Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Juli 2010 ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. 2 Der vom Antragsteller eingelegte Rechtsbehelf ist als Anhörungsrüge gemäß §42 Abs.6 Satz 2 BRAO a.F., § 29a Abs. 1 Satz 1 FGG a.F., §215 Abs.3 BRAO statthaft, soweit mit ihm eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird. bringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen, hält es aber aus den Gründen des Beschlusses vom 12.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 83/09 BESCHLUSS vom 7. September 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schäfer, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer am 7. September 2010 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Gründe: 1 Mit Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 29. Juni 2009 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Juli 2009 "Rechtsbeschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG" eingelegt sowie Tatbestandsergänzung nach § 320 ZPO beantragt. Er rügt die Besetzung des Senats und beanstandet, dass der Sachverhalt unzulänglich aufgeklärt worden sei. Insbesondere meint er, der Senat habe selbst ein Gutachten einholen müssen. 2 Der vom Antragsteller eingelegte Rechtsbehelf ist als Anhörungsrüge gemäß §42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 29a Abs. 1 Satz 1 FGG a.F., §215 Abs. 3 BRAO statthaft, soweit mit ihm eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird. Er ist jedoch nicht begründet. Der Senat hat das Vor- bringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen, hält es aber aus den Gründen des Beschlusses vom 12. Juli 2010 für unerheblich. Soweit der Rechtsbehelf die Senatsbesetzung rügt, ist er unstatthaft; außerdem hat der Senat in der Besetzung entschieden, die nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zuständig war. Tolksdorf Schäfer Lohmann Wüllrich Braeuer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 29.06.2009 - BayAGH I - 20/08 -