Rechtskraft des Widerrufs ausgeschlossen wäre, bestreitet er seinen Lebensunterhalt. Die Tätigkeit im Vorstand der Aktiengesellschaft ist demgegenüber - auch zeitlich - von untergeordneter Bedeutung.
Im Hinblick darauf, daß der Senat für einen Fall wie den vorliegenden in bezug auf die Unvereinbarkeit einer gesetzlichen Gesamtvertretung mit dem Anwaltsberuf noch keine Entscheidung getroffen hatte, war es für den Antragsteller auch nicht zu demutbar, aus dem Vorstand auszuscheiden und damit vor einer abschließenden Entscheidung den Widerrufsgrund zu beseitigen. Die nunmehr vom Senat festgestellte Unvereinbarkeit der Vorstandstätigkeit des Antragstellers ist Anlaß,
 unverzüglich die Vorstandstätigkeit aufzugeben, um ein sonst notwendiges erneutes Einschreiten der Antragsgegnerin zu vermeiden.
Merz
 Kutzer	Schmitz	van	Gelder
 Weise
Hase	Kieserling